Die Revision ist aus dem Grund des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 noch geltenden Fassung zulässig und auch begründet.Die Revision ist aus dem Grund des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 noch geltenden Fassung zulässig und auch begründet.
Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der erste Fall des in Z 4 des § 30 Abs 2 MRG umschriebenen Kündigungsgrundes der Weitergabe des Mietgegenstandes setzt die gänzliche Weitergabe und das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus. Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 30 MRG; Derbolav in Korinek - Krejci, HBzMRG, 444; MietSlg 21.485, 21.488, 25.309 ua; zum entsprechenden § 19 Abs 2 Z 10 Fall 1 MG). Dies ist durchaus überzeugend, nimmt doch der Gesetzgeber sogar auf den erst künftig ("in naher Zeit") eintretenden dringenden Bedarf einer eintrittsberechtigten Person Rücksicht (vgl. auch § 30 Abs 2 Z 4 letzter Satz MRG). Der Ansicht, die Weitergabe der Wohnung an einen Eintrittsberechtigten erfülle den Kündigungsgrund, wenn der weitergebende Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigt (MietSlg 37.421), ist daher mit Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 276 Rz 32 zu § 30 MRG nicht zu folgen.Der erste Fall des in Ziffer 4, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG umschriebenen Kündigungsgrundes der Weitergabe des Mietgegenstandes setzt die gänzliche Weitergabe und das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus. Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG fehlten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 30, MRG; Derbolav in Korinek - Krejci, HBzMRG, 444; MietSlg 21.485, 21.488, 25.309 ua; zum entsprechenden Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, Fall 1 MG). Dies ist durchaus überzeugend, nimmt doch der Gesetzgeber sogar auf den erst künftig ("in naher Zeit") eintretenden dringenden Bedarf einer eintrittsberechtigten Person Rücksicht vergleiche auch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz MRG). Der Ansicht, die Weitergabe der Wohnung an einen Eintrittsberechtigten erfülle den Kündigungsgrund, wenn der weitergebende Mieter den Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft nicht für sich oder eine eintrittsberechtigte Person dringend benötigt (MietSlg 37.421), ist daher mit Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 276 Rz 32 zu Paragraph 30, MRG nicht zu folgen.
Es kommt also, geht man von einer gänzlichen Gebrauchsüberlassung durch die Beklagten an ihre Tochter aus und vernachlässigt die fortdauernde Benützung der gemieteten Wohnung durch den Erstbeklagten während seiner Nachtdienste im Allgemeinen Krankenhaus an einigen Tagen im Monat, allein darauf an, ob die Tochter zu den eintrittsberechtigten Personen zählt, denn sie benützt nach dem festgestellten Sachverhalt regelmäßig den Bestandgegenstand zum Wohnen, seit die beklagten Hauptmieter die größere Wohnung gemietet haben und dorthin mit den beiden anderen Kindern übersiedelt sind, und schließt, wenn sie Eintrittsberechtigte ist, das Vorliegen des geltend gemachten Kündigungsgrundes aus.
Daß die Tochter der Hauptmieter zu den im § 14 Abs 3 MRG, worauf § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG zur Umschreibung der Eintrittsberechtigten verweist, bezeichneten Verwandten in gerader Linie zählt, die bei Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten, und daß sie seit ihrer Geburt mehr als 19 Jahre lang im gemeinsamen Haushalt mit den beklagten Hauptmietern in der Wohnung (abgesehen von dem Amerikaaufenthalt der Familie) gewohnt hatte, als ihre Eltern in die neue, größere Wohnung zogen, steht fest. § 14 Abs 3 MRG setzt wie schon § 19 Abs 2 Z 11 MG aber auch noch das dringende Wohnbedürfnis der dort bezeichneten Personen als weitere Voraussetzung für ihr Eintrittsrecht voraus. Mangels einer anderen eigenen Wohnung müßte eine ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit vorhanden sein (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 128 Rz 19 zu § 14 MRG; MietSlg 31.411; MietSlg 39.300; MietSlg 39.446 ua). Beim Eintrittsrecht von Todes wegen sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters maßgebend (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 127 Rz 18 zu § 14 MRG; MietSlg 38.316/19); im Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG muß es dagegen auf den Zeitpunkt der Weitergabe ankommen. Ausgehend von der Annahme, daß die Beklagten beim Umzug im Oktober 1984 die Wohnung ihrer Tochter Susanne L***, die dort weiter wohnen blieb, zum Gebrauch überlassen haben, kann ein dringendes Wohnungsbedürfnis und damit eine Eintrittsberechtigung nicht deshalb verneint werden, weil die neue Wohnung der Eltern groß genug wäre, daß die Tochter dort als Mitbewohnerin aufgenommen werden könnte. Die Tochter war schon damals 19 Jahre alt, sie hatte ein Studium aufgenommen und ihr dringendes Interesse für den alsbald zu erwartenden Bedarf nach einer eigenen selbständigen Wohnmöglichkeit war gegeben. Auch wenn sie gelegentlich im Gästezimmer der Eltern übernachten durfte oder in deren Wohnung vorübergehend kurzfristig Aufenthalt nahm, um Ruhe zum Lernen zu haben, wenn ihre Großeltern aus dem Ausland auf Besuch in Wien waren, kann eine Verweisung auf die Möglichkeit des Mitbewohnens der elterlichen Wohnung schon deshalb nicht erfolgen, weil sie einer eigenen Wohnung nicht gleichwertig ist, käme doch in der neuen Wohnung nur ein gemeinsames Eintrittsrecht auch der Geschwister in Betracht. Das Erstgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß das dringende Wohnbedürfnis als einziges fragliches Element ihrer Eintrittsberechtigung im maßgebenden Zeitpunkt gegeben war, weil sie nicht über eine gleichwertige Wohnungsmöglichkeit verfügte.Daß die Tochter der Hauptmieter zu den im Paragraph 14, Absatz 3, MRG, worauf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Fall 1 MRG zur Umschreibung der Eintrittsberechtigten verweist, bezeichneten Verwandten in gerader Linie zählt, die bei Tod des Hauptmieters in den Mietvertrag eintreten, und daß sie seit ihrer Geburt mehr als 19 Jahre lang im gemeinsamen Haushalt mit den beklagten Hauptmietern in der Wohnung (abgesehen von dem Amerikaaufenthalt der Familie) gewohnt hatte, als ihre Eltern in die neue, größere Wohnung zogen, steht fest. Paragraph 14, Absatz 3, MRG setzt wie schon Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG aber auch noch das dringende Wohnbedürfnis der dort bezeichneten Personen als weitere Voraussetzung für ihr Eintrittsrecht voraus. Mangels einer anderen eigenen Wohnung müßte eine ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit vorhanden sein (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 128 Rz 19 zu Paragraph 14, MRG; MietSlg 31.411; MietSlg 39.300; MietSlg 39.446 ua). Beim Eintrittsrecht von Todes wegen sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters maßgebend (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 127 Rz 18 zu Paragraph 14, MRG; MietSlg 38.316/19); im Anwendungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, Fall 1 MRG muß es dagegen auf den Zeitpunkt der Weitergabe ankommen. Ausgehend von der Annahme, daß die Beklagten beim Umzug im Oktober 1984 die Wohnung ihrer Tochter Susanne L***, die dort weiter wohnen blieb, zum Gebrauch überlassen haben, kann ein dringendes Wohnungsbedürfnis und damit eine Eintrittsberechtigung nicht deshalb verneint werden, weil die neue Wohnung der Eltern groß genug wäre, daß die Tochter dort als Mitbewohnerin aufgenommen werden könnte. Die Tochter war schon damals 19 Jahre alt, sie hatte ein Studium aufgenommen und ihr dringendes Interesse für den alsbald zu erwartenden Bedarf nach einer eigenen selbständigen Wohnmöglichkeit war gegeben. Auch wenn sie gelegentlich im Gästezimmer der Eltern übernachten durfte oder in deren Wohnung vorübergehend kurzfristig Aufenthalt nahm, um Ruhe zum Lernen zu haben, wenn ihre Großeltern aus dem Ausland auf Besuch in Wien waren, kann eine Verweisung auf die Möglichkeit des Mitbewohnens der elterlichen Wohnung schon deshalb nicht erfolgen, weil sie einer eigenen Wohnung nicht gleichwertig ist, käme doch in der neuen Wohnung nur ein gemeinsames Eintrittsrecht auch der Geschwister in Betracht. Das Erstgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, daß das dringende Wohnbedürfnis als einziges fragliches Element ihrer Eintrittsberechtigung im maßgebenden Zeitpunkt gegeben war, weil sie nicht über eine gleichwertige Wohnungsmöglichkeit verfügte.
Schon deshalb ist die Aufkündigung aufzuheben. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG ist nicht gegeben. Der weiters geltend gemachte Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG kommt wegen der Gebrauchsüberlassung an die eintrittsberechtigte Tochter nicht in Betracht, weil er durch die Spezialnorm des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht mehr zum Tragen kommt (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 273 Rz 27 zu § 30 MRG; SZ 41/130 zur vergleichbaren früheren Rechtslage; MietSlg 35.353; MietSlg 37.416 ua).Schon deshalb ist die Aufkündigung aufzuheben. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG ist nicht gegeben. Der weiters geltend gemachte Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG kommt wegen der Gebrauchsüberlassung an die eintrittsberechtigte Tochter nicht in Betracht, weil er durch die Spezialnorm des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nicht mehr zum Tragen kommt (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 273 Rz 27 zu Paragraph 30, MRG; SZ 41/130 zur vergleichbaren früheren Rechtslage; MietSlg 35.353; MietSlg 37.416 ua).
Wenn die Revisionswerber sich auf die Abtretung der Hauptmietrechte iSd § 12 Abs 1 MRG berufen, übersehen sie, daß sie selbst einerseits daran festhalten, daß der Erstbeklagte die Wohnung regelmäßig während der Nachtdienste weiter benützt, und daß sie einen Vorgang nach § 12 Abs 1 MRG, der zum Ausscheiden der Beklagten aus dem Mietverhältnis und zur Hauptmieterstellung ihrer Tochter geführt hätte, nicht vorgebracht haben. Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nämlich nicht nur voraus, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verläßt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins (vgl. auch § 46 Abs 2 MRG) zahlungspflichtig wird (§ 12 Abs 2 MRG).Wenn die Revisionswerber sich auf die Abtretung der Hauptmietrechte iSd Paragraph 12, Absatz eins, MRG berufen, übersehen sie, daß sie selbst einerseits daran festhalten, daß der Erstbeklagte die Wohnung regelmäßig während der Nachtdienste weiter benützt, und daß sie einen Vorgang nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG, der zum Ausscheiden der Beklagten aus dem Mietverhältnis und zur Hauptmieterstellung ihrer Tochter geführt hätte, nicht vorgebracht haben. Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG setzt nämlich nicht nur voraus, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verläßt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 2, MRG) zahlungspflichtig wird (Paragraph 12, Absatz 2, MRG).
Da die eine Mietrechtsabtretung, die nach § 12 Abs 1 MRG zulässig gewesen wäre und nicht einmal ein dringendes Wohnbedürfnis der Tochter zur Voraussetzung gehabt hätte (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 104 Rz 7 zu § 12 MRG), begründende Tatsachen im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen wurden, ist darauf im Revisionsverfahren nicht Bedacht zu nehmen.Da die eine Mietrechtsabtretung, die nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG zulässig gewesen wäre und nicht einmal ein dringendes Wohnbedürfnis der Tochter zur Voraussetzung gehabt hätte (Würth - Zingher, Miet- und Wohnrecht, 104 Rz 7 zu Paragraph 12, MRG), begründende Tatsachen im Verfahren erster Instanz nicht vorgetragen wurden, ist darauf im Revisionsverfahren nicht Bedacht zu nehmen.
Die Kündigung scheitert aber jedenfalls schon daran, daß die Gebrauchsüberlassung der Wohnung an die Tochter erfolgte, die alle Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht erfüllte und in der Wohnung regelmäßig wohnen blieb.
Das erstgerichtliche Urteil ist daher wiederherzustellen und iSd
§ 572 ZPO durch den Ausspruch zu vervollständigen, daß die Beklagten nicht zur Übergabe des Bestandgegenstandes verpflichtet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO und aufParagraph 572, ZPO durch den Ausspruch zu vervollständigen, daß die Beklagten nicht zur Übergabe des Bestandgegenstandes verpflichtet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO und auf
§ 10 Z 1 lit a RATG. Der Kläger hat den Beklagten daher die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zu ersetzen.Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, RATG. Der Kläger hat den Beklagten daher die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen zu ersetzen.