Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der (verstorbene) Dr. Norbert S***** mietete gemeinsam mit seiner Gattin im Jahr 1963 eine Wohnung in einem (nunmehr) im Eigentum der Kläger stehenden Haus in Wien, und sie bewohnten diese mit ihren beiden Kindern, dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. 1971 übersiedelte die Familie nach K*****, benützte aber auch noch regelmäßig die gegenständliche Wohnung in Wien. Der Zweitbeklagte maturierte 1974 und zog danach gänzlich nach Wien, wobei ihm die Eltern, die nun zur Gänze nach K***** übersiedelten, die Wiener Wohnung überließen. Die Vermieter wurden hievon nicht verständigt. Die Mietzinszahlungen erfolgten nach wie vor von einem Konto Dris. Norbert S***** (sogenanntes „Familienkonto"), das vom Zweitbeklagten „gespeist" wurde. Der Zweitbeklagte wohnte in der Folge mit seiner (letztlich sechsköpfigen) Familie im Mietobjekt und zog erst am 4. 7. 2003 aus, und zwar in ein eigenes Haus in einem anderen Wiener Bezirk, wobei aber der älteste Sohn des Zweitbeklagten in der gegenständlichen Wohnung verblieb. Schließlich zog mit Schulbeginn 2003/2004 auch der zweitälteste, damals 16-jährige Sohn wieder in die Wohnung.Der (verstorbene) Dr. Norbert S***** mietete gemeinsam mit seiner Gattin im Jahr 1963 eine Wohnung in einem (nunmehr) im Eigentum der Kläger stehenden Haus in Wien, und sie bewohnten diese mit ihren beiden Kindern, dem Zweitbeklagten und der Drittbeklagten. 1971 übersiedelte die Familie nach K*****, benützte aber auch noch regelmäßig die gegenständliche Wohnung in Wien. Der Zweitbeklagte maturierte 1974 und zog danach gänzlich nach Wien, wobei ihm die Eltern, die nun zur Gänze nach K***** übersiedelten, die Wiener Wohnung überließen. Die Vermieter wurden hievon nicht verständigt. Die Mietzinszahlungen erfolgten nach wie vor von einem Konto Dris. Norbert S***** (sogenanntes „Familienkonto"), das vom Zweitbeklagten „gespeist" wurde. Der Zweitbeklagte wohnte in der Folge mit seiner (letztlich sechsköpfigen) Familie im Mietobjekt und zog erst am 4. 7. 2003 aus, und zwar in ein eigenes Haus in einem anderen Wiener Bezirk, wobei aber der älteste Sohn des Zweitbeklagten in der gegenständlichen Wohnung verblieb. Schließlich zog mit Schulbeginn 2003 aus 2004, auch der zweitälteste, damals 16-jährige Sohn wieder in die Wohnung.
Die Kläger kündigten den Beklagten das Mietverhältnis aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG (gänzliche Weitergabe und Nichtbenützung der Wohnung) auf.Die Kläger kündigten den Beklagten das Mietverhältnis aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG (gänzliche Weitergabe und Nichtbenützung der Wohnung) auf.
Das Erstgericht wies - auch im zweiten Rechtsgang - die Klage ab, und zwar hinsichtlich der Erst- und Drittbeklagten mangels passiver Klagslegitimation und hinsichtlich des Zweitbeklagten wegen Nichtvorliegens der geltend gemachten Kündigungsgründe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Hauptmieter einer Wohnung, der diese verlasse, könne die Hauptmietrechte seinen Verwandten in gerader Linie dann abtreten, wenn diese mindestens in den letzten zwei Jahren mit ihm gemeinsam in der Wohnung gewohnt hätten. Diese Regelung (§ 12 Abs 1 MRG) entspreche dem früheren § 19 Abs 4 MG. Die regelmäßige Verwendung liege vor, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nütze. Maßgeblich sei „der Haushalt". Eine gewisse Mindestnutzungszeit sei nicht erforderlich. Für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken seien die Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Im erstgerichtlichen Verfahren sei lediglich vorgebracht worden, dass es zu keiner tatsächlichen Abtretung der Mietrechte an den Zweitbeklagten gekommen sei, da gegenüber der Hausinhabung stets nur der Vater des Zweitbeklagten als Hauptmieter aufgetreten sei. Der gemeinsame Haushalt während der gesetzlichen Mindestzeit vor dem Verlassen der Wohnung im Jahr 1974 sei jedoch nicht bestritten. Wenn die Beklagten nun behaupteten, es habe doch auch grundsätzlich an den rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Mietrechtsabtretung gemangelt, weil der Zweitbeklagte schon vor 1974 nach K***** übersiedelt sei und in der aufgekündigten Wohnung über keinen Lebensmittelpunkt mehr verfügt habe, liege eine unzulässige - und somit unbeachtliche - Neuerung vor. Dass die „familieninternen Vorgänge aus 1974" nicht offen gelegt wurden, ändere nichts daran, dass eine Mietrechtsabtretung vorliege, weil deren Anzeige keine konstitutive Wirkung habe. Die Verletzung der Anzeigeverpflichtung des Alt- und des Neumieters führe lediglich zur Schadenersatzpflicht, abgesehen von der Weiterhaftung des bisherigen Mieters für Mietzinsrückstände. Was die Annahme des Wohnbedarfs der beiden ältesten Söhne des Zweitbeklagten betreffe, erscheine es nachvollziehbar, dass das 160 bzw. 140 m2 große Eigenheim des Zweitbeklagten zur Beherbergung einer sechsköpfigen Familie - mit vier Erwachsenen - zu klein sei. Zumindest hinsichtlich des ältesten Sohnes sei daher schon im Zeitpunkt der Weitergabe ein dringender Wohnbedarf an der aufgekündigten Wohnung gegeben gewesen.Das Erstgericht wies - auch im zweiten Rechtsgang - die Klage ab, und zwar hinsichtlich der Erst- und Drittbeklagten mangels passiver Klagslegitimation und hinsichtlich des Zweitbeklagten wegen Nichtvorliegens der geltend gemachten Kündigungsgründe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Hauptmieter einer Wohnung, der diese verlasse, könne die Hauptmietrechte seinen Verwandten in gerader Linie dann abtreten, wenn diese mindestens in den letzten zwei Jahren mit ihm gemeinsam in der Wohnung gewohnt hätten. Diese Regelung (Paragraph 12, Absatz eins, MRG) entspreche dem früheren Paragraph 19, Absatz 4, MG. Die regelmäßige Verwendung liege vor, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nütze. Maßgeblich sei „der Haushalt". Eine gewisse Mindestnutzungszeit sei nicht erforderlich. Für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken seien die Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Im erstgerichtlichen Verfahren sei lediglich vorgebracht worden, dass es zu keiner tatsächlichen Abtretung der Mietrechte an den Zweitbeklagten gekommen sei, da gegenüber der Hausinhabung stets nur der Vater des Zweitbeklagten als Hauptmieter aufgetreten sei. Der gemeinsame Haushalt während der gesetzlichen Mindestzeit vor dem Verlassen der Wohnung im Jahr 1974 sei jedoch nicht bestritten. Wenn die Beklagten nun behaupteten, es habe doch auch grundsätzlich an den rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Mietrechtsabtretung gemangelt, weil der Zweitbeklagte schon vor 1974 nach K***** übersiedelt sei und in der aufgekündigten Wohnung über keinen Lebensmittelpunkt mehr verfügt habe, liege eine unzulässige - und somit unbeachtliche - Neuerung vor. Dass die „familieninternen Vorgänge aus 1974" nicht offen gelegt wurden, ändere nichts daran, dass eine Mietrechtsabtretung vorliege, weil deren Anzeige keine konstitutive Wirkung habe. Die Verletzung der Anzeigeverpflichtung des Alt- und des Neumieters führe lediglich zur Schadenersatzpflicht, abgesehen von der Weiterhaftung des bisherigen Mieters für Mietzinsrückstände. Was die Annahme des Wohnbedarfs der beiden ältesten Söhne des Zweitbeklagten betreffe, erscheine es nachvollziehbar, dass das 160 bzw. 140 m2 große Eigenheim des Zweitbeklagten zur Beherbergung einer sechsköpfigen Familie - mit vier Erwachsenen - zu klein sei. Zumindest hinsichtlich des ältesten Sohnes sei daher schon im Zeitpunkt der Weitergabe ein dringender Wohnbedarf an der aufgekündigten Wohnung gegeben gewesen.