Rechtssatz RS0069502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069502
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen müssen zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Hauptmieter bestanden haben; die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang kann auch später erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 557/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 557/89
Veröff: NZ 1990,259
- 5 Ob 17/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 17/91
Veröff: WoBl 1991,235 (Würth)
- 5 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 519/95
Vgl auch
- 6 Ob 45/99g
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 45/99g
Auch; nur: Die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen müssen zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Hauptmieter bestanden haben. (T1) Beisatz: Keine Abtretung der Mietrechte des Mannes an die Frau weil die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Mieter (=Mann) nicht erfüllt gewesen ist. (T2)
- 7 Ob 202/99b
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 202/99b
Beisatz: Ebenso liegen die Eintrittsvoraussetzungen vor, wenn der Hauptmieter, der seinen Wegzug beabsichtigt, sich mit seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen noch vor dem tatsächlichen Auszug über die Abtretung des Mietrechts einigt, in weiterer Folge aber sein Tod das endgültige Verlassen der Wohnung bedingt beziehungsweise kurzfristig vorwegnimmt. (T3)
- 7 Ob 22/01p
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 22/01p
nur: Die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang kann auch später erfolgen. (T4)
- 5 Ob 39/05d
Entscheidungstext OGH 28.02.2005 5 Ob 39/05d
- 1 Ob 101/07w
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 101/07w
- 7 Ob 149/07y
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 7 Ob 149/07y
Beisatz: Hier: Der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau einigten sich nach seinem zunächst durch die einstweilige Verfügung erzwungenen Auszug aus der Ehewohnung schließlich doch dahin, dass die Mietrechte übergehen sollten. (T5)
- 7 Ob 41/08t
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 41/08t
- 6 Ob 161/09h
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 161/09h
nur T1
- 9 Ob 78/10a
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 78/10a
nur T1; Beisatz: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen verlassendem Hauptmieter und dem eintretenden Angehörigen, auf die Verständigung des Vermieters kommt es nicht an. (T6)
- 3 Ob 225/14f
Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 225/14f
Auch
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
Auch; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069502
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_0010OB00557_8900000_002