Die Revision der Klägerinnen ist nicht berechtigt.
Nach § 12 Abs 1 MRG darf der Hauptmieter, der die Wohnung verläßt, seine Hauptmietrechte unter anderem an Verwandte in gerader Linie abtreten, falls diese mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. An den Voraussetzungen des Mietrechtsüberganges hat sich trotz geänderter Formulierung gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert. Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes knüpft grundsätzlich an die früheren Bestimmungen des § 19 Abs 4 MG bzw. § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem Mietrechtsänderungsgesetz an (RV 425 BlgNR 15. GP 38; MietSlg 36.273). Voraussetzung für einen Mietrechtsübergang ist wie nach der früheren Rechtslage, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 12 MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 304 f.). Zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den bisherigen Hauptmieter müssen zwar die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen (gemeinsamer Haushalt, der schon eine bestimmte Zeit bestanden hat; MietSlg 31.448; Würth aaO Rz 4) bestanden haben, die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang muß aber zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallenNach Paragraph 12, Absatz eins, MRG darf der Hauptmieter, der die Wohnung verläßt, seine Hauptmietrechte unter anderem an Verwandte in gerader Linie abtreten, falls diese mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. An den Voraussetzungen des Mietrechtsüberganges hat sich trotz geänderter Formulierung gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert. Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes knüpft grundsätzlich an die früheren Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, MG bzw. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG in der Fassung vor dem Mietrechtsänderungsgesetz an Regierungsvorlage 425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 38; MietSlg 36.273). Voraussetzung für einen Mietrechtsübergang ist wie nach der früheren Rechtslage, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 12, MRG; Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG 304 f.). Zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den bisherigen Hauptmieter müssen zwar die Eintrittsvoraussetzungen beim nahen Angehörigen (gemeinsamer Haushalt, der schon eine bestimmte Zeit bestanden hat; MietSlg 31.448; Würth aaO Rz 4) bestanden haben, die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang muß aber zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallen
(MietSlg 37.606/9, 31.447, 31.448, 29.384, 21.605; EvBl 1962/163; MietSlg 8210 ua.; Fenyves aaO 303 FN 146; Würth aaO); die Willensübereinstimmung kann auch dahin gehen, daß der Mietrechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters, eintreten solle (MietSlg 32.413, 29.384; Würth aaO). Der Zweck des Eintrittsrechtes ist darin zu erblicken, daß der in der Wohnung zurückbleibende Teil der Familie vor Obdachlosigkeit geschützt wird (MietSlg 8210). Dieses Ziel könnte aber nicht erreicht werden, wenn es dem bisherigen Mieter, der zwar tatsächlich die Wohnung verläßt, sich aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht schlüssig ist, ob er die Mietrechte behalten soll, verwehrt wäre, dann, wenn er nunmehr seinen endgültigen Entschluß faßte, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren, die Vereinbarung über den Mietrechtsübergang an den nahen Angehörigen zu treffen. Das Erstgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und seinem Sohn über den Mietrechtsübergang unmittelbar nach dem Tod der Gattin des Beklagten oder erst vor Absendung des Schreibens vom 30. April 1987 erfolgte. Selbst wenn man vom letzteren Zeitpunkt ausginge, war demnach der Beklagte, der die Wohnung tatsächlich schon 1984 verlassen hatte, berechtigt, nunmehr den Mietrechtsübergang mit seinem Sohn wirksam zu vereinbaren. Daß die Eintrittsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Beklagten vorlagen, wird in der Revision nicht bekämpft. Konnte aber der Mietrechtsübergang durch den Beklagten auch noch im Jahre 1987 wirksam vereinbart werden, dann stellt sich die in der Revision aufgeworfene Frage, ob im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung und Lehre (SZ 33/30 uva; Fenyves aaO 303 FN 147) die Anzeige vom Mietrechtsübergang bloße Ordnungsvorschrift ist (so weiterhin Fenyves aaO 309) oder ob dieser Anzeige konstitutive Bedeutung zukäme (so Iro in RZ 1983, 214 ff und Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts 115 f) nicht.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.