Rechtssatz RS0069478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069478
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes gemäß § 12 Abs 1 und 2 MRG knüpft an die Regelung des § 19 Abs 4 MG bzw § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG 1967 an. Die eigene, nach außen hin in der Regel nicht in Erscheinung tretende und daher auch gar nicht überprüfbare Absicht des Mieters, die Wohnung nach Ablauf der in § 12 Abs 1 MRG genannten Frist selbst zu verlassen, steht der Abtretung der Mietrechte nicht entgegen.Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG knüpft an die Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, MG bzw Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG in der Fassung vor dem MRÄG 1967 an. Die eigene, nach außen hin in der Regel nicht in Erscheinung tretende und daher auch gar nicht überprüfbare Absicht des Mieters, die Wohnung nach Ablauf der in Paragraph 12, Absatz eins, MRG genannten Frist selbst zu verlassen, steht der Abtretung der Mietrechte nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 639/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 639/84
- 8 Ob 619/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 619/84
Auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt verwendet - nach dem Mietvertrag zulässigerweise - Wohnung nicht mehr bloß als Kanzlei; dies in der Absicht, nach Beendigung seiner Tätigkeit die Wohnung zu verlassen und sie seiner Tochter zu überlassen. (T1)
- 2 Ob 672/86
Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 672/86
nur: Die Regelung der Abtretung des Mietrechtes gemäß § 12 Abs 1 und 2 MRG knüpft an die Regelung des § 19 Abs 4 MG bzw § 19 Abs 2 Z 10 MG idF vor dem MRÄG 1967 an. (T2) Beisatz: Schon damals wurde ua als Voraussetzung für diesen Übergang gefordert, daß die bisher mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt lebenden begünstigten Personen nach dem Auszug des Hauptmieters die Wohnung weiterhin benützen. Ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber auch Personen, welche die gemietete Wohnung beim Auszug des Hauptmieters nicht benützen, die Hauptmietrechte daran verschaffen wollte, ist weder in der alten noch in der neuen gesetzlichen Regelung enthalten. (T3)
- 1 Ob 557/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 557/89
nur T2; Veröff: NZ 1990,259
- 3 Ob 1042/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 1042/90
nur T2
- 9 Ob 1516/96
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 Ob 1516/96
nur T2
- 8 Ob 8/18m
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 8/18m
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069478
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0020OB00639_8400000_001