Daß die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallen muß, sondern auch dahin gehen kann, daß die Mietrechtsübertragung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll (MietSlg 41.227 = NZ 1990, 259), ist nur eine Fortsetzung der zum wortgleichen § 19 Abs 4 MG ergangenen Rechtsprechung über die Abtretung der Mietrechte, die nunmehr in § 12 MRG geregelt ist, daß das "Verlassen" und "Überlassen" der Wohnung zeitlich auseinanderfallen kann (MietSlg 29.384, 37.606/9). Die gesetzliche Regelung des § 12 Abs 1 MRG knüpft dabei an die früheren Bestimmungen des § 19 Abs 4 MG an (NZ 1990, 259). Diese gesicherten Rechtsprechungsgrundsätze zu dieser Frage schließen aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im konkreten Fall aus. Auch die durch das MRG geschaffene Möglichkeit der Anhebung der Hauptmietzinse bei Eintritt in einem bestehenden Hauptmietvertrag nach § 46 MRG ändert auf Grund der klaren Gesetzeslage nichts. Die bisherige Rechtsprechung zu § 12 Abs 1 MRG ist folgerichtig (vgl auch § 30 Abs 2 Z 4 MRG, wonach der Wohnungsbedarf eintrittsberechtigter Angehöriger den Kündigungsgrund ausschließt. Die Anpassung der Hauptmietzinse ist nach § 46 MRG an die erfolgte Abtretung geknüpft, also an die Einigung über den vom Belieben des Hauptmieters abhängigen Mietrechtsübergang. Eine Verknüpfung auch an die weitere Voraussetzung des § 12 Abs 1 MRG, nämlich das Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter hat der Gesetzgeber in § 46 MRG nicht vorgenommen. Die Hauptmietzinserhöhung an den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung zu knüpfen, kann mit dem klaren und daher nicht im Wege der Auslegung anders interpretierbaren Gesetzes- wortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Die Abtretung der Mietrechte an die Ehefrau schloß nach § 46 Abs 1 MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses ohnehin aus.Daß die Willensübereinstimmung über den Mietrechtsübergang zeitlich nicht mit dem Verlassen der Wohnung zusammenfallen muß, sondern auch dahin gehen kann, daß die Mietrechtsübertragung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten soll (MietSlg 41.227 = NZ 1990, 259), ist nur eine Fortsetzung der zum wortgleichen Paragraph 19, Absatz 4, MG ergangenen Rechtsprechung über die Abtretung der Mietrechte, die nunmehr in Paragraph 12, MRG geregelt ist, daß das "Verlassen" und "Überlassen" der Wohnung zeitlich auseinanderfallen kann (MietSlg 29.384, 37.606/9). Die gesetzliche Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, MRG knüpft dabei an die früheren Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, MG an (NZ 1990, 259). Diese gesicherten Rechtsprechungsgrundsätze zu dieser Frage schließen aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im konkreten Fall aus. Auch die durch das MRG geschaffene Möglichkeit der Anhebung der Hauptmietzinse bei Eintritt in einem bestehenden Hauptmietvertrag nach Paragraph 46, MRG ändert auf Grund der klaren Gesetzeslage nichts. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz eins, MRG ist folgerichtig vergleiche auch Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, wonach der Wohnungsbedarf eintrittsberechtigter Angehöriger den Kündigungsgrund ausschließt. Die Anpassung der Hauptmietzinse ist nach Paragraph 46, MRG an die erfolgte Abtretung geknüpft, also an die Einigung über den vom Belieben des Hauptmieters abhängigen Mietrechtsübergang. Eine Verknüpfung auch an die weitere Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz eins, MRG, nämlich das Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter hat der Gesetzgeber in Paragraph 46, MRG nicht vorgenommen. Die Hauptmietzinserhöhung an den Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung zu knüpfen, kann mit dem klaren und daher nicht im Wege der Auslegung anders interpretierbaren Gesetzes- wortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Die Abtretung der Mietrechte an die Ehefrau schloß nach Paragraph 46, Absatz eins, MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses ohnehin aus.
Aus diesen Gründen liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.