Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der Verwirklichung des
Kündigungstatbestandes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG bei einem
Sachverhalt wie dem hier gegebenen eine divergierende Rechtsprechung
besteht (SZ 62/200 gegen MietSlg 37.421).
Darüber hinaus fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der genannte Kündigungstatbestand dann erfüllt ist, wenn keine gänzliche Gebrauchsüberlassung im Sinne der Entscheidung SZ 62/200 erfolgte, sondern wenn die Mieterin die Wohnung teilweise
- neben ihrem Bruder - weiterbenützte und diesem die Mietrechte erst geraume Zeit nach Beendigung des gemeinsamen Haushaltes übertragen wollte und die Wohnung selbst jedenfalls erst dann tatsächlich überlassen hat.
b) Zur Sachentscheidung:
Die Mietrechtsabtretung an den Bruder der Beklagten wäre möglich, wenn die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung gelebt hätten (§ 12 Abs 1 erster Satz MRG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nach den Feststellungen der gemeinsame Haushalt der Beklagten mit ihrem Bruder schon früher, nämlich ab Eheschließung der Beklagten aufgehoben wurde.Die Mietrechtsabtretung an den Bruder der Beklagten wäre möglich, wenn die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre im gemeinsamen Haushalt in der aufgekündigten Wohnung gelebt hätten (Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz MRG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nach den Feststellungen der gemeinsame Haushalt der Beklagten mit ihrem Bruder schon früher, nämlich ab Eheschließung der Beklagten aufgehoben wurde.
Nach § 12 Abs 1 zweiter Satz MRG ist es dem mehrjährigen
Aufenthalt in der Wohnung gleichzuhalten, wenn der Angehörige diese
Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter bezogen hat. In diesem
Fall hätte die Beklagte bei Verlassen der Wohnung ihre
Hauptmietrechte ebenfalls - und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer
des gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Bruder - an diesen abtreten
dürfen. Diese Gesetzesbestimmung kann jedoch nicht bedeuten, daß
jeder Hauptmieter, der die Wohnung gemeinsam mit einem nahen
Angehörigen - hier die Beklagte mit ihrem Bruder - bezog, zu
jedem beliebigen späteren Zeitpunkt ohne Rücksicht auf das
Weiterbestehen des gemeinsamen Haushaltes (bis zum Verlassen der
Wohnung) die Hauptmietrechte wirksam abtreten kann also selbst dann,
wenn der gemeinsame Haushalt nur ganz kurz gedauert und die
Geschwister später jahrelang, jedoch ohne gemeinsame
Haushaltsführung, in der betreffenden Wohnung gelebt hätten. Die
Bestimmung des § 12 Abs 1 zweiter Satz MRG soll nämlich nur die
Abtretung des Hauptmietrechtes bei kürzerer Dauer des gemeinsamen
Haushaltes als fünf Jahre schon bei früherem Verlassen der Wohnung
durch den Hauptmieter ermöglichen, also nur dann, wenn der gemeinsame
Haushalt im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bestand
(Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 MRG Rz 9) und der
Hauptmieter zu diesem Zeitpunkt die Hauptmietrechte kraft
rechtsgeschäftlicher Willenseinigung mit dem Angehörigen diesem
überläßt. Dies ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der
Fall, weil die Beklagte die aufgekündigte Wohnung bewußt - nämlich
mangels finanzieller Einigung mit ihrem Bruder - bei Aufgabe des
gemeinsamen Haushaltes mit diesem nicht verließ und sie diesem schon gar nicht überließ, sondern weiterhin regelmäßig benützte.
Nach dem bisher Gesagten ist daher die Beklagte für die Kündigung passiv legitimiert, weil eine Mietrechtsabtretung nach § 12 MRG nicht gegeben ist.Nach dem bisher Gesagten ist daher die Beklagte für die Kündigung passiv legitimiert, weil eine Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, MRG nicht gegeben ist.
Es bleibt also noch zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt
unabhängig von der mangelnden Mietrechtsabtretung an den Bruder der
Beklagten eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG ausschließt,
und zwar insbesondere im Hinblick auf die in der Entscheidung SZ
62/200 unter Ablehnung zum Teil davon abweichender früherer
Rechtsprechung (MietSlg 37.421) ausgesprochenen Grundsätze. Der
erkennende Senat hat hiezu folgendes erwogen:
Es besteht kein Anlaß, davon abzugehen, daß auch eine ohne
Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG erfolgte
Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an einen eintrittsberechtigten
Angehörigen nicht den Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe
darstellt (SZ 62/200). Unter eintrittsberechtigten Personen versteht
die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 MRG den in § 14 Abs 3 MRG
umschriebenen Personenkreis, dessen Mitglieder im Falle des Todes des
Hauptmieters im Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung mit diesem im
gemeinsamen Haushalt lebten. Nach dem festgestellten Sachverhalt war
jedoch der gemeinsame Haushalt zwischen der Beklagten und ihrem
Bruder zum Zeitpunkt der von ihr gewollten Überlassung der Wohnung
schon längst aufgehoben. Insofern unterscheidet sich der hier
festgestellte Sachverhalt von demjenigen, welcher der Entscheidung SZ
62/200 zugrundelag. Dort erfolgte nämlich die Gebrauchsüberlassung
gleichzeitig mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts und es wurde
in der letztgenannten Entscheidung nicht als schädlich angesehen, daß
die Hauptmieter nach Gebrauchsüberlassung - eine
Mietrechtsabtretung wurde dort ja nicht angenommen - die Wohnung
noch gelegentlich aus familiären Gründen benützten. In der hier zu
beurteilenden Rechtssache hingegen hat die Beklagte auch die
Gebrauchsüberlassung an ihren Bruder bewußt hinausgeschoben. Sie hat
lediglich nach ihrer Eheschließung den gemeinsamen Haushalt mit ihm
aufgegeben. Daraus folgt, daß im Zeitpunkt der gänzlichen
Gebrauchsüberlassung der Bruder der Beklagten nicht mehr zum Kreis
der eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG
als Voraussetzung für den Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit nach §
30 Abs 2 Z 4 MRG gehörte.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.