Rechtssatz RS0069543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069543
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 zweiter Satz MRG soll nur die Abtretung des Hauptmietrechtes bei kürzerer Dauer des gemeinsamen Haushaltes als fünf Jahre schon bei früherem Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter ermöglichen, also nur dann, wenn der gemeinsame Haushalt im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bestand (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage § 12 MRG RdZ 9) und der Hauptmieter zu diesem Zeitpunkt die Hauptmietrechte kraft rechtsgeschäftlicher Willenseinigung mit dem Angehörigen diesem überläßt. (hier: nicht vorliegend, da die Beklagte die aufgekündigte Wohnung bewußt - nämlich mangels finanzieller Einigung mit ihrem Bruder - bei Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit diesem nicht verließ und sie diesem schon gar nicht überließ, sondern weiterhin regelmäßig benützte.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz MRG soll nur die Abtretung des Hauptmietrechtes bei kürzerer Dauer des gemeinsamen Haushaltes als fünf Jahre schon bei früherem Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter ermöglichen, also nur dann, wenn der gemeinsame Haushalt im Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung bestand (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19.Auflage Paragraph 12, MRG RdZ 9) und der Hauptmieter zu diesem Zeitpunkt die Hauptmietrechte kraft rechtsgeschäftlicher Willenseinigung mit dem Angehörigen diesem überläßt. (hier: nicht vorliegend, da die Beklagte die aufgekündigte Wohnung bewußt - nämlich mangels finanzieller Einigung mit ihrem Bruder - bei Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes mit diesem nicht verließ und sie diesem schon gar nicht überließ, sondern weiterhin regelmäßig benützte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069543
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00519_9500000_001