Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die hier primär entscheidende Frage, ob die Anzeigeerstattung nach § 12 Abs. 2 MRG konstitutive Wirkung oder aber nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift hat, wurde bereits in einem anderen Rechtsstreit an den Obersten Gerichtshof herangetragen und vom 3. Senat am 25.4.1990 zur AZ 3 Ob 96/89 in letzterem Sinne entschieden. Dazu wurde ausgeführt:Die hier primär entscheidende Frage, ob die Anzeigeerstattung nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG konstitutive Wirkung oder aber nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift hat, wurde bereits in einem anderen Rechtsstreit an den Obersten Gerichtshof herangetragen und vom 3. Senat am 25.4.1990 zur AZ 3 Ob 96/89 in letzterem Sinne entschieden. Dazu wurde ausgeführt:
"Seit der Neuordnung des Mietrechts durch das MRG ist die bis zum 31.Dezember 1981 im § 19 Abs. 4 MG geregelte Überlassung der Wohnung durch den diese verlassenden Hauptmieter an bestimmte nahe Angehörige als § 12 Abs. 1 und Abs. 2 MRG aus dem Bereich der Kündigungsvorschriften herausgehoben: Der Hauptmieter einer Wohnung, der diese verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abtreten, falls diese die letzten zwei Jahre - die Geschwister die letzten fünf Jahre - mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben, oder mit ihm die Wohnung bezogen oder der Ehegatte seit der Verehelichung, Kinder seit ihrer Geburt dort lebten. Der bisherige Hauptmieter und der Übernehmer der Hauptmietrechte haben die Abtretung und Übernahme der Hauptmietrechte dem Vermieter anzuzeigen; ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin ist der Übernehmer als Hauptmieter anzusehen und für den Mietzins zahlungspflichtig."Seit der Neuordnung des Mietrechts durch das MRG ist die bis zum 31.Dezember 1981 im Paragraph 19, Absatz 4, MG geregelte Überlassung der Wohnung durch den diese verlassenden Hauptmieter an bestimmte nahe Angehörige als Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, MRG aus dem Bereich der Kündigungsvorschriften herausgehoben: Der Hauptmieter einer Wohnung, der diese verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern abtreten, falls diese die letzten zwei Jahre - die Geschwister die letzten fünf Jahre - mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben, oder mit ihm die Wohnung bezogen oder der Ehegatte seit der Verehelichung, Kinder seit ihrer Geburt dort lebten. Der bisherige Hauptmieter und der Übernehmer der Hauptmietrechte haben die Abtretung und Übernahme der Hauptmietrechte dem Vermieter anzuzeigen; ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin ist der Übernehmer als Hauptmieter anzusehen und für den Mietzins zahlungspflichtig.
Während Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 115 f meint, daß trotz Schweigens der Materialien die neue Regelung in Abkehr von dem früheren Verständnis der Vorgängerbestimmung, die Vertragsübernahme trete auch bei Unterlassung der als bloße Ordnungsvorschrift gewerteten Anzeige kraft Gesetzes ein, dahin ausgelegt werden könne, daß nun die zwischen den nahen Angehörigen vereinbarte Vertragsübernahme Dritten gegenüber so lange wirkungslos bleibe, bis beide ihre Vereinbarung dem Vermieter angezeigt haben, und als Argument dafür anführt, daß der Vermieter erst durch die Anzeige erfahre, wer sein Vertragspartner sei und mehreren in der Wohnung zurückbleibenden Angehörigen freigestellt bleiben müsse, durch Anzeige ihre Absicht zur Übernahme der Mietrechte zur Kenntnis zu bringen, hält Fenyves in Korinek-Krejci HBzMRG 304 ff in ausführlicher Auseinandersetzung mit allen Argumenten eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung für unnötig.
Iro hat sich in RZ 1983, 213 ff ebenfalls sehr ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt und zum Überdenken der verfestigten Auslegung des § 19 Abs 4 MG aufgerufen. Er läßt für die Annahme konstitutiver Wirkung der Anzeige entscheiden, daß sonst der Vermieter willkürlichen Verschiebungen der Hauptmieterposition ausgeliefert werde. Probleme, die sich aus widersprechenden Erklärungen des bisherigen Hauptmieters und eines angeblichen Übernehmers der Hauptmietrechte ergeben, seien nur zu beherrschen, wenn die Vertragsübernahme erst nach übereinstimmender Anzeige durch beide Teile an den Vermieter eintrete.Iro hat sich in RZ 1983, 213 ff ebenfalls sehr ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt und zum Überdenken der verfestigten Auslegung des Paragraph 19, Absatz 4, MG aufgerufen. Er läßt für die Annahme konstitutiver Wirkung der Anzeige entscheiden, daß sonst der Vermieter willkürlichen Verschiebungen der Hauptmieterposition ausgeliefert werde. Probleme, die sich aus widersprechenden Erklärungen des bisherigen Hauptmieters und eines angeblichen Übernehmers der Hauptmietrechte ergeben, seien nur zu beherrschen, wenn die Vertragsübernahme erst nach übereinstimmender Anzeige durch beide Teile an den Vermieter eintrete.
Derbolav hält am Charakter der Anzeigepflicht als bloßer Ordnungsvorschrift fest (MRG Anm 3 zu § 12), Würth-Zingher wiesen auf die bisherige Rechtsprechung hin, die die Anzeigepflicht als bloße Ordnungsvorschrift behandelte, deren Verletzung für Wirksamkeit und Zeitpunkt der Abtretung bedeutungslos war, meldeten aber Zweifel an, ob dies auch für die Neuordnung nach § 12 Abs 2 MRG gelte und verwiesen auf die Übergangsregelung nach § 46 Abs 2 MRG, wonach der Vermieter bei einem Übergang der Hauptmietrechte auf andere Angehörige als den Ehegatten oder Minderjährige ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den Betrag begehren kann, der sich unter Zugrundelegung des § 16 Abs 2 bis 4 MRG errechnet (Würth-Zingher, MRG1 Anm 2 zu § 12 MRG).Derbolav hält am Charakter der Anzeigepflicht als bloßer Ordnungsvorschrift fest (MRG Anmerkung 3 zu Paragraph 12,), Würth-Zingher wiesen auf die bisherige Rechtsprechung hin, die die Anzeigepflicht als bloße Ordnungsvorschrift behandelte, deren Verletzung für Wirksamkeit und Zeitpunkt der Abtretung bedeutungslos war, meldeten aber Zweifel an, ob dies auch für die Neuordnung nach Paragraph 12, Absatz 2, MRG gelte und verwiesen auf die Übergangsregelung nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG, wonach der Vermieter bei einem Übergang der Hauptmietrechte auf andere Angehörige als den Ehegatten oder Minderjährige ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses auf den Betrag begehren kann, der sich unter Zugrundelegung des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG errechnet (Würth-Zingher, MRG1 Anmerkung 2 zu Paragraph 12, MRG).
Würth weist auch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 12 MRG auf die unterschiedlichen Auffassungen hin und fordert, daß entweder von der bisherigen Auffassung der Anzeigepflicht als bloßer Ordnungsvorschrift abgerückt oder in Kauf genommen wird, daß der bisherige Mieter über (auch rückwirkendes) Begehren des Vermieters wegen des schon mit der Willenseinigung zwischen ihm und dem Übernehmer der Hauptmietrechte wirksam gewordenen Mietrechtsüberganges den angehobenen Mietzins zu entrichten habe. Auch in Würth-Zingher MRG2 wird betont, der letzte Halbsatz des § 12 Abs 2 MRG sei mit § 46 Abs 2 MRG kaum zu harmonisieren, weil der Vermieter ab dem auf den Eintritt - und nicht die Anzeige - folgenden Zinstermin den nach § 16 Abs 2 MRG zulässigen Mietzins fordern kann, der Übernehmer der Mietrechte aber erst ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin zahlungspflichtig werde. Im Falle konstitutiver Wirkung der Anzeige entstehe das Problem nicht, weil Anzeige und Vertragsübernahme zusammenfallen (Anm 3 zu § 12 MRG).Würth weist auch in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 12, MRG auf die unterschiedlichen Auffassungen hin und fordert, daß entweder von der bisherigen Auffassung der Anzeigepflicht als bloßer Ordnungsvorschrift abgerückt oder in Kauf genommen wird, daß der bisherige Mieter über (auch rückwirkendes) Begehren des Vermieters wegen des schon mit der Willenseinigung zwischen ihm und dem Übernehmer der Hauptmietrechte wirksam gewordenen Mietrechtsüberganges den angehobenen Mietzins zu entrichten habe. Auch in Würth-Zingher MRG2 wird betont, der letzte Halbsatz des Paragraph 12, Absatz 2, MRG sei mit Paragraph 46, Absatz 2, MRG kaum zu harmonisieren, weil der Vermieter ab dem auf den Eintritt - und nicht die Anzeige - folgenden Zinstermin den nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zulässigen Mietzins fordern kann, der Übernehmer der Mietrechte aber erst ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin zahlungspflichtig werde. Im Falle konstitutiver Wirkung der Anzeige entstehe das Problem nicht, weil Anzeige und Vertragsübernahme zusammenfallen Anmerkung 3 zu Paragraph 12, MRG).
Die letzte Stellungnahme in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 105, verweist wieder auf die einhellige Rechtsprechung zu § 19 Abs 4 MG (= § 19 Abs 2 Z 10 MRG idF vor dem MRÄG 1967), die gegen den Wortlaut der Bestimmung der Anzeige allein die Bedeutung beimaß, daß bis dahin der frühere Hauptmieter (mit-)zahlungspflichtig war, wiederholt die Bedenken gegen diese Ansicht und meint, eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht zu erwarten, zumal mit dem deklarativen Charakter der Anzeige die nunmehr dem bisherigen Hauptmieter und dem die Hauptmietrechte Übernehmenden nahen Angehörigen auferlegte Pflicht zur Anzeige eher vereinbar sei. Die Verletzung der Anzeigepflicht verschaffe dem Vermieter dann aber Schadenersatzansprüche."Die letzte Stellungnahme in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, 105, verweist wieder auf die einhellige Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 4, MG (= Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MRG in der Fassung vor dem MRÄG 1967), die gegen den Wortlaut der Bestimmung der Anzeige allein die Bedeutung beimaß, daß bis dahin der frühere Hauptmieter (mit-)zahlungspflichtig war, wiederholt die Bedenken gegen diese Ansicht und meint, eine Änderung der Rechtsprechung sei nicht zu erwarten, zumal mit dem deklarativen Charakter der Anzeige die nunmehr dem bisherigen Hauptmieter und dem die Hauptmietrechte Übernehmenden nahen Angehörigen auferlegte Pflicht zur Anzeige eher vereinbar sei. Die Verletzung der Anzeigepflicht verschaffe dem Vermieter dann aber Schadenersatzansprüche."
Unter Abwägung all dieser Ansichten kam der 3. Senat zu dem Ergebnis, "daß an der bisherigen zuletzt einheitlichen Rechtsprechung auch im Bereich des MRG festzuhalten" sei, und führte dazu weiter aus:
"In der Stammfassung hatte das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, BGBl 1922/872, keine vergleichbare Vorschrift enthalten. § 19 Abs 2 Z 10 MG betraf nur die Weitervermietung eines gemieteten Geschäftsraumes, nicht aber einer Wohnung (Sternberg, Die Neuen Wohngesetze, 10). Erst idF BGBl 1929/210 wurde der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG auf Wohnungen ausgedehnt, weil nach dem Außerkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes keine Handhabe gegen die gänzliche Weitervermietung einer Wohnung zur Verfügung stand, die Mieterschutzbestimmungen aber die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Mieter sichern, ihnen aber nicht die Verwertung fremden Vermögens zu eigenem Gewinn ermöglichen sollten. Nicht als Weitervermietung der Wohnung sollte aber gelten, wenn der Mieter sie verläßt und sie bestimmten nahen Angehörigen überläßt. Damit fand das Vorbild des § 12 Abs 1 MRG erstmals Eingang in das Gesetz. Schon damals wurde darauf hingewiesen, daß eine Sanktion für die Verletzung der zugleich normierten Pflicht des Mieters, die Überlassung der Wohnung dem Vermieter anzuzeigen, nicht vorgesehen sei, und diese Anzeige nur den praktischen Zweck habe, eine gewisse Klarheit zu schaffen. Werde die Anzeige unterlassen, so sei doch die Überlassung rechtsgültig. Weiter ist in den Materialien erkennbar, daß der bisherige Hauptmieter erst aus der Zahlungspflicht ausscheide, wenn ihn der Vermieter daraus entläßt (Sternberg, Die Wohngesetze3, 326 ff)."In der Stammfassung hatte das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten, BGBl 1922/872, keine vergleichbare Vorschrift enthalten. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG betraf nur die Weitervermietung eines gemieteten Geschäftsraumes, nicht aber einer Wohnung (Sternberg, Die Neuen Wohngesetze, 10). Erst in der Fassung BGBl 1929/210 wurde der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG auf Wohnungen ausgedehnt, weil nach dem Außerkrafttreten des Wohnungsanforderungsgesetzes keine Handhabe gegen die gänzliche Weitervermietung einer Wohnung zur Verfügung stand, die Mieterschutzbestimmungen aber die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Mieter sichern, ihnen aber nicht die Verwertung fremden Vermögens zu eigenem Gewinn ermöglichen sollten. Nicht als Weitervermietung der Wohnung sollte aber gelten, wenn der Mieter sie verläßt und sie bestimmten nahen Angehörigen überläßt. Damit fand das Vorbild des Paragraph 12, Absatz eins, MRG erstmals Eingang in das Gesetz. Schon damals wurde darauf hingewiesen, daß eine Sanktion für die Verletzung der zugleich normierten Pflicht des Mieters, die Überlassung der Wohnung dem Vermieter anzuzeigen, nicht vorgesehen sei, und diese Anzeige nur den praktischen Zweck habe, eine gewisse Klarheit zu schaffen. Werde die Anzeige unterlassen, so sei doch die Überlassung rechtsgültig. Weiter ist in den Materialien erkennbar, daß der bisherige Hauptmieter erst aus der Zahlungspflicht ausscheide, wenn ihn der Vermieter daraus entläßt (Sternberg, Die Wohngesetze3, 326 ff).
Der Oberste Gerichtshof kam denn auch nach anfänglich uneinheitlicher Rechtsprechung (ZBl 1938/71; SZ 22/187; MietSlg 4664; MietSlg 12.726; MietSlg 12.727 ua) zu der seither beibehaltenen Ansicht, daß die Unterlassung der Anzeige der Überlassung der Hauptmietrechte nach § 19 Abs 2 Z 10 MG als bloßer Ordnungsvorschrift dem zurückbleibenden nahen Angehörigen nicht zum Nachteil gereiche und ungeachtet der damit für den Vermieter verbundenen Erschwernis der Feststellung, wer nun sein Mieter sei, bis zu einer rätlichen Änderung des Gesetzes daran festzuhalten sei, daß der Übergang der Hauptmietrechte "kraft Gesetzes" eintrete, gleich ob eine Anzeige erstattet werde und ob der Vermieter dies zur Kenntnis nehme oder nicht. Die von der gesetzlichen Fiktion ausgelösten Schwierigkeiten, auf die schon Swoboda im Kommentar zum Mietengesetz2, 226 ff, hingewiesen habe, müßten im Interesse der zu schützenden nahen Angehörigen, die beim Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter dort zurückbleiben, in Kauf genommen werden, zumal der ihnen die Wohnung überlassende (damals allein anzeigepflichtige) Mieter häufig kein Interesse daran habe, daß den Angehörigen das Recht zur Benützung der Wohnung gewahrt bleibe (SZ 33/30; MietSlg 37.606/9; 2 Ob 672/86 uva).Der Oberste Gerichtshof kam denn auch nach anfänglich uneinheitlicher Rechtsprechung (ZBl 1938/71; SZ 22/187; MietSlg 4664; MietSlg 12.726; MietSlg 12.727 ua) zu der seither beibehaltenen Ansicht, daß die Unterlassung der Anzeige der Überlassung der Hauptmietrechte nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG als bloßer Ordnungsvorschrift dem zurückbleibenden nahen Angehörigen nicht zum Nachteil gereiche und ungeachtet der damit für den Vermieter verbundenen Erschwernis der Feststellung, wer nun sein Mieter sei, bis zu einer rätlichen Änderung des Gesetzes daran festzuhalten sei, daß der Übergang der Hauptmietrechte "kraft Gesetzes" eintrete, gleich ob eine Anzeige erstattet werde und ob der Vermieter dies zur Kenntnis nehme oder nicht. Die von der gesetzlichen Fiktion ausgelösten Schwierigkeiten, auf die schon Swoboda im Kommentar zum Mietengesetz2, 226 ff, hingewiesen habe, müßten im Interesse der zu schützenden nahen Angehörigen, die beim Verlassen der Wohnung durch den Hauptmieter dort zurückbleiben, in Kauf genommen werden, zumal der ihnen die Wohnung überlassende (damals allein anzeigepflichtige) Mieter häufig kein Interesse daran habe, daß den Angehörigen das Recht zur Benützung der Wohnung gewahrt bleibe (SZ 33/30; MietSlg 37.606/9; 2 Ob 672/86 uva).
In der Entscheidung vom 24. Mai 1989, 1 Ob 557/89, ließ der Oberste Gerichthof die Frage offen, ob im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung und Lehre die Anzeige vom Mietrechtsübergang konstitutiv sei, weil es darauf dort nicht ankam. Schon damals ist aber ausgesprochen worden, daß sich trotz geänderter Formulierung an den Voraussetzungen des Mietrechtsübergangs gegenüber der früheren Rechtslage nichts geändert hat.
Bei abschließender Überlegung aller für und gegen diese Annahme sprechenden Argumente ist entscheidend, daß dem Gesetzgeber weder die bis 1981 zuletzt einheitliche Rechtsprechung verborgen sein konnte noch deren Ruf nach eindeutiger gesetzlicher Regelung. Dennoch hat das MRG mit der nicht ganz zutreffenden Begründung, § 12 Abs 1 und 2 MRG entsprächen dem § 19 Abs 4 MG (RV 425 BlgNR 25. GP, 38 zu § 9 des Entwurfes) keine entscheidende andere Anordnung getroffen. Wohl wurde die Anzeigepflicht auf den Übernehmer der Hauptmietrechte ausgedehnt und seine Zahlungspflicht für den Mietzins ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin (in § 19 Abs 4 idF MRÄG 1967 noch "ab der Anzeige") festgelegt, keineswegs aber in Ablehnung der früheren Rechtsprechung klargestellt, daß erst mit dem Einlangen der Anzeige (oder erst mit dem Einlangen der Anzeige beider beteiligter Mieter) die Vertragsübernahme wirksam werde. Der Oberste Gerichtshof folgt den überzeugenden eingehenden Ausführungen von Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG, 299 ff, denen auch Würth-Zingher nur gewisse Bedenken entgegensetzen (Miet- und Wohnrecht, Anm 10 zu § 12 MRG), und bleibt dabei, daß die Abtretung des Mietrechts schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte erfolgt und die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nur Schadenersatzansprüche des Vermieters begründet, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen, wobei hier die Übergangsregelung des § 46 Abs 1 MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses ohnedies nicht gestattet hätte.Bei abschließender Überlegung aller für und gegen diese Annahme sprechenden Argumente ist entscheidend, daß dem Gesetzgeber weder die bis 1981 zuletzt einheitliche Rechtsprechung verborgen sein konnte noch deren Ruf nach eindeutiger gesetzlicher Regelung. Dennoch hat das MRG mit der nicht ganz zutreffenden Begründung, Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG entsprächen dem Paragraph 19, Absatz 4, MG Regierungsvorlage 425 BlgNR 25. GP, 38 zu Paragraph 9, des Entwurfes) keine entscheidende andere Anordnung getroffen. Wohl wurde die Anzeigepflicht auf den Übernehmer der Hauptmietrechte ausgedehnt und seine Zahlungspflicht für den Mietzins ab dem auf die Anzeige folgenden Zinstermin (in Paragraph 19, Absatz 4, in der Fassung MRÄG 1967 noch "ab der Anzeige") festgelegt, keineswegs aber in Ablehnung der früheren Rechtsprechung klargestellt, daß erst mit dem Einlangen der Anzeige (oder erst mit dem Einlangen der Anzeige beider beteiligter Mieter) die Vertragsübernahme wirksam werde. Der Oberste Gerichtshof folgt den überzeugenden eingehenden Ausführungen von Fenyves in Korinek-Krejci, HBzMRG, 299 ff, denen auch Würth-Zingher nur gewisse Bedenken entgegensetzen (Miet- und Wohnrecht, Anmerkung 10 zu Paragraph 12, MRG), und bleibt dabei, daß die Abtretung des Mietrechts schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte erfolgt und die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nur Schadenersatzansprüche des Vermieters begründet, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen, wobei hier die Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz eins, MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses ohnedies nicht gestattet hätte.
Die Herauslösung der Regelung der nicht der Zustimmung des Vermieters bedürftigen Mietvertragsübernahme durch Angehörige aus dem Kündigungsrecht und die damit verbundene Hervorstreichung, die Erweiterung der Pflicht zu ihrer Anzeige an den Vermieter auf den neuen Hauptmieter und die Verschiebung des Beginns der Mietzahlungspflicht des neuen Hauptmieters auf den darauffolgenden Zinstermin geben nämlich keinen ausreichenden Anlaß zum Abgehen vom bisherigen Verständnis der Vorschrift, denn auch das MG ordnete an, daß der bisherige Hauptmieter die Überlassung dem Vermieter anzuzeigen hat und "von da an" die zurückbleibenden Angehörigen als Mieter anzusehen und für den Mietzins zahlungspflichtig sind."
Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes schließt sich dieser vom
3. Senat vertretenen Rechtsansicht und den darin dargelegten Erwägungen grundsätzlich an und fügt dem hinzu:
Das für die Behauptung einer konstitutiven Wirkung der Anzeige zunächst verwendete Argument, der Vermieter erfahre erst durch die Anzeige, wer sein Vertragspartner sei und werde sonst willkürlichen Verschiebungen der Hauptmieterposition ausgesetzt, ist nicht neu und es wurde schon von der bisherigen Rechtsprechung als nicht durchschlagend erachtet.
Die Gesetzesmaterialien erklären ausdrücklich, daß die Neuregelung des § 12 MRG jener des § 19 Abs. 4 MG "entspricht" (425 Blg 15. GP 38); von einer mit den neuen Vorschriften verbundenen, für den Mietrechtsübergang entscheidenden Änderung der bisherigen Rechtslage ist dort nicht die Rede; nicht einmal eine Andeutung dazu findet sich dort. Die zum Teil neuen und insgesamt uneinheitlichen Gesetzesformulierungen können mangels einer erkennbar zum Ausdruck gebrachten diesbezüglichen Gesetzesabsicht keinesfalls zugunsten einer gegenteiligen Neuregelung ausgelegt werden. Ungeachtet der unterschiedlichen Diktion besteht im Sinne der Ausführungen von Fenyves aaO 309 f vor allem auch kein Grund für die Annahme, daß der Übernehmer einer Wohnung nach § 12 Abs. 1 und 2 MRG hinsichtlich des Zeitpunktes seines Rechtserwerbes schlechter gestellt werden sollte als der Erwerber eines Unternehmens nach § 12 Abs. 3 MRG. Schließlich besteht auch bei Auslegung des die Anzeigepflicht normierenden § 12 Abs. 2 MRG als bloßer Ordnungsvorschrift zwischen dieser Bestimmung und jener des § 46 Abs. 2 MRG kein Widerspruch, vielmehr sogar weitaus eher Übereinstimmung (vgl. Fenyves aaO 310 FN 177) als im Falle der Annahme einer konstitutiven Wirkung der Anzeige:Die Gesetzesmaterialien erklären ausdrücklich, daß die Neuregelung des Paragraph 12, MRG jener des Paragraph 19, Absatz 4, MG "entspricht" (425 Blg 15. Gesetzgebungsperiode 38); von einer mit den neuen Vorschriften verbundenen, für den Mietrechtsübergang entscheidenden Änderung der bisherigen Rechtslage ist dort nicht die Rede; nicht einmal eine Andeutung dazu findet sich dort. Die zum Teil neuen und insgesamt uneinheitlichen Gesetzesformulierungen können mangels einer erkennbar zum Ausdruck gebrachten diesbezüglichen Gesetzesabsicht keinesfalls zugunsten einer gegenteiligen Neuregelung ausgelegt werden. Ungeachtet der unterschiedlichen Diktion besteht im Sinne der Ausführungen von Fenyves aaO 309 f vor allem auch kein Grund für die Annahme, daß der Übernehmer einer Wohnung nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 MRG hinsichtlich des Zeitpunktes seines Rechtserwerbes schlechter gestellt werden sollte als der Erwerber eines Unternehmens nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Schließlich besteht auch bei Auslegung des die Anzeigepflicht normierenden Paragraph 12, Absatz 2, MRG als bloßer Ordnungsvorschrift zwischen dieser Bestimmung und jener des Paragraph 46, Absatz 2, MRG kein Widerspruch, vielmehr sogar weitaus eher Übereinstimmung vergleiche Fenyves aaO 310 FN 177) als im Falle der Annahme einer konstitutiven Wirkung der Anzeige:
Bei den erst nach Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossenen und von diesem Gesetz erfaßten Bestandverträgen über Wohnungen ist im Hinblick auf den zulässigen Kategorienmietzins durch den Übergang der Mietrechte grundsätzlich keine Änderung zum Nachteil des Vermieters gegeben, lediglich die Person des Zahlungspflichtigen ändert sich. Bei den vor dem 1.1.1982 geschlossenen Verträgen soll die Bestimmung des § 46 Abs. 2 MRG gegenüber weniger schutzwürdigen Angehörigen eine zinsrechtliche Benachteiligung des Vermieters durch den nach dem 31.12.1981 erfolgten Mietrechtsübergang verhindern. Diese Gleichstellung des Vermieters mit nach dem 31.12.1981 abgeschlossenen Mietverträgen kann aber nicht von der Willkür des abtretenden und des übernehmenden Mieters abhängig sein, sodaß auch bei der Mietvertragsübernahme dem Vermieter im Sinne des Wortlautes des § 46 Abs. 2 MRG bereits "ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin", also unabhängig vom Zeitpunkt einer Anzeige an den Vermieter vom Mietrechtsübergang, der Anspruch auf die dort normierte Mietzinserhöhung zusteht.Bei den erst nach Inkrafttreten des MRG (1.1.1982) geschlossenen und von diesem Gesetz erfaßten Bestandverträgen über Wohnungen ist im Hinblick auf den zulässigen Kategorienmietzins durch den Übergang der Mietrechte grundsätzlich keine Änderung zum Nachteil des Vermieters gegeben, lediglich die Person des Zahlungspflichtigen ändert sich. Bei den vor dem 1.1.1982 geschlossenen Verträgen soll die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, MRG gegenüber weniger schutzwürdigen Angehörigen eine zinsrechtliche Benachteiligung des Vermieters durch den nach dem 31.12.1981 erfolgten Mietrechtsübergang verhindern. Diese Gleichstellung des Vermieters mit nach dem 31.12.1981 abgeschlossenen Mietverträgen kann aber nicht von der Willkür des abtretenden und des übernehmenden Mieters abhängig sein, sodaß auch bei der Mietvertragsübernahme dem Vermieter im Sinne des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 2, MRG bereits "ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin", also unabhängig vom Zeitpunkt einer Anzeige an den Vermieter vom Mietrechtsübergang, der Anspruch auf die dort normierte Mietzinserhöhung zusteht.
Es ist der Zweck der in § 12 MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach § 46 Abs. 2 MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann. Wird entgegen der im Gesetz beiden Teilen auferlegten Pflicht aber keine solche Anzeige erstattet, so besteht für den Vermieter nach Lehre und Rechtsprechung insoweit Anspruch auf Schadenersatz (Fenyves aaO 309; Schuppich aaO 117; Würth aaO Rz 7 zu § 12; Würth-Zingher aaO; RZ 1989/76; 3 Ob 561/89; 5 Ob 111/89; 3 Ob 96/89 ua).Es ist der Zweck der in Paragraph 12, MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann. Wird entgegen der im Gesetz beiden Teilen auferlegten Pflicht aber keine solche Anzeige erstattet, so besteht für den Vermieter nach Lehre und Rechtsprechung insoweit Anspruch auf Schadenersatz (Fenyves aaO 309; Schuppich aaO 117; Würth aaO Rz 7 zu Paragraph 12,; Würth-Zingher aaO; RZ 1989/76; 3 Ob 561/89; 5 Ob 111/89; 3 Ob 96/89 ua).
Im vorliegenden Fall stand ab der jedenfalls nach dem 31.12.1981 erfolgten Abtretung und Übernahme der Mietrechte der Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten den Klägern als Vermietern der Anspruch zu, zu begehren, daß ihnen der nicht dem Personenkreis des § 46 Abs. 1 MRG zugehörige Zweitbeklagte gemäß § 46 Abs. 2 MRG ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin den in dieser Gesetzesstelle umschriebenen erhöhten Mietzins leistet. Mangels Anzeige und dadurch rechtzeitiger Kenntnisnahme von diesem vereinbarten Mietrechtsübergang waren die Kläger verhindert, ein derartiges Begehren zu stellen. Im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen sind ihnen daher die beiden Beklagten für den behaupteten Mietzinsentgang schadenersatzpflichtig. Das Erstgericht hielt den Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges für nicht feststellbar. In ihrer Berufung haben die Kläger begehrt, daß entgegen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf der Grundlage mehrfacher vorliegender Beweisergebnisse die Feststellung des Zeitpunktes der intern zwischen den beiden Beklagten erfolgten Mietrechtsübertragung mit November 1984 zu erfolgen habe. Das Berufungsgericht hielt zufolge seiner - vom Obersten Gerichtshof nun aber nicht gebilligten - Rechtsansicht eine diesbezügliche Feststellung und damit überprüfende Würdigung der Beweisergebnisse und der Ansicht des Erstgerichtes für entbehrlich.Im vorliegenden Fall stand ab der jedenfalls nach dem 31.12.1981 erfolgten Abtretung und Übernahme der Mietrechte der Erstbeklagten durch den Zweitbeklagten den Klägern als Vermietern der Anspruch zu, zu begehren, daß ihnen der nicht dem Personenkreis des Paragraph 46, Absatz eins, MRG zugehörige Zweitbeklagte gemäß Paragraph 46, Absatz 2, MRG ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin den in dieser Gesetzesstelle umschriebenen erhöhten Mietzins leistet. Mangels Anzeige und dadurch rechtzeitiger Kenntnisnahme von diesem vereinbarten Mietrechtsübergang waren die Kläger verhindert, ein derartiges Begehren zu stellen. Im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen sind ihnen daher die beiden Beklagten für den behaupteten Mietzinsentgang schadenersatzpflichtig. Das Erstgericht hielt den Zeitpunkt des Mietrechtsüberganges für nicht feststellbar. In ihrer Berufung haben die Kläger begehrt, daß entgegen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung auf der Grundlage mehrfacher vorliegender Beweisergebnisse die Feststellung des Zeitpunktes der intern zwischen den beiden Beklagten erfolgten Mietrechtsübertragung mit November 1984 zu erfolgen habe. Das Berufungsgericht hielt zufolge seiner - vom Obersten Gerichtshof nun aber nicht gebilligten - Rechtsansicht eine diesbezügliche Feststellung und damit überprüfende Würdigung der Beweisergebnisse und der Ansicht des Erstgerichtes für entbehrlich.
Die Frage, ob im Zeitraum November 1984 bis 31.7.1987 ein solcher Mietrechtsübergang zwischen den beiden Beklagten vereinbart wurde, ist aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen für die Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens nun letztlich von entscheidender Bedeutung. In Stattgebung der Revision war demgemäß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Kläger aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Frage, ob im Zeitraum November 1984 bis 31.7.1987 ein solcher Mietrechtsübergang zwischen den beiden Beklagten vereinbart wurde, ist aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen für die Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens nun letztlich von entscheidender Bedeutung. In Stattgebung der Revision war demgemäß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Kläger aufzutragen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.