Rechtssatz RS0069470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069470
Entscheidungsdatum
28.06.1990
Rechtssatz
Es ist der Zweck der in § 12 MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach § 46 Abs 2 MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann.Es ist der Zweck der in Paragraph 12, MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069470
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00617_8900000_001