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Entscheidung 5 Ob 250/09i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob250/09i

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.597,12 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. August 2009, GZ 41 R 103/09i-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtung des über einen Betrag von 1.597,12 EUR ergangenen Teilurteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist zufolge Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig vergleiche 1 Ob 161/07v; RIS-Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist.

Die Beklagte zeigt allerdings in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann eintritt, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietrechts bekannt gegeben wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche 7 Ob 589/92; 7 Ob 2048/96v = immolex 1997/73, 137 [Pfiel] wobl 1999/8, 19 = MietSlg 49.092 mwN; 6 Ob 258/99f = MietSlg 52.124 = wobl 2001/4, 6 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0032747; RS0032700; RS0032668). Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG vergleiche RIS-Justiz RS0069526) oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (RIS-Justiz RS0079159).

Die erst nach Streitanhängigkeit bewirkte Mietrechtsnachfolge hat nach Anordnung des Paragraph 234, ZPO keine Auswirkung auf die Passivlegitimation der Beklagten. Unter der „in Streit verfangenen Sache" sind nämlich auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte vergleiche RIS-Justiz RS0039291; vergleiche auch RIS-Justiz RS0039285; ferner RS0039302; RS0039303).

Das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.

Textnummer

E93091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00250.09I.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20091215_OGH0002_0050OB00250_09I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032668 Rechtssatz 26.11.1965Zivilrecht
Zur Frage des Schutzes des Bestandgebers bei einer von ihm im Vorhinein generell erteilten Zustimmung zur Mietrechtszession. Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. Zur Frage der Tragweite des Ein …
RS0032700 Rechtssatz 18.12.1974Zivilrecht
Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt und überträgt der Mieter in der Folge sein Mietrecht einem anderen, so tritt dieser andere dann, ohne dass er einer weiteren Zustimmung des Vermieters bedarf, in die vollen Rechte und Pflichten d …
RS0032747 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Bei Bestehen eines Weitergaberechts tritt selbst ohne Einwilligung des Vermieters zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag ein. Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mittei …
RS0039285 Rechtssatz 29.06.1949Zivilrecht
Die Überlassung der Mietrechte an die Ehegatten nach der Kündigung ist im Kündigungsprozess unbeachtlich.
RS0039291 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Unter der in Streit verfangenen Sache sind auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte.
RS0039302 Rechtssatz 30.06.1983Zivilrecht
"Veräußerung" ist jeder Wechsel in der Rechtszuständigkeit an der vom Klagebegehren betroffenen Sache oder Forderung außerhalb einer Gesamtrechtsnachfolge.
RS0039303 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Eine Sache ist streitverfangen immer dann, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache e …
RS0042922 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbest …
RS0042977 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältn …
RS0069526 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen aufe …
RS0079159 Rechtssatz 16.12.1987Zivilrecht
Die in § 12 Abs 3 MRG vorgesehene Verpflichtung sowohl des alten wie des neuen Mieters, dem Vermieter den Mieterwechsel unverzüglich anzuzeigen, ist für den Übergang der Mietrechte bedeutungslos.
RS0115742 Rechtssatz 25.10.2001Zivilrecht
Das im Räumungsverfahren über den Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstandes ergangene Teilurteil ist, wenn der Streitwert zwar nicht S 260.000,- aber S 52.000,- übersteigt, mit außerordentlicher Revision anfechtbar.