Die Anfechtung des über einen Betrag von 1.597,12 EUR ergangenen Teilurteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist zufolge § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig (vgl 1 Ob 161/07v; RIS-Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist.Die Anfechtung des über einen Betrag von 1.597,12 EUR ergangenen Teilurteils über Betriebskostenrückstände, welches Begehren mit einem Räumungsbegehren verbunden ist, ist zufolge Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig vergleiche 1 Ob 161/07v; RIS-Justiz RS0115742; RS0042922). Die außerordentliche Revision kann diesfalls unabhängig vom Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden, weil von einer Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist.
Die Beklagte zeigt allerdings in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Die Beklagte zeigt allerdings in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann eintritt, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietrechts bekannt gegeben wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 7 Ob 589/92; 7 Ob 2048/96v = immolex 1997/73, 137 [Pfiel] wobl 1999/8, 19 = MietSlg 49.092 mwN; 6 Ob 258/99f = MietSlg 52.124 = wobl 2001/4, 6 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0032747; RS0032700; RS0032668). Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG (vgl RIS-Justiz RS0069526) oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG (RIS-Justiz RS0079159).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann eintritt, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietrechts bekannt gegeben wird, entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche 7 Ob 589/92; 7 Ob 2048/96v = immolex 1997/73, 137 [Pfiel] wobl 1999/8, 19 = MietSlg 49.092 mwN; 6 Ob 258/99f = MietSlg 52.124 = wobl 2001/4, 6 [Dirnbacher]; RIS-Justiz RS0032747; RS0032700; RS0032668). Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG vergleiche RIS-Justiz RS0069526) oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (RIS-Justiz RS0079159).
Die erst nach Streitanhängigkeit bewirkte Mietrechtsnachfolge hat nach Anordnung des § 234 ZPO keine Auswirkung auf die Passivlegitimation der Beklagten. Unter der „in Streit verfangenen Sache" sind nämlich auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte (vgl RIS-Justiz RS0039291; vgl auch RIS-Justiz RS0039285; ferner RS0039302; RS0039303).Die erst nach Streitanhängigkeit bewirkte Mietrechtsnachfolge hat nach Anordnung des Paragraph 234, ZPO keine Auswirkung auf die Passivlegitimation der Beklagten. Unter der „in Streit verfangenen Sache" sind nämlich auch Rechte zu verstehen, insbesondere Mietrechte vergleiche RIS-Justiz RS0039291; vergleiche auch RIS-Justiz RS0039285; ferner RS0039302; RS0039303).
Das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hat zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.Das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hat zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten zu führen.