Die außerordentliche Revision ist statthaft, aber nicht zulässig.
1. Zur Statthaftigkeit der außerordentlichen Revision:
Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt § 502 Abs 3 ZPO nicht für unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Durch die Formulierung „wenn dabei" soll ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung, das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also zB über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses, weil solche andere Fragen mit der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammenhängen - oft ist der eine Ausspruch für den anderen präjudiziell -, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (8 Ob 176/01t mwN; RIS-Justiz RS0042922). Der mit Teilurteil entschiedene Streit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für das Räumungsbegehren präjudiziell. Gegenstand der Entscheidung war daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Insoweit handelt es sich um eine nicht gewollte Regelungslücke (8 Ob 176/01t mwN). Soweit auf eine „gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche" abgestellt wird, kommt es in Wahrheit bloß darauf an, ob ein solcher „anderer Anspruch" zusammen mit einer Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 195). Nicht einmal dann, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz über das Mietzinszahlungsbegehren EUR 4.000,-- nicht überstiege, könnte die Entscheidung durch die Erlassung eines Teilurteils einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, sofern im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder Räumung zu erkennen ist (Zechner aaO § 502 ZPO Rz 196; 1 Ob 177/05v). Diesfalls ist die Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren - ungeachtet seiner Höhe - auch dann nicht absolut unzulässig, wenn über diesen Teil des Klagebegehrens schon das Erstgericht mit Teilurteil entschieden hat (Zechner aaO). Das Teilurteil ersetzt den Sachbeschluss nach § 33 Abs 2 MRG, der unabhängig von der Höhe des Zinsrückstands anfechtbar ist. Die Zerlegung der Entscheidung kann daher nicht deren Unanfechtbarkeit bewirken (6 Ob 160/01z mwN).Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nicht für unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Durch die Formulierung „wenn dabei" soll ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung, das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also zB über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses, weil solche andere Fragen mit der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammenhängen - oft ist der eine Ausspruch für den anderen präjudiziell -, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (8 Ob 176/01t mwN; RIS-Justiz RS0042922). Der mit Teilurteil entschiedene Streit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für das Räumungsbegehren präjudiziell. Gegenstand der Entscheidung war daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Insoweit handelt es sich um eine nicht gewollte Regelungslücke (8 Ob 176/01t mwN). Soweit auf eine „gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche" abgestellt wird, kommt es in Wahrheit bloß darauf an, ob ein solcher „anderer Anspruch" zusammen mit einer Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 195). Nicht einmal dann, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz über das Mietzinszahlungsbegehren EUR 4.000,-- nicht überstiege, könnte die Entscheidung durch die Erlassung eines Teilurteils einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, sofern im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder Räumung zu erkennen ist (Zechner aaO Paragraph 502, ZPO Rz 196; 1 Ob 177/05v). Diesfalls ist die Revision gegen die Entscheidung über das Zahlungsbegehren - ungeachtet seiner Höhe - auch dann nicht absolut unzulässig, wenn über diesen Teil des Klagebegehrens schon das Erstgericht mit Teilurteil entschieden hat (Zechner aaO). Das Teilurteil ersetzt den Sachbeschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG, der unabhängig von der Höhe des Zinsrückstands anfechtbar ist. Die Zerlegung der Entscheidung kann daher nicht deren Unanfechtbarkeit bewirken (6 Ob 160/01z mwN).
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die außerordentliche Revision unabhängig vom Streitwert über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden konnte, weil von einer Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist.Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die außerordentliche Revision unabhängig vom Streitwert über den das Berufungsgericht entschieden hat, erhoben werden konnte, weil von einer Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist.
2. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision:
Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf. Die rechtliche Beurteilung der Punktation und die ergänzende Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen stellen Fragen des Einzelfalls dar. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist ein Zwischenantrag auf Feststellung nur dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung - etwa die Präjudizialität - fehlt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 III § 236 Rz 16; Klauser/Kodek, ZPO16 § 236 E 73). Wird hingegen sachlich über den Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann erfolgt dies durch Urteil (Deixler-Hübner aaO § 236 Rz 17). Daher ist der Zwischenantrag auf Feststellung durch Urteil abzuweisen, wenn das Gericht das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestand festgestellt werden soll, als bestehend annimmt (Deixler-Hübner aaO § 236 Rz 20; Klauser/Kodek aaO § 236 E 75). Die Entscheidung erfolgt im Endurteil, wenn über den Zwischenfeststellungsantrag nicht abgesondert verhandelt wurde und gleichzeitig mit der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag auch das Begehren in der Hauptsache entscheidungsreif ist (Deixler-Hübner aaO § 236 Rz 18). Mit einem Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO ist über den Zwischenfeststellungsantrag dann zu entscheiden, wenn die Verhandlung auf diesen Gegenstand eingeschränkt und nur in diesem Umfang entscheidungsreif ist (Deixler-Hübner aaO § 236 Rz 19). Im vorliegenden Fall war der Zwischenantrag auf Feststellung gemeinsam mit dem nicht unterbrochenen Teil des Verfahrens entscheidungsreif. Da das Verfahren hinsichtlich des Mietzinsrückstands für die Jahre 2001 bis 2004 unterbrochen ist, hatte die Entscheidung nicht durch Endurteil, sondern durch Teilurteil zu erfolgen. Ein Zwischenurteil war deshalb nicht zu fällen, da dieses voraussetzen würde, dass nur der Zwischenfeststellungsantrag entscheidungsreif ist. Daher erfolgte die Entscheidung in korrekter Form. Darüber hinaus wertete das Berufungsgericht den vom Beklagten gegen die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung fälschlicherweise erhobenen Rekurs richtig als Berufung und setzte sich eingehend damit auseinander. Das Erstgericht stellte fest, dass ein bestimmter Index zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden sei und dass nicht festgestellt werden könne, welchen Index die Parteien beim Wissen, dass sie diesen konkretisieren müssen, vereinbart hätten. In der rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht durch ergänzende Vertragsauslegung zu dem Schluss, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten. Diese Auslegungsmethode kann - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - erst dann greifen, wenn die Parteien nichts (Bestimmtes) vereinbart haben. Da die Parteien insoweit keine Vereinbarungen getroffen haben, konnten solche auch nicht vom Erstgericht festgestellt werden. Daher konnte das Erstgericht erst in der rechtlichen Beurteilung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Schluss kommen, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten. Inhalte, die durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden, können mangels erfolgter Vereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden. Die Ausführungen des Erstgerichts, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten, erfolgten daher korrekterweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ohne vorangehende Beweiswürdigung nachgeholt, sondern lediglich die Ausführungen des Erstgerichts ergänzt und sich ausführlich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten in der Berufung beschäftigt.Der Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf. Die rechtliche Beurteilung der Punktation und die ergänzende Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen stellen Fragen des Einzelfalls dar. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist ein Zwischenantrag auf Feststellung nur dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung - etwa die Präjudizialität - fehlt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 236, Rz 16; Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 236, E 73). Wird hingegen sachlich über den Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses erkannt, dann erfolgt dies durch Urteil (Deixler-Hübner aaO Paragraph 236, Rz 17). Daher ist der Zwischenantrag auf Feststellung durch Urteil abzuweisen, wenn das Gericht das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestand festgestellt werden soll, als bestehend annimmt (Deixler-Hübner aaO Paragraph 236, Rz 20; Klauser/Kodek aaO Paragraph 236, E 75). Die Entscheidung erfolgt im Endurteil, wenn über den Zwischenfeststellungsantrag nicht abgesondert verhandelt wurde und gleichzeitig mit der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag auch das Begehren in der Hauptsache entscheidungsreif ist (Deixler-Hübner aaO Paragraph 236, Rz 18). Mit einem Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz 2, ZPO ist über den Zwischenfeststellungsantrag dann zu entscheiden, wenn die Verhandlung auf diesen Gegenstand eingeschränkt und nur in diesem Umfang entscheidungsreif ist (Deixler-Hübner aaO Paragraph 236, Rz 19). Im vorliegenden Fall war der Zwischenantrag auf Feststellung gemeinsam mit dem nicht unterbrochenen Teil des Verfahrens entscheidungsreif. Da das Verfahren hinsichtlich des Mietzinsrückstands für die Jahre 2001 bis 2004 unterbrochen ist, hatte die Entscheidung nicht durch Endurteil, sondern durch Teilurteil zu erfolgen. Ein Zwischenurteil war deshalb nicht zu fällen, da dieses voraussetzen würde, dass nur der Zwischenfeststellungsantrag entscheidungsreif ist. Daher erfolgte die Entscheidung in korrekter Form. Darüber hinaus wertete das Berufungsgericht den vom Beklagten gegen die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung fälschlicherweise erhobenen Rekurs richtig als Berufung und setzte sich eingehend damit auseinander. Das Erstgericht stellte fest, dass ein bestimmter Index zwischen den Streitteilen nicht vereinbart worden sei und dass nicht festgestellt werden könne, welchen Index die Parteien beim Wissen, dass sie diesen konkretisieren müssen, vereinbart hätten. In der rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht durch ergänzende Vertragsauslegung zu dem Schluss, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten. Diese Auslegungsmethode kann - wie das Erstgericht zutreffend ausführte - erst dann greifen, wenn die Parteien nichts (Bestimmtes) vereinbart haben. Da die Parteien insoweit keine Vereinbarungen getroffen haben, konnten solche auch nicht vom Erstgericht festgestellt werden. Daher konnte das Erstgericht erst in der rechtlichen Beurteilung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Schluss kommen, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten. Inhalte, die durch ergänzende Vertragsauslegung ermittelt werden, können mangels erfolgter Vereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden. Die Ausführungen des Erstgerichts, dass vernünftige und redliche Parteien den damals gültigen Verbraucherpreisindex als Index herangezogen hätten, erfolgten daher korrekterweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ohne vorangehende Beweiswürdigung nachgeholt, sondern lediglich die Ausführungen des Erstgerichts ergänzt und sich ausführlich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten in der Berufung beschäftigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Zum Beschluss, mit dem der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO zurückgewiesen wurde:3. Zum Beschluss, mit dem der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, ZPO zurückgewiesen wurde:
Der Beklagte führt in seinem Rekurs zutreffend aus, dass der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO nur den Fall betrifft, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO „für nicht stichhaltig" erachtet, also die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht aber die damit verbundene Revision, deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1 und 3 ZPO nicht ausgeschlossen, gilt der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO nicht (3 Ob 337/99a; RIS-Justiz RS0112034).Der Beklagte führt in seinem Rekurs zutreffend aus, dass der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO nur den Fall betrifft, dass das Berufungsgericht den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO „für nicht stichhaltig" erachtet, also die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, nicht aber die damit verbundene Revision, deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 3 ZPO nicht ausgeschlossen, gilt der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO nicht (3 Ob 337/99a; RIS-Justiz RS0112034).
Da es sich im vorliegenden Fall um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt und die außerordentliche Revision ohnehin statthaft ist, ist aber dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.Da es sich im vorliegenden Fall um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt und die außerordentliche Revision ohnehin statthaft ist, ist aber dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.