Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 12. 1993 geschieden. Dieser Ehe entstammen zwei minderjährige Kinder.
Die Klägerin brachte in der am 2. 3. 1998 eingebrachten Klage vor, der Beklagte komme zwar an sich seiner Unterhaltspflicht für die Kinder durchaus nach, übe jedoch keinerlei Besuchsrecht aus. Durch dieses rechtswidrige und schuldhafte Verhalten seien ihr in den letzten drei Jahren Mehraufwendungen für Aufsichtspersonen und Urlaube von insgesamt S 199.400 erwachsen, deren Bezahlung sie vom Beklagten begehre.
Der Beklagte wendete ein, es treffe ihn keine familienrechtliche Verpflichtung zum Besuch und zur Betreuung der in Pflege und Erziehung der Klägerin befindlichen Kinder. Weiters sei die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin die Ausübung des Besuchsrechts vom Beginn an erschwert habe. Auf § 137 Abs 2 ABGB könne eine Schadenersatzpflicht nicht gestützt werden; eine Beistandspflicht im Sinn des § 137 Abs 2 ABGB, deren Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht führen könne, bestehe zwischen geschiedenen Ehegatten nicht.Der Beklagte wendete ein, es treffe ihn keine familienrechtliche Verpflichtung zum Besuch und zur Betreuung der in Pflege und Erziehung der Klägerin befindlichen Kinder. Weiters sei die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin die Ausübung des Besuchsrechts vom Beginn an erschwert habe. Auf Paragraph 137, Absatz 2, ABGB könne eine Schadenersatzpflicht nicht gestützt werden; eine Beistandspflicht im Sinn des Paragraph 137, Absatz 2, ABGB, deren Verletzung zu einer Schadenersatzpflicht führen könne, bestehe zwischen geschiedenen Ehegatten nicht.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der Klägerin dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Die Klägerin brachte einen Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ein.Die Klägerin brachte einen Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ein.
Das Berufungsgericht wies diesen Abänderungsantrag mit Beschluss vom 6. 10. 1999 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, gemäß § 502 Abs 3 ZPO sei die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteige und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt habe. Diese Bestimmung gelte jedoch gemäß § 502 Abs 5 ZPO unter anderem nicht für die im § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich aber, dass es sich hier um eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2c JN handle, und zwar um eine andere aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeit. Daraus folge wiederum, dass ein Zulässigkeitsausspruch im Sinn des § 502 Abs 3 ZPO gemäß § 502 Abs 5 ZPO nicht erforderlich sei, sondern die außerordentliche Revision gegen die nun angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes erhoben werden könne. Aus all diesen Gründen sei der Abänderungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Erstgericht werde in weiterer Folge - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die Bezeichnung "ordentliche Revision" - das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision vorzulegen haben.Das Berufungsgericht wies diesen Abänderungsantrag mit Beschluss vom 6. 10. 1999 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sei die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteige und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt habe. Diese Bestimmung gelte jedoch gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO unter anderem nicht für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Aus dem Klagsvorbringen ergebe sich aber, dass es sich hier um eine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN handle, und zwar um eine andere aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeit. Daraus folge wiederum, dass ein Zulässigkeitsausspruch im Sinn des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht erforderlich sei, sondern die außerordentliche Revision gegen die nun angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes erhoben werden könne. Aus all diesen Gründen sei der Abänderungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Das Erstgericht werde in weiterer Folge - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf die Bezeichnung "ordentliche Revision" - das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof als außerordentliche Revision vorzulegen haben.
Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Erstgericht legt nun die von der Revisionswerberin verbesserte außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese außerordentliche Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Diese außerordentliche Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig.