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Rechtssatz RS0020053×

Rechtssatz RS0020053

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020053

Entscheidungsdatum

13.09.2012

Rechtssatz

Eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB ist unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN zu subsumieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 551/92
    Entscheidungstext OGH 14.05.1992 6 Ob 551/92
    Veröff: EvBl 1992/193 S 836 = ÖVA 1993,30
  • 2 Ob 81/98w
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 81/98w
    Beisatz: Ebenso eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträge. (T1)
  • 3 Ob 337/99a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 337/99a
    Vgl aber; Beisatz: Einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, der nicht aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten oder aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringt, sondern daraus, dass der geschiedene Ehegatte seinem nach der Scheidung festgelegten Besuchsrecht den Kindern gegenüber nicht nachkommt, stellt keine familienrechtliche Angelegenheit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN dar. Die Klägerin macht einen Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend, für den es ohne Bedeutung ist, dass die Streitteile verheiratet waren, der also auch ohne die (frühere) familienrechtliche Beziehung denkbar ist. (T2)
  • 2 Ob 155/00h
    Entscheidungstext OGH 08.06.2000 2 Ob 155/00h
    Beis wie T1; Beisatz: Voraussetzung für die Subsumption einer Klage unter § 49 Abs 2 Z 2 JN (hier: auch des insoweit wortgleichen § 224 Abs 1 Z 4 ZPO) ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen Charakter hat. (T3)
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Vgl; Beisatz: Für die Frage der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit vor. Auch nach der Neufassung des § 49 Abs 2 Z 2 und 2 c JN durch das AußStr‑BegleitG sind damit keine inhaltliche Änderung beabsichtigt gewesen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19920514_OGH0002_0060OB00551_9200000_001