Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 48,-- die Zahlung von S 272.904 samt Zinsen mit der Begründung, sie habe ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt, die Vaterschaft zu ihrem mj Sohn anzuerkennen und für diesen Unterhalt zu leisten. Durch rechtskräftiges Urteil sei nun festgestellt worden, daß das von ihm abgegebene Anerkenntnis rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht Unterhalbsbeitragsleistungen in der Höhe von S 223.000 bezogen, sie habe weiters die im Verfahren auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses entstandenen Kosten von S 49.952 schuldhaft verursacht. Er habe sich im Sinne der Bestimmung des § 1042 ABGB vergeblich bemüht, den leiblichen Vater in Erfahrung zu bringen, doch habe ihm die Beklagte diesen nicht bekanntgegeben. Sie hafte daher auch aufgrund der Weigerung, die Indentität des leiblichen Vaters bekanntzugeben, für die geltend gemachten Ansprüche. Die Klage werde auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN gegeben.Der Kläger begehrt von der Beklagten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von S 48,-- die Zahlung von S 272.904 samt Zinsen mit der Begründung, sie habe ihn durch unrichtige Angaben veranlaßt, die Vaterschaft zu ihrem mj Sohn anzuerkennen und für diesen Unterhalt zu leisten. Durch rechtskräftiges Urteil sei nun festgestellt worden, daß das von ihm abgegebene Anerkenntnis rechtsunwirksam sei. Die Beklagte habe daher zu Unrecht Unterhalbsbeitragsleistungen in der Höhe von S 223.000 bezogen, sie habe weiters die im Verfahren auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses entstandenen Kosten von S 49.952 schuldhaft verursacht. Er habe sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB vergeblich bemüht, den leiblichen Vater in Erfahrung zu bringen, doch habe ihm die Beklagte diesen nicht bekanntgegeben. Sie hafte daher auch aufgrund der Weigerung, die Indentität des leiblichen Vaters bekanntzugeben, für die geltend gemachten Ansprüche. Die Klage werde auf jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN gegeben.
Das Erstgericht wies die Klage vor Zustellung an die Beklagte mit der Begründung zurück, es bestehe weder zwischen den Streitteilen noch zwischen dem Kläger und dem Sohn der Beklagten ein familienrechtliches Verhältnis. Für eine Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen gelte die Wertzuständigkeit, das gleiche gelte auch für Schadenersatzansprüche. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes sei daher nicht gegeben.
Das dagegen vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch habe deshalb keinen familienrechtlichen Charakter, weil das aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses gegebene familienrechtliche Verhältnis durch die Rechtsunwirksamerklärung desselben beseitigt worden sei. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen könne es sich nur um Schadenersatz - oder Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB handeln, welche nicht unter die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach § 49 Abs 2 Z2c JN fielen.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch habe deshalb keinen familienrechtlichen Charakter, weil das aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses gegebene familienrechtliche Verhältnis durch die Rechtsunwirksamerklärung desselben beseitigt worden sei. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen könne es sich nur um Schadenersatz - oder Bereicherungsansprüche nach Paragraph 1431, ABGB handeln, welche nicht unter die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte nach Paragraph 49, Absatz 2, Z2c JN fielen.
Dagegen richtet sich der außerordenliche Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und in Abänderung desselben die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes als Familiengericht zu bejahen und diesem die Verhandlung und Entscheidung in der Sache aufzutragen.
Der Rekurs ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund falscher Behauptungen geleisteter Unterhaltszahlungen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN vor die Bezirksgerichte gehört, er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil es keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund falscher Behauptungen geleisteter Unterhaltszahlungen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN vor die Bezirksgerichte gehört, er ist auch berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe ein vollständiges und schlüssiges Vorbringen erstattet, das sowohl den Ersatzanspruch der geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1042 ABGB als auch den Ersatz der Prozeßkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zum Gegenstand habe. Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis sei eine familienrechtliche Beziehung geschaffen worden, die die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes begründe. Der Zusammenhang zwischen dem familienrechtlichen Verhältnis und den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen sei untrennbar und zwingend.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, er habe ein vollständiges und schlüssiges Vorbringen erstattet, das sowohl den Ersatzanspruch der geleisteten Unterhaltszahlungen nach Paragraph 1042, ABGB als auch den Ersatz der Prozeßkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zum Gegenstand habe. Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis sei eine familienrechtliche Beziehung geschaffen worden, die die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes begründe. Der Zusammenhang zwischen dem familienrechtlichen Verhältnis und den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen sei untrennbar und zwingend.
Hiezu wurde erwogen: