Die Revision sei nicht zuzulassen, weil qualifizierte Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen seien.Die Revision sei nicht zuzulassen, weil qualifizierte Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen gewesen seien.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO gilt die Wertgrenze des Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht für die im § 49 Abs 2 Z 1, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Die heutige Fassung erhielten die im § 49 Abs 2 JN genannten familienrechtlichen Kompetenzen durch das Eherechtsänderungsgesetz BGBl 1978/280 sowie durch das Familiengerichtsgesetz BGBl 1985/90. Dem Ausschußbericht (916 BlgNR 14. GP, 21 und 23) ist zu entnehmen, daß mit diesen Bestimmungen eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen und davon auch alle auf Ersatz des für ein (eheliches) Kind geleisteten Aufwandes gerichteten Klagen erfaßt werden sollten. Auch ein Rechtsübergang sollte die Zuständigkeit nicht berühren. Wie sich aus dem Ausschußbericht zum FamiliengerichtsgesetzGemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO gilt die Wertgrenze des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung nicht für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 2, a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Die heutige Fassung erhielten die im Paragraph 49, Absatz 2, JN genannten familienrechtlichen Kompetenzen durch das Eherechtsänderungsgesetz BGBl 1978/280 sowie durch das Familiengerichtsgesetz BGBl 1985/90. Dem Ausschußbericht (916 BlgNR 14. GP, 21 und 23) ist zu entnehmen, daß mit diesen Bestimmungen eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen und davon auch alle auf Ersatz des für ein (eheliches) Kind geleisteten Aufwandes gerichteten Klagen erfaßt werden sollten. Auch ein Rechtsübergang sollte die Zuständigkeit nicht berühren. Wie sich aus dem Ausschußbericht zum Familiengerichtsgesetz
(528 BlgNR 16. GP, 1 f) ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichem Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Frage kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Geht man davon aus, dann ist eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB unter § 49 Abs 2 Z 2c JN zu subsumieren (so schon 9 Ob 713/91; vgl auch Fasching ZPR2 Rz 243; SZ 37/86). Die Revision ist daher trotz des S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstandes entgegen der Ansicht des Revisionsgegners nicht absolut unzulässig. Sie ist auch entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Frage der Teilrechtskraft eines mehrgliedrigen Urteiles unrichtig gelöst hat und dadurch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben und der Grund des Klagsanspruches rechtlich nicht beurteilt worden ist.(528 BlgNR 16. GP, 1 f) ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichem Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Frage kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Geht man davon aus, dann ist eine Klage auf Ersatz des für ein gemeinsames Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN zu subsumieren (so schon 9 Ob 713/91; vergleiche auch Fasching ZPR2 Rz 243; SZ 37/86). Die Revision ist daher trotz des S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstandes entgegen der Ansicht des Revisionsgegners nicht absolut unzulässig. Sie ist auch entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht die Frage der Teilrechtskraft eines mehrgliedrigen Urteiles unrichtig gelöst hat und dadurch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben und der Grund des Klagsanspruches rechtlich nicht beurteilt worden ist.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, mangels Bekämpfung des Ausspruches über die Höhe der Klagsforderung durch den Beklagten sei insoweit Teilrechtskraft eingetreten, ist irrig. Voraussetzung für den Eintritt der Teilrechtskraft eines Urteiles ist, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch zu überprüfenden Teil steht, also überhaupt der selbständigen Rechtskraft fähig ist. Bei einem dreigliedrigen Urteil aufgrund eingewendeter Gegenforderung ist weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Da aufgrund der als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung des Beklagten das Klagebegehren vom Erstgericht zur Gänze abgewiesen wurde, war der Beklagte nicht verpflichtet, die ihm ungünstige Feststellung über den Bestand der Klagsforderung zu bekämpfen, weil dieser Ausspruch, der weder ein Feststellungs- noch ein Zwischenurteil, sondern nur eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren beinhaltet, nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (SZ 42/168, Fasching, Komm. III 711, 713, 1 Ob 614/81 ua). Die in erster Instanz obsiegende Partei ist auch nicht genötigt, ihr ungünstige Feststellungen in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen, um diese Feststellungen im Revisionsverfahren aufgreifen zu können, soweit sie für die rechtliche Beurteilung relevant sind.Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, mangels Bekämpfung des Ausspruches über die Höhe der Klagsforderung durch den Beklagten sei insoweit Teilrechtskraft eingetreten, ist irrig. Voraussetzung für den Eintritt der Teilrechtskraft eines Urteiles ist, daß dieser Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit dem noch zu überprüfenden Teil steht, also überhaupt der selbständigen Rechtskraft fähig ist. Bei einem dreigliedrigen Urteil aufgrund eingewendeter Gegenforderung ist weder die Entscheidung über die Klagsforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig, sondern nur die sich daraus ergebende Entscheidung über das Klagebegehren. Da aufgrund der als zu Recht bestehend angenommenen Gegenforderung des Beklagten das Klagebegehren vom Erstgericht zur Gänze abgewiesen wurde, war der Beklagte nicht verpflichtet, die ihm ungünstige Feststellung über den Bestand der Klagsforderung zu bekämpfen, weil dieser Ausspruch, der weder ein Feststellungs- noch ein Zwischenurteil, sondern nur eine logische Prämisse der Entscheidung über das Zahlungsbegehren beinhaltet, nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (SZ 42/168, Fasching, Komm. römisch drei 711, 713, 1 Ob 614/81 ua). Die in erster Instanz obsiegende Partei ist auch nicht genötigt, ihr ungünstige Feststellungen in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen, um diese Feststellungen im Revisionsverfahren aufgreifen zu können, soweit sie für die rechtliche Beurteilung relevant sind.
Zu Recht wird in der Revision gerügt, daß das Berufungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Teilrechtskraft des Ausspruches über die Klagsforderung im Ersturteil den Grund des Klagsanspruches nicht geprüft hat. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach § 1042 ABGB ist jedenfalls der animus obligandi. Der Dritte muß den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leisten. Die rechtserzeugende Tatsache des Verpflichtungswillens bedarf im Einzelfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, nicht von vornherein angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muß, daß eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Es steht jedoch der beklagten Partei frei, den Beweis zu erbringen, daß im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen, oder daß ein Forderungsverzicht vorliegt (SZ 31/8, SZ 59/111 ua).Zu Recht wird in der Revision gerügt, daß das Berufungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Teilrechtskraft des Ausspruches über die Klagsforderung im Ersturteil den Grund des Klagsanspruches nicht geprüft hat. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches nach Paragraph 1042, ABGB ist jedenfalls der animus obligandi. Der Dritte muß den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leisten. Die rechtserzeugende Tatsache des Verpflichtungswillens bedarf im Einzelfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, nicht von vornherein angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muß, daß eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird. Es steht jedoch der beklagten Partei frei, den Beweis zu erbringen, daß im Einzelfall dieser der menschlichen Natur entsprechende Grundsatz der Eigennützigkeit nicht zutrifft, der Aufwand vielmehr in der Absicht gemacht worden ist, ihn endgültig aus eigenen Mitteln zu tragen, oder daß ein Forderungsverzicht vorliegt (SZ 31/8, SZ 59/111 ua).
Der Beklagte hat schon in erster Instanz vorgebracht, daß die Klägerin durch 16 Jahre hindurch ihren vermeintlichen Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht habe, obwohl hiezu vielfach Anlaß und Gelegenheit gewesen wäre. Daraus sei klar erkennbar, daß der Rückforderungswille der Klägerin gefehlt habe. Dieser Ansicht ist nach den Verfahrensergebnissen und Feststellungen beizupflichten: Gegen den Beklagten war seit der Geburt der Kinder ein Unterhaltstitel vorhanden; es war somit nicht einmal ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich. Es steht nicht einmal fest, daß die wenigen Mahnungen des Jugendamtes im Zeitraum 1970 bis 1974, als die Kinder sich in der Obhut der Klägerin und der väterlichen Großmutter befanden, auf eine Initiative der Klägerin zurückzuführen sind. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Mutter des Beklagten nicht nur sehr wesentlich zur Pflege, Erziehung und zum Unterhalt der Kinder beigetragen, sondern auch, nachdem eine Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Beklagten längst nicht mehr bestand, die Klägerin bis zu ihrem freiwilligen Auszug anläßlich ihrer Verehelichung bei sich aufgenommen hatte. Nachdem die Kinder sich in der Pflege und Erziehung des Beklagten befanden, kam es zu einem Streit über die Obsorge und zu mehreren Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin und in der Folge sogar zur Einleitung (noch immer anhängiger) Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß anläßlich dieser Verfahren und der an die Klägerin gestellten Forderungen diese auch ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hätte, hätte sie den Rückersatzwillen gehabt. Die Klägerin hat ihren behaupteten Anspruch erst nahezu 15 Jahre nach Ende der Periode von 4 Jahren, für die Ersatz begehrt wird, erhoben und bis dahin nicht einmal einen außergerichtlichen Versuch der Einforderung unternommen. Unter Berücksichtigung aller Einzelumstände im vorliegenden Sonderfall muß gefolgert werden, daß die Klägerin bei Erbringung der Unterhaltsleistungen nicht die Absicht hatte, einen Ersatz dieser Unterhaltskosten vom Beklagten zu verlangen (vgl JBl 1932, 39 und SZ 31/8. In der erstgenannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits aus einem 6- bis 9-jährigen Zeitraum der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen nach § 1042 ABGB trotz Anlasses und Gelegenheit hiezu auf das Fehlen des animus obligandi geschlossen).Der Beklagte hat schon in erster Instanz vorgebracht, daß die Klägerin durch 16 Jahre hindurch ihren vermeintlichen Rückforderungsanspruch nicht geltend gemacht habe, obwohl hiezu vielfach Anlaß und Gelegenheit gewesen wäre. Daraus sei klar erkennbar, daß der Rückforderungswille der Klägerin gefehlt habe. Dieser Ansicht ist nach den Verfahrensergebnissen und Feststellungen beizupflichten: Gegen den Beklagten war seit der Geburt der Kinder ein Unterhaltstitel vorhanden; es war somit nicht einmal ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich. Es steht nicht einmal fest, daß die wenigen Mahnungen des Jugendamtes im Zeitraum 1970 bis 1974, als die Kinder sich in der Obhut der Klägerin und der väterlichen Großmutter befanden, auf eine Initiative der Klägerin zurückzuführen sind. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Mutter des Beklagten nicht nur sehr wesentlich zur Pflege, Erziehung und zum Unterhalt der Kinder beigetragen, sondern auch, nachdem eine Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Beklagten längst nicht mehr bestand, die Klägerin bis zu ihrem freiwilligen Auszug anläßlich ihrer Verehelichung bei sich aufgenommen hatte. Nachdem die Kinder sich in der Pflege und Erziehung des Beklagten befanden, kam es zu einem Streit über die Obsorge und zu mehreren Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin und in der Folge sogar zur Einleitung (noch immer anhängiger) Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltes. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, daß anläßlich dieser Verfahren und der an die Klägerin gestellten Forderungen diese auch ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hätte, hätte sie den Rückersatzwillen gehabt. Die Klägerin hat ihren behaupteten Anspruch erst nahezu 15 Jahre nach Ende der Periode von 4 Jahren, für die Ersatz begehrt wird, erhoben und bis dahin nicht einmal einen außergerichtlichen Versuch der Einforderung unternommen. Unter Berücksichtigung aller Einzelumstände im vorliegenden Sonderfall muß gefolgert werden, daß die Klägerin bei Erbringung der Unterhaltsleistungen nicht die Absicht hatte, einen Ersatz dieser Unterhaltskosten vom Beklagten zu verlangen vergleiche JBl 1932, 39 und SZ 31/8. In der erstgenannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits aus einem 6- bis 9-jährigen Zeitraum der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1042, ABGB trotz Anlasses und Gelegenheit hiezu auf das Fehlen des animus obligandi geschlossen).
Da damit aber der Klagsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen ist, muß auf die Ausführungen zur compensando eingewendeten Gegenforderung nicht mehr eingegangen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.