Die außerordentliche Revision ist teilweise zulässig. Gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO gilt die Wertgrenze des Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung nicht für die im § 49 Abs 1 Z 1, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Die heutige Fassung erhielten die im § 49 Abs 2 JN genannten familienrechtlichen Kompetenzen durch das Eherechtsänderungsgesetz BGBl 280/1978 sowie durch das Familiengerichtsgesetz BGBl 90/1985. Dem Ausschußbericht 916 BlgNR 14. GP, 21 und 23 ist zu entnehmen, daß mit diesen Bestimmungen eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen und davon auch alle auf Ersatz des für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes gerichteten Klagen erfaßt werden sollten; auch ein Rechtsübergang sollte die Zuständigkeit nicht berühren. Wie sich aus dem Ausschußbericht zum Familiengerichtsgesetz 528 BlgNR 16.GP, 1 f, ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichem Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Frage kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Geht man von diesem Gesetzeszweck aus, dann ist nicht nur eine Klage auf Ersatz des für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB unter § 49 Abs 2 Z 2 JN zu subsumieren (siehe Fasching ZPR2 Rz 243; SZ 37/86), sondern auch eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe als aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 c JN zu qualifizieren, da dieser Anspruch aus der Betreuung des Kindes im Haushalt des jeweiligen Elternteiles und daher aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern abgeleitet wird. Die Revision ist sohin trotz des S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstandes bezüglich des Anspruches auf Herausgabe der Familienbeihilfe auch dann nicht absolut unzulässig, wenn man einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang der beiden in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN verneint.Die außerordentliche Revision ist teilweise zulässig. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO gilt die Wertgrenze des Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung nicht für die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 2, a, 2 b und 2 c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Die heutige Fassung erhielten die im Paragraph 49, Absatz 2, JN genannten familienrechtlichen Kompetenzen durch das Eherechtsänderungsgesetz Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, sowie durch das Familiengerichtsgesetz Bundesgesetzblatt 90 aus 1985,. Dem Ausschußbericht 916 BlgNR 14. GP, 21 und 23 ist zu entnehmen, daß mit diesen Bestimmungen eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen und davon auch alle auf Ersatz des für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes gerichteten Klagen erfaßt werden sollten; auch ein Rechtsübergang sollte die Zuständigkeit nicht berühren. Wie sich aus dem Ausschußbericht zum Familiengerichtsgesetz 528 BlgNR 16.GP, 1 f, ergibt, war der Gesetzgeber bestrebt, mit diesem Gesetz die Kompetenzzersplitterung für Verfahren mit familienrechtlichem Bezug zu beseitigen und sie bei dem jeweils in Frage kommenden örtlich zuständigen Bezirksgericht zu konzentrieren. Geht man von diesem Gesetzeszweck aus, dann ist nicht nur eine Klage auf Ersatz des für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN zu subsumieren (siehe Fasching ZPR2 Rz 243; SZ 37/86), sondern auch eine Streitigkeit über die Herausgabe der für ein Kind bezogenen Familienbeihilfe als aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern entspringende Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, c JN zu qualifizieren, da dieser Anspruch aus der Betreuung des Kindes im Haushalt des jeweiligen Elternteiles und daher aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern abgeleitet wird. Die Revision ist sohin trotz des S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstandes bezüglich des Anspruches auf Herausgabe der Familienbeihilfe auch dann nicht absolut unzulässig, wenn man einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang der beiden in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN verneint.
Die Revision ist bezüglich dieses Anspruches aber auch gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der vom Revisionswerber - mit den Ausführungen, bei der Familienbeihilfe handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, die Rückforderung stehe nur dem Staat zu - aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten bezogenen Familienbeihilfe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.Die Revision ist bezüglich dieses Anspruches aber auch gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu der vom Revisionswerber - mit den Ausführungen, bei der Familienbeihilfe handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, die Rückforderung stehe nur dem Staat zu - aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der vom Beklagten bezogenen Familienbeihilfe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht.
Die Revision ist diesbezüglich auch berechtigt.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs 2 FamLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß § 13 Abs 1 FamLAG hat über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FamLAG verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, dem zuständigen Finanzamt zu melden. Wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, hat die entsprechenden Beihilfen zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist (§ 26 Abs 1 FamLAG). Bei der Familienbeihilfe handelt es sich demnach um eine aus öffentlichen Mitteln (Ausgleichsfonds) gewährte Leistung; über die Bezugsberechtigung und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen hat nach der dargestellten Rechtslage ausschließlich das zuständige Finanzamt zu entscheiden (siehe auch ÖStZB 1988, 392; vgl RdW 1988, 323). Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe dieser Leistungen - da nicht der Beklagte, sondern sie anspruchsberechtigt gewesen sei - ist daher der Rechtsweg nicht zulässig.Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FamLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FamLAG hat über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß Paragraph 25, FamLAG verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, dem zuständigen Finanzamt zu melden. Wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, hat die entsprechenden Beihilfen zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist (Paragraph 26, Absatz eins, FamLAG). Bei der Familienbeihilfe handelt es sich demnach um eine aus öffentlichen Mitteln (Ausgleichsfonds) gewährte Leistung; über die Bezugsberechtigung und die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen hat nach der dargestellten Rechtslage ausschließlich das zuständige Finanzamt zu entscheiden (siehe auch ÖStZB 1988, 392; vergleiche RdW 1988, 323). Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe dieser Leistungen - da nicht der Beklagte, sondern sie anspruchsberechtigt gewesen sei - ist daher der Rechtsweg nicht zulässig.
Der Revision war sohin bezüglich dieses Anspruches stattzugeben, die darüber ergangenen Entscheidungen und das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage insoweit zurückzuweisen.
Da der Anspruch auf Ersatz des für den Minderjährigen geleisteten Unterhaltes aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wurde als der auf Herausgabe der Familienbeihilfe, ist ein Zusammenhang dieser Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zu verneinen (siehe Fasching I 344 f; SZ 58/134; zuletzt GesRZ 1990, 41) und die Zulässigkeit der Revision für diesen weiteren Anspruch gesondert zu prüfen.Da der Anspruch auf Ersatz des für den Minderjährigen geleisteten Unterhaltes aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wurde als der auf Herausgabe der Familienbeihilfe, ist ein Zusammenhang dieser Ansprüche gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu verneinen (siehe Fasching römisch eins 344 f; SZ 58/134; zuletzt GesRZ 1990, 41) und die Zulässigkeit der Revision für diesen weiteren Anspruch gesondert zu prüfen.
Bezüglich dieses Anspruches ist die Revision aber mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Bezüglich dieses Anspruches ist die Revision aber mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
In der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = JBl 1988, 586 (Pichler), mit der von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen und Unterhalt auch für die Vergangenheit zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auf das allfällige Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit für den Fall Bedacht genommen, daß ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leistete und ihm daher der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zusteht. In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 626/88, 2 Ob 551/90, JBl 1991, 309 sowie 6 Ob 529/91 ausdrücklich die Möglichkeit bejaht, daß die Mutter, in deren Obsorge sich das Kind befindet, die Unterhaltsleistungen an das Kind in Erwartung des Ersatzes durch den unterhaltspflichtigen Vater erbringt und dadurch einen Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB erwirbt. Es trifft daher nicht zu, daß zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit der Revisionswerber ausführt, der Minderjährige habe sich gegen den Willen des Beklagten bei der Mutter befunden, der Beklagte habe in nennenswertem Umfang zum Unterhalt des Minderjährigen beigetragen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.In der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = JBl 1988, 586 (Pichler), mit der von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen und Unterhalt auch für die Vergangenheit zuerkannt wurde, wurde ausdrücklich auf das allfällige Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit für den Fall Bedacht genommen, daß ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leistete und ihm daher der Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zusteht. In der Folge hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 6 Ob 626/88, 2 Ob 551/90, JBl 1991, 309 sowie 6 Ob 529/91 ausdrücklich die Möglichkeit bejaht, daß die Mutter, in deren Obsorge sich das Kind befindet, die Unterhaltsleistungen an das Kind in Erwartung des Ersatzes durch den unterhaltspflichtigen Vater erbringt und dadurch einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 1042, ABGB erwirbt. Es trifft daher nicht zu, daß zu dieser Rechtsfrage keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes besteht. Soweit der Revisionswerber ausführt, der Minderjährige habe sich gegen den Willen des Beklagten bei der Mutter befunden, der Beklagte habe in nennenswertem Umfang zum Unterhalt des Minderjährigen beigetragen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung auf die öffentlich rechtliche Natur des Anspruches auf Familienbeihilfe und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren auf Herausgabe dieser Leistungen hingewiesen. Der Klägerin waren daher gemäß § 51 Abs 1 ZPO sämtliche auf diesen Teil des Begehrens entfallenden Kosten aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 51, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat bereits in der Klagebeantwortung auf die öffentlich rechtliche Natur des Anspruches auf Familienbeihilfe und damit auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren auf Herausgabe dieser Leistungen hingewiesen. Der Klägerin waren daher gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO sämtliche auf diesen Teil des Begehrens entfallenden Kosten aufzuerlegen.