Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1988 (verstärkter Senat, EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 = EFSlg 57.045/3) ist der Oberste Gerichtshof von der früher vertretenen Rechtsmeinung, Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden, abgegangen und hat erkannt, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können und nur der Verjährung des § 1480 ABGB unterliegen. In dem konkret zu entscheidenden Fall nahm der Oberste Gerichtshof auch zu der Frage Stellung, wie sich Leistungen eines Dritten auf den Unterhaltsanspruch auswirken: Leiste ein Dritter in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner ohne Schenkungsabsicht den gesetzlichen Unterhalt, so sei der Anspruch des Unterhaltsberechtigten im Umfang der erbrachten Leistung durch Erfüllung getilgt. Dem Leistenden stehe gegen den Unterhaltsschuldner der Anspruch nach § 1042 ABGB zu. Die Schuldtilgung und der Forderungsübergang seien vom Unterhaltsbeklagten einzuwenden. Einen dann bestehenden ersten Anschein für das Zutreffen der Einwendung habe der Unterhaltsberechtigte zu entkräften.In seiner Entscheidung vom 9. Juni 1988 (verstärkter Senat, EvBl 1988/123 = JBl 1988, 586 = EFSlg 57.045/3) ist der Oberste Gerichtshof von der früher vertretenen Rechtsmeinung, Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden, abgegangen und hat erkannt, daß Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden können und nur der Verjährung des Paragraph 1480, ABGB unterliegen. In dem konkret zu entscheidenden Fall nahm der Oberste Gerichtshof auch zu der Frage Stellung, wie sich Leistungen eines Dritten auf den Unterhaltsanspruch auswirken: Leiste ein Dritter in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner ohne Schenkungsabsicht den gesetzlichen Unterhalt, so sei der Anspruch des Unterhaltsberechtigten im Umfang der erbrachten Leistung durch Erfüllung getilgt. Dem Leistenden stehe gegen den Unterhaltsschuldner der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu. Die Schuldtilgung und der Forderungsübergang seien vom Unterhaltsbeklagten einzuwenden. Einen dann bestehenden ersten Anschein für das Zutreffen der Einwendung habe der Unterhaltsberechtigte zu entkräften.
Im vorliegenden Fall hat der Vater im außerstreitigen Verfahren über den Antrag des Kindes, ihn auch für vor der Antragstellung liegende Zeiträume zu einer zusätzlichen Unterhaltsleistung zu verhalten nur vorgebracht, die Mutter hätte die erforderlichen Anträge für eine Unterhaltserhöhung bereits früher stellen können, nicht aber, daß die Mutter fehlende Beträge in Erwartung eines Ersatzes durch ihn erbracht hätte.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 606/90 ausführlich dargelegt hat, ist auch im außerstreitigen Verfahren die Frage, ob der vom Kind erhobene Unterhaltsanspruch gegen den Vater erloschen ist, weil die Mutter bereits in der Erwartung des Ersatzes vom Vater geleistet hat, nur zu untersuchen, wenn der Vater diesen Einwand erhebt oder sich sonst im Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben. Solange der Oberste Gerichtshof daran festgehalten hatte, daß Unterhalt stets erst ab der gerichtlichen Geltendmachung zuerkannt werden könne und einen Zuspruch für vor der Geltendmachung liegende Zeiträume abgelehnt hatte, konnte ein an sich nach dem Gesetz zur Unterhaltsleistung Verpflichteter nur mehr im Wege des im Prozeß geltend zu machenden Anspruches des Dritten, der Unterhaltsleistungen an seiner Stelle erbracht hatte, herangezogen werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist es verständlich, daß dem Dritten der Verpflichtungswille unterstellt wurde, den Schuldner zum Rückersatz zu verpflichten und diese Absicht zu vermuten war. Durch die Änderung der Rechtsprechung zum Unterhalt für die Vergangenheit ist dieser Vermutung aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Kindes noch geltend gemacht werden können. Der Dritte kann in der Absicht leisten, die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen und ihm die Leistung zu schenken oder von ihm Ersatz einzuklagen. Im ersten Fall steht ihm kein, im zweiten Fall ein Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den zur Leistung Verpflichteten zu. In beiden Fällen ist der Anspruch des Kindes, weil für den Schuldner geleistet wurde, durch Erfüllung erloschen. Der Dritte (die Mutter) kann aber nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nur entweder dem Kind oder dem Drittzahler zustehen. Verwendete aber die Mutter, wie dies im Familienverband naheliegt, Geld nicht zum Nutzen des unterhaltspflichtigen Vaters, sondern gleichsam vorschußweise für das ihrer Obsorge anvertraute Kind in der Absicht, dessen berechtigte Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen, so hat sie keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Vater und dieser hat weiter an das Kind das Geschuldete zu leisten. Nur so ist in einer familienpolitisch vernünftigen Weise eine Lösung zu finden, der auch nicht entgegensteht, daß eine Darlehensgewährung der Mutter an das Kind ein Insichgeschäft mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wäre, das nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Genehmigung des Gerichtes gültig wäre, weil bei dem laufenden oder plötzlich eintretenden Bedarf des Kindes solche rechtliche Konstruktionen lebensfremd wären. Die Mutter kann nicht nur für das Kind leisten und sich vom Vater Ersatz holen wollen oder auf einen Ersatz verzichten und ihre Leistung dem Vater schenken, womit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater erloschen wäre, sondern insbesondere auch im Zuge der Versorgung des Kindes Beträge vorschießen, ohne für den Vater leisten und diesen entlasten zu wollen und ohne selbst Ersatz von ihm zu verlangen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 606/90 ausführlich dargelegt hat, ist auch im außerstreitigen Verfahren die Frage, ob der vom Kind erhobene Unterhaltsanspruch gegen den Vater erloschen ist, weil die Mutter bereits in der Erwartung des Ersatzes vom Vater geleistet hat, nur zu untersuchen, wenn der Vater diesen Einwand erhebt oder sich sonst im Verfahren hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben. Solange der Oberste Gerichtshof daran festgehalten hatte, daß Unterhalt stets erst ab der gerichtlichen Geltendmachung zuerkannt werden könne und einen Zuspruch für vor der Geltendmachung liegende Zeiträume abgelehnt hatte, konnte ein an sich nach dem Gesetz zur Unterhaltsleistung Verpflichteter nur mehr im Wege des im Prozeß geltend zu machenden Anspruches des Dritten, der Unterhaltsleistungen an seiner Stelle erbracht hatte, herangezogen werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist es verständlich, daß dem Dritten der Verpflichtungswille unterstellt wurde, den Schuldner zum Rückersatz zu verpflichten und diese Absicht zu vermuten war. Durch die Änderung der Rechtsprechung zum Unterhalt für die Vergangenheit ist dieser Vermutung aber dann der Boden entzogen, wenn Unterhaltsansprüche des Kindes noch geltend gemacht werden können. Der Dritte kann in der Absicht leisten, die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen und ihm die Leistung zu schenken oder von ihm Ersatz einzuklagen. Im ersten Fall steht ihm kein, im zweiten Fall ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den zur Leistung Verpflichteten zu. In beiden Fällen ist der Anspruch des Kindes, weil für den Schuldner geleistet wurde, durch Erfüllung erloschen. Der Dritte (die Mutter) kann aber nur nach Paragraph 1042, ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nur entweder dem Kind oder dem Drittzahler zustehen. Verwendete aber die Mutter, wie dies im Familienverband naheliegt, Geld nicht zum Nutzen des unterhaltspflichtigen Vaters, sondern gleichsam vorschußweise für das ihrer Obsorge anvertraute Kind in der Absicht, dessen berechtigte Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach Durchsetzung der unberührt gebliebenen Unterhaltsansprüche des Kindes Ausgleich zu verschaffen, so hat sie keinen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Vater und dieser hat weiter an das Kind das Geschuldete zu leisten. Nur so ist in einer familienpolitisch vernünftigen Weise eine Lösung zu finden, der auch nicht entgegensteht, daß eine Darlehensgewährung der Mutter an das Kind ein Insichgeschäft mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes wäre, das nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Genehmigung des Gerichtes gültig wäre, weil bei dem laufenden oder plötzlich eintretenden Bedarf des Kindes solche rechtliche Konstruktionen lebensfremd wären. Die Mutter kann nicht nur für das Kind leisten und sich vom Vater Ersatz holen wollen oder auf einen Ersatz verzichten und ihre Leistung dem Vater schenken, womit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater erloschen wäre, sondern insbesondere auch im Zuge der Versorgung des Kindes Beträge vorschießen, ohne für den Vater leisten und diesen entlasten zu wollen und ohne selbst Ersatz von ihm zu verlangen.
Da im vorliegenden Fall die Mutter selbst namens des Kindes den Antrag stellte, ist nur die letztgenannte Variante naheliegend, denn es ist nicht anzunehmen, daß die Mutter es auf sich nimmt, einen mit einem Kostenrisiko verbundenen Prozeß gegen den Vater führen zu wollen, um sich die aufgewendeten Mittel wieder zu beschaffen, wenn das Kind im Außerstreitverfahren seine berechtigten Ansprüche durchsetzen kann. Auch für den Vater ist es nachteiliger, wenn er einem Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB ausgesetzt ist.Da im vorliegenden Fall die Mutter selbst namens des Kindes den Antrag stellte, ist nur die letztgenannte Variante naheliegend, denn es ist nicht anzunehmen, daß die Mutter es auf sich nimmt, einen mit einem Kostenrisiko verbundenen Prozeß gegen den Vater führen zu wollen, um sich die aufgewendeten Mittel wieder zu beschaffen, wenn das Kind im Außerstreitverfahren seine berechtigten Ansprüche durchsetzen kann. Auch für den Vater ist es nachteiliger, wenn er einem Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB ausgesetzt ist.
Daß die Mutter in der Zeit vor der Stellung des Erhöhungsantrages den fehlenden Unterhalt für das Kind zugeschossen hat, anstatt schon früher die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes auf höheren Unterhalt einzuleiten, stellt daher ohne weitere Anhaltspunkte für das Entstehen eines Anspruches nach § 1042 ABGB keinen Grund dar, dem Kind nicht auch für den vergangenen Zeitraum Unterhalt zuzuerkennen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Unterhaltsschuldner durch das Unterbleiben der früheren Geltendmachung, wie das Rekursgericht meint, "in einer entstandenen Vertrauenslage zu schützen" wäre, denn die gesetzliche Unterhaltsschuld entsteht unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch deren gerichtliche Geltendmachung. Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies wie bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach und muß er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage", also die Hoffnung, er werde nicht zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen herangezogen, berufen.Daß die Mutter in der Zeit vor der Stellung des Erhöhungsantrages den fehlenden Unterhalt für das Kind zugeschossen hat, anstatt schon früher die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes auf höheren Unterhalt einzuleiten, stellt daher ohne weitere Anhaltspunkte für das Entstehen eines Anspruches nach Paragraph 1042, ABGB keinen Grund dar, dem Kind nicht auch für den vergangenen Zeitraum Unterhalt zuzuerkennen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Unterhaltsschuldner durch das Unterbleiben der früheren Geltendmachung, wie das Rekursgericht meint, "in einer entstandenen Vertrauenslage zu schützen" wäre, denn die gesetzliche Unterhaltsschuld entsteht unmittelbar mit den Bedürfnissen des nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch deren gerichtliche Geltendmachung. Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies wie bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach und muß er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauenslage", also die Hoffnung, er werde nicht zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen herangezogen, berufen.
Da Feststellungen und Verfahrensergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Vaters im fraglichen Zeitraum (1. Dezember 1986 bis 30. November 1989), die eine abschließende Bemessung des Unterhaltes für diesen Zeitraum zuließen, fehlen, waren die Vorentscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.