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Entscheidung 3 Ob 606/90×

Entscheidung 3 Ob 606/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob606/90

Entscheidungsdatum

13.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes Christina D*****, hier vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Haeckelstraße 4, 1235 Wien, als Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den Vater Franz Peter G*****, vertreten durch Dr. Peter Borowan und Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. November 1990, AZ 3 Ob 606/90, wird in seinem Spruche zur Klarstellung dahin ergänzt, daß sich die Aufhebung des "angefochtenen Beschlusses" des Rekursgerichtes nur auf dessen angefochtenen Teil, also die Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens auf Erhöhung des Unterhalts für die Zeit vor dem 10. Oktober 1989 bezieht und daher nur in diesem Umfang dem Rekursgericht die neue Entscheidung über den Antrag aufgetragen wird.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte dem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Zeit ab dem 10. Oktober 1989 stattgegeben und den Antrag des Kindes abgewiesen, den Vater auch für die Zeit vom 15. Oktober 1986 bis zum 9. Oktober 1989 zu erhöhten Unterhaltsleistungen zu verhalten.

Das Rekursgericht hatte den Rekursen des Vaters und des Kindes nicht Folge gegeben und den erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens hatte das Kind Revisionsrekurs erhoben und nur im Umfang dieser Anfechtung hat der Oberste Gerichtshof entschieden. Es war daher von der Aufhebung und der Zurückverweisung nur dieser Teil der Entscheidung betroffen, nicht aber der in Rechtskraft erwachsene Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses, womit dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben worden war. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes, der im Spruch nur vereinfachend den angefochtenen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes als "angefochtenen Beschluß" bezeichnete und damit zum Ausdruck brachte, daß nur über den den Gegenstand der Anfechtung bildenden Teil des Unterhaltserhöhungsbegehrens entschieden wurde. Um aber jeden Zweifel auszuräumen, daß der Oberste Gerichtshof nicht über den Umfang der Anfechtung hinausgehend auch den die Unterhaltserhöhung ab dem 10. Oktober 1989 bestätigenden Beschluß unter Mißachtung der eingetretenen Teilrechtskraft aufgehoben und auch insoweit eine neue Entscheidung des Rekursgerichtes aufgetragen habe, war auf Anregung des Rekursgerichtes der Entscheidungsumfang klarzustellen.

Anmerkung

E25156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00606.9.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19910313_OGH0002_0030OB00606_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006261 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungslastregeln und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in versch …
RS0019915 Rechtssatz 16.06.1954Zivilrecht
Der animus obligandi ist im Zweifel anzunehmen.
RS0019948 Rechtssatz 15.01.1958Zivilrecht
Die rechtserzeugende Tatsache des animus obligandi bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises der klagenden Partei, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermu …
RS0019975 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Verwendet ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu v …
RS0020019 Rechtssatz 09.06.1988Zivilrecht
Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 10 …
RS0020043 Rechtssatz 09.06.1988Zivilrecht
Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erworben hat. Soweit bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendu …