Rechtssatz RS0020019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020019
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 544/87
Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 09.06.1988 6 Ob 544/87
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = ÖA 1988,79 = EFSlg 25/3 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler); hiezu Hoyer JBl 1989,199
- 6 Ob 580/88
Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 580/88
Veröff: ÖA 1990,15
- 8 Ob 626/88
Entscheidungstext OGH 15.09.1988 8 Ob 626/88
- 2 Ob 551/90
Entscheidungstext OGH 09.05.1990 2 Ob 551/90
- 3 Ob 606/90
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 606/90
Beisatz: Der Dritte kann nur nach § 1042 ABGB vorgehen, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Schuld befreit wurde. Der Anspruch kann nämlich nur entweder dem Unterhaltsberechtigten oder dem Drittzahler zustehen. (T1)
Veröff: SZ 63/202 = JBl 1991,309 (Apathy)
- 1 Ob 633/90
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
Auch
- 9 Ob 713/91
Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 713/91
Auch; Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25
- 2 Ob 506/93
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 506/93
- 6 Ob 41/00y
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 41/00y
Ähnlich; Beisatz: Im Fall der Verweigerung oder teilweisen Verweigerung angemessener Unterhaltszahlungen für ein Kind durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist es denkbar, dass der betreuende Elternteil für das Kind den Unterhalt leistet und sich dann vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz holen will. Der betreuende Elternteil kann daher unter Umständen (auch) von ihm zur Kapitalbeschaffung aufgewendete Zinsbeträge als Verwendungsausspruch gegen den geldunterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Dem Kind selbst steht ein Anspruch auf Ersatz der von der betreuenden Mutter zu zahlenden Kreditzinsen nicht zu. (T2)
- 4 Ob 146/08m
Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 146/08m
Auch; Beisatz: Leistet der Dritte hingegen nicht in Erwartung des Ersatzes, so handelt es sich um einen bloßen Vorschuss, der den Unterhaltsschuldner nicht entlasten soll; der Anspruch des Berechtigten bleibt daher bestehen. (T3)
Beisatz: Eine solche „Drittleistung" kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden. (T4)
- 4 Ob 74/10a
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 74/10a
Vgl
- 2 Ob 157/10t
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
Vgl aber; Zwischen der (allenfalls analog gewährten) Kondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger der Leistung und dem Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB gegen den, der sich ‑ wenn auch nur vorläufig ‑ durch die Leistung des Verkürzten selbst einen Aufwand erspart hat, besteht Konkurrenz. Dabei sind der Empfänger der Leistung und der eigentlich Verpflichtete Solidarschuldner. Bem: Der Anspruch nach § 1042 ABGB setzt nicht die endgültige Befreiung des Schuldners voraus; siehe nunmehr RS0126987. (T5)
Veröff: SZ 2011/60
- 6 Ob 134/12t
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
Beisatz: Kann der betreuende Elternteil wegen der zwischenzeitig eingetretenen Volljährigkeit keinen Unterhaltsantrag im Namen des Sohnes stellen, scheidet die vorschussweise Zurverfügungstellung durch den leistenden Elternteil aus und ein Anspruch nach § 1042 ABGB steht dem Grunde nach zu. (T6)
- 1 Ob 179/12y
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 179/12y
Vgl auch
- 3 Ob 42/14v
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 56/16g
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
Vgl auch
- 9 Ob 7/17w
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 7/17w
Auch
- 3 Ob 227/18f
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 227/18f
Vgl
- 1 Ob 8/20p
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 8/20p
Auch
- 10 Ob 36/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 Ob 36/25d
- 3 Ob 82/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020019
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_001