Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die ältere Lehre - die Ansicht vertrat, Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden. Mit der Entscheidung vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87, ging ein gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG verstärkter Senat jedoch davon ab und gelangte zu dem Ergebnis, im österreichischen Recht fehle eine gesetzliche Regelung, nach der ein auf Grund des Gesetzes beruhender Anspruch auf Unterhaltsleistung in Geld für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr eingefordert werden dürfe, Unterhaltsansprüche könnten daher grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Voraussetzung sei allerdings, daß der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen sei. Habe ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner geleistet, sei die Unterhaltsverpflichtung dadurch im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden stehe - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu (Josef Pichler, ÖJZ 1964, 63; vgl. auch Koziol, JBl 1978, 631 und Koziol-Welser, Grundriß8, II, 247). Dem Unterhaltsschuldner obliege die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Anspruch getilgt habe. Spräche bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung, wäre es Sache des Unterhaltsberechtigten, ihn zu entkräften. Davon abgesehen werde der Unterhaltsschuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungsverhältnisse des Unterhaltsberechtigten nicht in der Lage sein, Ausmaß und nähere Umstände von Drittleistungen aufzudecken, sodaß ein Unterbleiben diesbezüglicher Behauptungen und Beweisanbote zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu veranschlagen wäre. Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes gelangte daher zu einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil den Parteien nach der grundsätzlichen Änderung der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben sei, ihr Vorbringen und gegebenenfalls ihre Beweisanträge zu ergänzen.Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung - ebenso wie die ältere Lehre - die Ansicht vertrat, Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden. Mit der Entscheidung vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87, ging ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG verstärkter Senat jedoch davon ab und gelangte zu dem Ergebnis, im österreichischen Recht fehle eine gesetzliche Regelung, nach der ein auf Grund des Gesetzes beruhender Anspruch auf Unterhaltsleistung in Geld für Zeiten vor der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr eingefordert werden dürfe, Unterhaltsansprüche könnten daher grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Voraussetzung sei allerdings, daß der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen sei. Habe ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner geleistet, sei die Unterhaltsverpflichtung dadurch im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden stehe - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu (Josef Pichler, ÖJZ 1964, 63; vergleiche auch Koziol, JBl 1978, 631 und Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 247). Dem Unterhaltsschuldner obliege die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Anspruch getilgt habe. Spräche bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung, wäre es Sache des Unterhaltsberechtigten, ihn zu entkräften. Davon abgesehen werde der Unterhaltsschuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungsverhältnisse des Unterhaltsberechtigten nicht in der Lage sein, Ausmaß und nähere Umstände von Drittleistungen aufzudecken, sodaß ein Unterbleiben diesbezüglicher Behauptungen und Beweisanbote zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu veranschlagen wäre. Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes gelangte daher zu einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil den Parteien nach der grundsätzlichen Änderung der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben sei, ihr Vorbringen und gegebenenfalls ihre Beweisanträge zu ergänzen.
Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung jedoch nicht erforderlich. Im Fall der Entscheidung des verstärkten Senates hatte der Unterhaltsschuldner überhaupt noch keinen Unterhalt bezahlt, was dafür sprach, daß der Unterhaltsberechtigte Leistungen eines Dritten erhalten hat. Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige hingegen Unterhalt von seinem unterhaltspflichtigen Vater entsprechend dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich erhalten, diese Unterhaltsleistungen entsprachen lediglich der Höhe nach nicht dem Einkommen, das der Vater tatsächlich erzielte. Die Unterhaltserhöhung erfolgte also nicht, weil die erbrachten Unterhaltsleistungen zur Deckung der Bedürfnisse des Minderjährigen nicht ausreichten (in diesem Fall wäre anzunehmen, daß ein Dritter das Fehlende beigetragen hat), sondern weil der Vater nicht einen der Höhe nach seinen Kräften (§ 140 Abs 1 ABGB) angemessenen Beitrag leistete. Eine Erörterung der Frage, ob die Unterhaltsschuld des Vaters nicht von jemanden anderen getilgt wurde, ist daher nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung jedoch nicht erforderlich. Im Fall der Entscheidung des verstärkten Senates hatte der Unterhaltsschuldner überhaupt noch keinen Unterhalt bezahlt, was dafür sprach, daß der Unterhaltsberechtigte Leistungen eines Dritten erhalten hat. Im vorliegenden Fall hat der Minderjährige hingegen Unterhalt von seinem unterhaltspflichtigen Vater entsprechend dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich erhalten, diese Unterhaltsleistungen entsprachen lediglich der Höhe nach nicht dem Einkommen, das der Vater tatsächlich erzielte. Die Unterhaltserhöhung erfolgte also nicht, weil die erbrachten Unterhaltsleistungen zur Deckung der Bedürfnisse des Minderjährigen nicht ausreichten (in diesem Fall wäre anzunehmen, daß ein Dritter das Fehlende beigetragen hat), sondern weil der Vater nicht einen der Höhe nach seinen Kräften (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) angemessenen Beitrag leistete. Eine Erörterung der Frage, ob die Unterhaltsschuld des Vaters nicht von jemanden anderen getilgt wurde, ist daher nicht erforderlich.
Da auch die Ansicht des Rekursgerichtes zu teilen ist, ein in einem Unterhaltsvergleich festgesetzter Unterhaltsbetrag könne nicht nur bei geänderten Verhältnissen sondern auch dann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen bezieht als das, welches dem Vergleich zugrunde gelegt wurde (vgl. zur Frage der Änderung von Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren bei Hervorkommen von Tatsachen, die schon vor der seinerzeitigen Beschlußfassung vorhanden, dem Gericht aber unbekannt waren, die Entscheidungen EFSlg 7997, 14.702, 19.613, 25.959 u.a.), war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Da auch die Ansicht des Rekursgerichtes zu teilen ist, ein in einem Unterhaltsvergleich festgesetzter Unterhaltsbetrag könne nicht nur bei geänderten Verhältnissen sondern auch dann erhöht werden, wenn der Unterhaltspflichtige ein höheres Einkommen bezieht als das, welches dem Vergleich zugrunde gelegt wurde vergleiche zur Frage der Änderung von Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren bei Hervorkommen von Tatsachen, die schon vor der seinerzeitigen Beschlußfassung vorhanden, dem Gericht aber unbekannt waren, die Entscheidungen EFSlg 7997, 14.702, 19.613, 25.959 u.a.), war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.