Rechtssatz RS0020043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020043
Entscheidungsdatum
09.09.1992
Rechtssatz
Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erworben hat. Soweit bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung spricht, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, ihn zu entkräften. Davon abgesehen wird der Schuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungsverhältnisse des Klägers nicht in der Lage sein, Ausmaß und nähere Umstände von Drittleistungen aufzudecken, sodaß ein Unterbleiben diesbezüglicher Behauptungen und Beweisanbote zu Lasten des Gläubigers zu veranschlagen ist.Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB erworben hat. Soweit bereits ein erster Anschein für das Zutreffen einer derartigen Einwendung spricht, ist es Sache des Unterhaltsgläubigers, ihn zu entkräften. Davon abgesehen wird der Schuldner vielfach mangels Einsicht in die Versorgungsverhältnisse des Klägers nicht in der Lage sein, Ausmaß und nähere Umstände von Drittleistungen aufzudecken, sodaß ein Unterbleiben diesbezüglicher Behauptungen und Beweisanbote zu Lasten des Gläubigers zu veranschlagen ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 544/87
Entscheidungstext OGH 09.06.1988 6 Ob 544/87
Verstärkter Senat; Veröff: EFSlg 25/3 = ÖA 1988,79 = SZ 61/143 = EvBl 1988/123 S 596 = JBl 1988,586 (zustimmend Pichler); hiezu Hoyer JBl 1989,199
- 6 Ob 580/88
Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 580/88
Veröff: ÖA 1990,15
- 1 Ob 683/90
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 683/90
nur: Dem Unterhaltsschuldner obliegt die Behauptung, daß ein Dritter durch seinen Aufwand den Unterhaltsanspruch getilgt (und damit einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB erworben hat. (T1) Veröff: RZ 1991/35 S 124
- 3 Ob 606/90
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 3 Ob 606/90
nur T1; Veröff: JBl 1991,309 (Apathy) = SZ 63/202
- 1 Ob 633/90
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 633/90
nur T1; Veröff: EFSlg 28/1
- 6 Ob 559/92
Entscheidungstext OGH 11.06.1992 6 Ob 559/92
Auch
- 2 Ob 570/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 570/92
Veröff: ÖVA 1993,25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020043
Dokumentnummer
JJR_19880609_OGH0002_0060OB00544_8700000_002