Begründung:
Die am 11.9.1983 geborene mj. Stefanie T***** ist ein außereheliches Kind der Elisabeth T***** und des Dr.Robert G*****. Am 10.10.1983 hatte zunächst der damalige Lebensgefährte der Elisabeth T*****, Reinhard G*****, die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt und sich gleichzeitig zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 980 S verpflichtet. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 30.7.1990 wurde Reinhard G***** von seiner Unterhaltsverpflichtung der Minderjährigen gegenüber mit Ablauf des Monates Mai 1990 enthoben. In der Folge wurde die Rechtsunwirksamkeit des von Reinhard G***** abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses festgestellt (Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17.12.1990).
Am 8.3.1991 brachte die Minderjährige - damals noch vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Sozialreferat-Jugendwohlfahrt - gegen Dr.Robert G***** eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft sowie auf Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 5.500 S ab 1.6.1990 ein. Der Beklagte anerkannte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S ab dem Tag der Klagezustellung und bestritt das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren. In der Tagsatzung vom 15.4.1991 wurde das Klagebegehren auf Leistung eines weiteren Unterhaltes von 4.000 S monatlich für die Zeit vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 ausgedehnt. Da Dr.Robert G***** am 12.4.1991 vor der Bezirksverwaltungsbehörde die Vaterschaft zu der mj. Stefanie T***** anerkannt hatte, wurde die Vaterschaftsklage gemäß Art.V Z 7 UeKindG von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch für zurückgenommen erklärt und das Unterhaltsbegehren in das außerstreitige Verfahren überwiesen (Art.V Z 7 letzter Satz UeKindG und § 40a JN). Mit Schriftsatz vom 16.5.1991 beantragte die Minderjährige weiters noch, den Vater zur Zahlung von 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand seit dem Tag der Klagezustellung (15.3.1991) zu verpflichten.Am 8.3.1991 brachte die Minderjährige - damals noch vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Sozialreferat-Jugendwohlfahrt - gegen Dr.Robert G***** eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft sowie auf Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 5.500 S ab 1.6.1990 ein. Der Beklagte anerkannte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S ab dem Tag der Klagezustellung und bestritt das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren. In der Tagsatzung vom 15.4.1991 wurde das Klagebegehren auf Leistung eines weiteren Unterhaltes von 4.000 S monatlich für die Zeit vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 ausgedehnt. Da Dr.Robert G***** am 12.4.1991 vor der Bezirksverwaltungsbehörde die Vaterschaft zu der mj. Stefanie T***** anerkannt hatte, wurde die Vaterschaftsklage gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 7, UeKindG von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch für zurückgenommen erklärt und das Unterhaltsbegehren in das außerstreitige Verfahren überwiesen (Artikel römisch fünf, Ziffer 7, letzter Satz UeKindG und Paragraph 40 a, JN). Mit Schriftsatz vom 16.5.1991 beantragte die Minderjährige weiters noch, den Vater zur Zahlung von 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand seit dem Tag der Klagezustellung (15.3.1991) zu verpflichten.
Im Pflegschaftsverfahren brachte der Vater noch vor, daß die Minderjährige bis 31.5.1990 Unterhaltsbeträge erhalten habe, eine Unterhaltsverpflichtung für ihn bis 31.5.1990 daher ausscheide. Er werde sich allenfalls mit dem bisherigen - vermeintlichen - Vater wegen Rückersatz der von diesem getätigten Aufwendungen (im Sinne des § 1402, richtig wohl: § 1042 ABGB) auseinanderzusetzen haben (ON 43 dA).Im Pflegschaftsverfahren brachte der Vater noch vor, daß die Minderjährige bis 31.5.1990 Unterhaltsbeträge erhalten habe, eine Unterhaltsverpflichtung für ihn bis 31.5.1990 daher ausscheide. Er werde sich allenfalls mit dem bisherigen - vermeintlichen - Vater wegen Rückersatz der von diesem getätigten Aufwendungen (im Sinne des Paragraph 1402,, richtig wohl: Paragraph 1042, ABGB) auseinanderzusetzen haben (ON 43 dA).
Mit Beschluß vom 9.10.1991 (ON 49 dA) verpflichtete das Erstgericht den ae. Vater zur Zahlung eines einstweiligen Unterhaltsbeitrages von monatlich 4.000 S ab 15.3.1991. Die Entscheidung über das zeitliche Mehrbegehren vom 15.4.1988 bis 15.3.1991 (ausschließlich) sowie über das inhaltliche Mehrbegehren von 1.500 S monatlich ab 1.6.1990 behielt es vor. Im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung der Leistungsfähigkeit des Vaters (Sachbefund über das Jahresnettoeinkommen des Vaters für die Jahre 1988 bis 1990) gab Dr.Robert G***** dem Gericht bekannt, daß er grundsätzlich zur Leistung eines Unterhaltes in der begehrten Höhe für den fraglichen Zeitraum in der Lage "gewesen wäre bzw. ist". Gleichzeitig verwies er noch einmal darauf, daß das Kind bis einschließlich Mai 1990 vom damaligen mutmaßlichen Vater den notwendigen Unterhalt gereicht bekommen habe und eine Forderung auf Bezahlung eines doppelten Unterhaltes für die Vergangenheit nicht berechtigt sei.
Mit Beschluß vom 30.12.1991 (ON 54 dA) erkannte das Erstgericht den Vater Dr.Robert G***** schuldig, für die Minderjährige beginnend mit 1.6.1990 über den einstweilig festgesetzten Unterhaltsbeitrag von 4.000 S monatlich hinaus einen endgültigen Unterhaltsbetrag von 5.500 S monatlich zu bezahlen (Punkt 1) des Spruches); das Mehrbegehren, den Vater für die Zeit vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 4.000 S sowie zur Zahlung von 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand ab dem Tag der Klagezustellung zu verpflichten, wies es ab (Punkt 2) und 3) des Spruches).
Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Zuletzt zahlte Reinhard G***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.500 S für die mj. Stefanie. Mit Schreiben vom 11.12.1991 teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Vertreter der Minderjährigen mit, daß Dr.G***** einen Betrag von 60.000 S für die Zeit von Juni 1990 bis November 1991 an die "Kindesmutter" überwiesen hat. Außerdem wurde mitgeteilt, daß die "Kindesmutter" weiterhin auf der Forderung von 4.000 S ab 15.4.1988 bestehe. Hiebei handle es sich um den Differenzbetrag zur alten Verpflichtung von 1.500 S auf die von der Bezirkshauptmannschaft gestellte Forderung von 5.500 S. Am 6.6.1991 brachte Reinhard G***** gegen Dr.Robert G***** eine Klage gemäß § 1042 ABGB ein (5 Cg 170/91). Gegenstand der Klage war ein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Verwendung von Unterhaltsbeiträgen und sonstigen Auslagen für die mj.Stefanie T*****. In der Folge schlossen die Parteien am 21.10.1991 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte Dr.G***** verpflichtete, einen Betrag von 215.000,-- S an Reinhard G***** bzw. dessen Vertreter zu bezahlen. Außer für die mj. Stefanie T***** ist Dr.G***** für seine beiden ehelichen Kinder Robert, geb. am 2.11.1982, und Caroline, geb. am 2.9.1984, sorgepflichtig. Seine Gattin Christine ist zeitweise in der Ordination beschäftigt und verfügt somit über ein eigenes Einkommen.Zuletzt zahlte Reinhard G***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.500 S für die mj. Stefanie. Mit Schreiben vom 11.12.1991 teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Vertreter der Minderjährigen mit, daß Dr.G***** einen Betrag von 60.000 S für die Zeit von Juni 1990 bis November 1991 an die "Kindesmutter" überwiesen hat. Außerdem wurde mitgeteilt, daß die "Kindesmutter" weiterhin auf der Forderung von 4.000 S ab 15.4.1988 bestehe. Hiebei handle es sich um den Differenzbetrag zur alten Verpflichtung von 1.500 S auf die von der Bezirkshauptmannschaft gestellte Forderung von 5.500 S. Am 6.6.1991 brachte Reinhard G***** gegen Dr.Robert G***** eine Klage gemäß Paragraph 1042, ABGB ein (5 Cg 170/91). Gegenstand der Klage war ein Rückforderungsanspruch aus dem Titel der Verwendung von Unterhaltsbeiträgen und sonstigen Auslagen für die mj.Stefanie T*****. In der Folge schlossen die Parteien am 21.10.1991 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte Dr.G***** verpflichtete, einen Betrag von 215.000,-- S an Reinhard G***** bzw. dessen Vertreter zu bezahlen. Außer für die mj. Stefanie T***** ist Dr.G***** für seine beiden ehelichen Kinder Robert, geb. am 2.11.1982, und Caroline, geb. am 2.9.1984, sorgepflichtig. Seine Gattin Christine ist zeitweise in der Ordination beschäftigt und verfügt somit über ein eigenes Einkommen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß Unterhalt nunmehr grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden könne und insoweit nur der Verjährung nach § 1480 ABGB unterläge. Voraussetzung für den Zuspruch eines Unterhaltes für die Vergangenheit sei neben dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch, daß der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen sei. Eine Unterhaltsforderung erlösche durch Erfüllung, auch wenn diese durch einen Dritten erfolge. Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen dadurch erfüllt worden, daß der mutmaßliche Vater Reinhard G***** in der Vergangenheit bis Ende Mai 1990 Unterhalt geleistet habe. Der Umstand der Tilgung des Unterhaltsanspruches während dieser Zeit durch einen Dritten sei vom tatsächlichen Vater im vorliegenden Fall auch konkret eingewendet worden. Darüber hinaus sei der Vater von Reinhard G***** auch gemäß § 1042 ABGB in Anspuch genommen worden. Dies schließe eine weitere Verfolgung des Unterhaltsanspruches im außerstreitigen Verfahren aus, insbesondere auch hinsichtlich des bei Gegenüberstellung des nunmehr geltend gemachten und des tatsächlich geleisteten Unterhaltes sich ergebenden Differenzbetrages. Das von der früheren Rechtsprechung für die Ablehnung einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung ebenfalls herangezogene Argument, daß ein Unterhaltsschuldner bei einer rückwirkenden Verpflichtung mit zum Teil exorbitanten Rückstandsforderungen überrascht werde, sei vom Obersten Gerichtshof nunmehr zwar verworfen worden, da die Gefahr des Überraschtwerdens dadurch minimiert werde, daß ein zahlungswilliger Unterhaltsschuldner die gesetzliche Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung zumindest annähernd ermitteln und somit Rücklagen bilden könne. Im vorliegenden Fall sei der unterhaltspflichtige Vater jedoch zahlungswillig lediglich ab jenem Zeitpunkt, zu dem ihm seine Unterhaltsverpflichtung bekannt geworden sei, während er eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits für den davorliegenden Zeitraum, als ihm diese noch nicht bekannt gewesen sei, bestreite. Da für diesen Zeitraum ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis des Reinhard G***** existiert habe, habe für den tatsächlichen Vater weder eine Ursache bestanden, dies zu bezweifeln noch sei für ihn eine Veranlassung gegeben gewesen, Rücklagen für eine allfällige Inanspruchnahme zu bilden. Bei Dr.Robert G*****, der mit einer Heranziehung zu Unterhaltsleistungen für die mj. Stefanie T***** während des fraglichen Zeitraumes nicht gerechnet habe, sei bezogen auf seine Lebensgestaltung und seinen Verbrauch eine Vertrauenslage entstanden, welche ihm nicht nachträglich entzogen werden könne. Er habe nicht, wie ein Unterhaltsschuldner, welcher seine Verpflichtung kenne, Rücklagen bilden können. Das Argument des "Überraschtwerdens" greife daher hier Platz. Außerdem würde eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung des tatsächlichen Vaters insofern zu einem unbilligen Ergebnis führen, als er diesfalls für den betreffenden Zeitraum doppelt, nämlich nach § 1042 ABGB von Reinhard G***** und im Wege einer rückwirkenden Unterhaltsforderung von der Minderjährigen in Anspruch genommen würde, was jedoch sicherlich nicht in der Absicht der nunmehrigen Rechtsprechung zum Unterhalt für die Vergangenheit gelegen sein könne. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme werde eben dadurch begegnet, daß durch Leistung eines Dritten der Unterhaltsanspruch erlösche, und nur mehr dem Drittzahler Ansprüche gegen den wahren Unterhaltspflichtigen zustünden. Da bei Unterhaltsleistungen das Geld nur Wertmesser einer im Grunde andersartigen Schuld sei, die Geldzahlung sohin nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes darstelle, sei auch das Begehren, den Vater zur Bezahlung von 4 % Zinsen des Unterhaltsrückstandes zu verpflichten, abzuweisen gewesen.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß Unterhalt nunmehr grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden könne und insoweit nur der Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB unterläge. Voraussetzung für den Zuspruch eines Unterhaltes für die Vergangenheit sei neben dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auch, daß der Unterhaltsanspruch noch nicht erloschen sei. Eine Unterhaltsforderung erlösche durch Erfüllung, auch wenn diese durch einen Dritten erfolge. Im vorliegenden Fall sei der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen dadurch erfüllt worden, daß der mutmaßliche Vater Reinhard G***** in der Vergangenheit bis Ende Mai 1990 Unterhalt geleistet habe. Der Umstand der Tilgung des Unterhaltsanspruches während dieser Zeit durch einen Dritten sei vom tatsächlichen Vater im vorliegenden Fall auch konkret eingewendet worden. Darüber hinaus sei der Vater von Reinhard G***** auch gemäß Paragraph 1042, ABGB in Anspuch genommen worden. Dies schließe eine weitere Verfolgung des Unterhaltsanspruches im außerstreitigen Verfahren aus, insbesondere auch hinsichtlich des bei Gegenüberstellung des nunmehr geltend gemachten und des tatsächlich geleisteten Unterhaltes sich ergebenden Differenzbetrages. Das von der früheren Rechtsprechung für die Ablehnung einer rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung ebenfalls herangezogene Argument, daß ein Unterhaltsschuldner bei einer rückwirkenden Verpflichtung mit zum Teil exorbitanten Rückstandsforderungen überrascht werde, sei vom Obersten Gerichtshof nunmehr zwar verworfen worden, da die Gefahr des Überraschtwerdens dadurch minimiert werde, daß ein zahlungswilliger Unterhaltsschuldner die gesetzliche Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung zumindest annähernd ermitteln und somit Rücklagen bilden könne. Im vorliegenden Fall sei der unterhaltspflichtige Vater jedoch zahlungswillig lediglich ab jenem Zeitpunkt, zu dem ihm seine Unterhaltsverpflichtung bekannt geworden sei, während er eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits für den davorliegenden Zeitraum, als ihm diese noch nicht bekannt gewesen sei, bestreite. Da für diesen Zeitraum ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis des Reinhard G***** existiert habe, habe für den tatsächlichen Vater weder eine Ursache bestanden, dies zu bezweifeln noch sei für ihn eine Veranlassung gegeben gewesen, Rücklagen für eine allfällige Inanspruchnahme zu bilden. Bei Dr.Robert G*****, der mit einer Heranziehung zu Unterhaltsleistungen für die mj. Stefanie T***** während des fraglichen Zeitraumes nicht gerechnet habe, sei bezogen auf seine Lebensgestaltung und seinen Verbrauch eine Vertrauenslage entstanden, welche ihm nicht nachträglich entzogen werden könne. Er habe nicht, wie ein Unterhaltsschuldner, welcher seine Verpflichtung kenne, Rücklagen bilden können. Das Argument des "Überraschtwerdens" greife daher hier Platz. Außerdem würde eine rückwirkende Unterhaltsverpflichtung des tatsächlichen Vaters insofern zu einem unbilligen Ergebnis führen, als er diesfalls für den betreffenden Zeitraum doppelt, nämlich nach Paragraph 1042, ABGB von Reinhard G***** und im Wege einer rückwirkenden Unterhaltsforderung von der Minderjährigen in Anspruch genommen würde, was jedoch sicherlich nicht in der Absicht der nunmehrigen Rechtsprechung zum Unterhalt für die Vergangenheit gelegen sein könne. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme werde eben dadurch begegnet, daß durch Leistung eines Dritten der Unterhaltsanspruch erlösche, und nur mehr dem Drittzahler Ansprüche gegen den wahren Unterhaltspflichtigen zustünden. Da bei Unterhaltsleistungen das Geld nur Wertmesser einer im Grunde andersartigen Schuld sei, die Geldzahlung sohin nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes darstelle, sei auch das Begehren, den Vater zur Bezahlung von 4 % Zinsen des Unterhaltsrückstandes zu verpflichten, abzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung, die hinsichtlich ihres Punktes 1) unangefochten geblieben war, im übrigen, also in ihren Punkten 2) und 3) dahin ab, daß es den Vater für die Zeit vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von jeweils 4.000 S für die Minderjährige verpflichtete und aussprach, daß diese fälligen Unterhaltsbeiträge zuzüglich 4 % Zinsen seit 15.3.1991 aus dem gesamten rückständigen Betrag binnen 14 Tagen zu Handen der Mutter der Minderjährigen zu bezahlen seien. Den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG erklärte es für zulässig.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Minderjährigen Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung, die hinsichtlich ihres Punktes 1) unangefochten geblieben war, im übrigen, also in ihren Punkten 2) und 3) dahin ab, daß es den Vater für die Zeit vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von jeweils 4.000 S für die Minderjährige verpflichtete und aussprach, daß diese fälligen Unterhaltsbeiträge zuzüglich 4 % Zinsen seit 15.3.1991 aus dem gesamten rückständigen Betrag binnen 14 Tagen zu Handen der Mutter der Minderjährigen zu bezahlen seien. Den ordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erklärte es für zulässig.
Das Rekursgericht billigte die auf die Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 gegründete Rechtsansicht, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden könnten, sowie die Ansicht, daß dann, wenn ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leiste, die Unterhaltsverpflichtung erlösche und dem Leistenden - außer bei Schenkungsabsicht - nur der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zustehe. Dieses Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung trete aber - worauf im Rekurs zutreffend hingewiesen werde - nur im Umfang der von dritter Seite erbrachten Leistung ein (vgl. SZ 61/143). Im vorliegenden Fall sei die Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes für die Minderjährige in der Höhe von 5.500 S begehrt worden, wobei der unterhaltspflichtige Vater seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines solchen Unterhaltsbetrages weder für die Zeit ab Antragstellung noch für den im Rekursverfahren noch gegenständlichen Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 in Abrede gestellt habe (vgl. AS 240). Er habe vielmehr in bezug auf den Unterhalt für die Vergangenheit lediglich den Standpunkt vertreten, ein Unterhaltsanspruch der Minderjährigen ihm gegenüber sei für diesen Zeitraum zufolge Leistung des notwendigen Unterhaltes durch Reinhard G***** erloschen und eine "doppelte" Unterhaltsleistung für die Minderjährige nicht gerechtfertigt. Hiebei werde jedoch übersehen, daß die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des tatsächlichen Vaters nur im Umfang der von Reinhard G***** als Dritten erbrachten Unterhaltsleistung erloschen sei. Zum Ausmaß dieser Leistung habe das Erstgericht eingangs seiner Entscheidung die Feststellung getroffen, daß Reinhard G***** "zuletzt" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.500,-- S für die Minderjährige bezahlt habe. Der genaue Zeitpunkt, ab dem Reinhard G***** einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe geleistet habe, könne dem Pflegschaftsakt nicht genau entnommen werden. Anläßlich des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 10.10.1983 habe er sich seinerzeit zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 980,-- S verpflichtet (AS 17). Im weiteren finde sich im Pflegschaftsakt nur die Angabe der Mutter vom 24.4.1990, wonach Reinhard G***** auch für die mj.Stefanie T***** schon seit etwa 3 Jahren Unterhalt von 1.500,-- S bezahle (AS 27). Dafür, daß Reinhard G***** für die Minderjährige jemals höhere Unterhaltsbeiträge oder auch zusätzliche Leistungen erbracht hätte, finde sich im Pflegschaftsakt kein Anhaltspunkt; Reinhard G***** habe danach vielmehr seine Leistungsfähigkeit zu einer höheren Unterhaltsleistung als 1.500,-- S monatlich bestritten (AS 33 ff). Lediglich in dem von Reinhard G***** zu 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den tatsächlichen Vater der Minderjährigen geführten Rechtsstreit, welcher letztlich durch einen Vergleich beendet worden sei, habe er zur Begründung seines auf § 1042 ABGB gestützten Rückforderungsanspruches höhere (Unterhalts-)Leistungen für die Minderjährige seinerseits behauptet (AS 3 in 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck), wobei diese behaupteten tatsächlichen Aufwendungen von Dr.Robert G***** in seiner Klagebeantwortung allerdings bestritten worden seien (AS 10 in 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck). Auch im gegenständlichen Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung habe der Vater keine Behauptung dahin aufgestellt, daß der für die Vergangenheit begehrte Unterhalt auch deshalb nicht berechtigt sei, weil von dritter Seite höhere Leistungen erbracht worden wären, als sie mit 1.500,-- S monatlich von der Mutter der Minderjährigen behauptet und vom Erstgericht auch festgestellt worden seien, und sohin im Sinne der oben angeführten Grundsätze der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit in einem weiteren Umfang erloschen wäre. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen seien subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zur Entscheidung stehen (ÖA 1988, 69; SZ 53/54). Es obliege daher dem Unterhaltspflichtigen, zu behaupten, daß durch Leistungen Dritter allenfalls für die Vergangenheit zu Recht bestehende Unterhaltsforderungen getilgt worden seien (RZ 1991/35). Da im vorliegenden Fall in bezug auf das Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit der Vater - sein diesbezüglicher Standpunkt sei oben bereits ausführlich dargelegt worden - lediglich ein (gänzliches) Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die von dritter Seite erfolgte Leistung behaupte, gegenüber dem Vorbringen im Unterhaltsantrag, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 nur im Ausmaß von 1.500,-- S erloschen sei, aber nicht etwa konkret eingewendet habe, Reinhard G***** habe höhere Leistungen an die Minderjährige erbracht, sei unter diesen Umständen auch ohne nähere diesbezügliche Erhebungen davon auszugehen, daß ein Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters durch Drittleistung nur in dem von der Mutter unwidersprochen behaupteten und vom Erstgericht in diesem Sinne auch festgestellten Umfang von monatlich 1.500,-- S eingetreten sei. Ausgehend von einem der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Unterhaltsanspruch der Minderjährigen von monatlich 5.500,-- S sei sohin entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung auch für die Vergangenheit das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Minderjährigen in Höhe der Differenz zwischen Unterhaltsanspruch und Drittleistung, also in der Höhe von monatlich 4.000,-- S zu bejahen. Wie im Rekurs zutreffend geltend gemacht werde, handle es sich bei der Unterhaltsverpflichtung des Vaters in diesem Ausmaß nicht wie vom Vater angenommen um eine Doppelalimentierung der Minderjährigen, sondern lediglich um den Zuspruch des Differenzbetrages, der sich zufolge der erheblich größeren Leistungsfähigkeit des tatsächlichen Vaters gegenüber jener des an seiner Stelle den Unterhalt geleistet habenden Reinhard G***** als Dritten ergebe. Daß es sich hiebei um keine Doppelzahlung an Unterhalt handle, zeige schon der Umstand, daß die Minderjährige bei Stattgebung des Unterhaltsantrages in bezug auf die Vergangenheit für den Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 insgesamt nicht mehr an Unterhalt erhalte, als sie vom tatsächlichen Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hätte beanspruchen können, wenn dessen Vaterschaft bereits im angeführten vergangenen Zeitraum festgestellt gewesen wäre. Das Rekursgericht vermöge auch die Ausführungen des Erstgerichtes nicht zu teilen, wonach der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall infolge Unkenntnis von seiner Vaterschaft in seinem Vertrauen darauf, daß gegen ihn keine Unterhaltsansprüche für die mj.Stefanie T***** geltend gemacht würden, schutzwürdig sei. Dem in der früheren Rechtsprechung zur Stützung ihres Leitsatzes, wonach Unterhalt nicht für die Vergangenheit begehrt werden könne, gebrauchten Argument eines für den Unterhaltspflichtigen gebotenen Schutzes vor überraschenden Nachforderungen sei die Lage eines Schadenersatzschuldners im Fall des § 1327 ABGB oder eines Bereicherungsschuldners im Fall des § 1042 ABGB entgegenzuhalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Schuldner vor den (überraschenden) Unterhaltsforderungen zu schützen sei, nicht aber davor, daß derselbe Betrag als Aufwandersatz begehrt werde. Das Überraschungsmoment gebe sohin für eine Ablehnung eines Unterhaltes für die Vergangenheit keine geeignete Rechtfertigung ab, sei doch der Unterhaltsschuldner bei der späteren Ersatzforderung nach § 1042 ABGB nicht vor der unangenehmen Überraschung der plötzlichen Nachforderung erheblicher Beträge geschützt, welcher Umstand sich hier augenscheinlich auf Grund des Aktes 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe, in welchem Rechtsstreit sich der unterhaltspflichtige Vater und Reinhard G***** letztlich auf eine Rückzahlung in der Höhe von 215.000,-- S verglichen haben, welche Zahlung nicht nur den hier rekursgegenständlichen Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990, sondern den gesamten Zeitraum der Unterhaltsleistung des Reinhard G***** für die Minderjährige seit ihrer Geburt betreffe. Das Rekursgericht pflichte daher dem Rekurs der Minderjährigen bei, daß auch ihr Unterhaltsbegehren von 4.000,-- S monatlich für die Vergangenheit berechtigt sei. Als begründet erweise sich der Rekurs der Minderjährigen schließlich auch, soweit darin die Abweisung des Begehrens auf 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand seit dem Tag der Klagszustellung (15.3.1991) bekämpft werde. Richtig sei zwar, daß in der vom Erstgericht für seine Auffassung zitierten Entscheidung EFSlg. 60.066 ein Zinsenbegehren bezüglich Unterhaltszahlungen mit der vom Erstgericht wiedergegebenen Begründung abgewiesen worden sei. Dieser Auffassung vermöge sich das Rekursgericht im vorliegenden Fall, wo Zinsen nur bezüglich eines Unterhaltsrückstandes aus der Vergangenheit begehrt würden, nicht anzuschließen. § 1333 ABGB, wonach der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt habe, durch die von dem Gesetz bestimmten Zinsen vergütet werde, sei zwar nur auf Geldforderungen anwendbar, gelte allerdings für sämtliche Geldforderungen und damit wohl auch für die in Geld zu leistenden Unterhaltszahlungen, vor allem, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Unterhaltsrückstand handle (vgl. EFSlg. 43.553, 48.688 ua). Der Minderjährigen stünden daher im vorliegenden Fall auch die begehrten 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand zu.Das Rekursgericht billigte die auf die Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143 gegründete Rechtsansicht, wonach Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden könnten, sowie die Ansicht, daß dann, wenn ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leiste, die Unterhaltsverpflichtung erlösche und dem Leistenden - außer bei Schenkungsabsicht - nur der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zustehe. Dieses Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung trete aber - worauf im Rekurs zutreffend hingewiesen werde - nur im Umfang der von dritter Seite erbrachten Leistung ein vergleiche SZ 61/143). Im vorliegenden Fall sei die Verpflichtung des Vaters zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes für die Minderjährige in der Höhe von 5.500 S begehrt worden, wobei der unterhaltspflichtige Vater seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines solchen Unterhaltsbetrages weder für die Zeit ab Antragstellung noch für den im Rekursverfahren noch gegenständlichen Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 in Abrede gestellt habe vergleiche AS 240). Er habe vielmehr in bezug auf den Unterhalt für die Vergangenheit lediglich den Standpunkt vertreten, ein Unterhaltsanspruch der Minderjährigen ihm gegenüber sei für diesen Zeitraum zufolge Leistung des notwendigen Unterhaltes durch Reinhard G***** erloschen und eine "doppelte" Unterhaltsleistung für die Minderjährige nicht gerechtfertigt. Hiebei werde jedoch übersehen, daß die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des tatsächlichen Vaters nur im Umfang der von Reinhard G***** als Dritten erbrachten Unterhaltsleistung erloschen sei. Zum Ausmaß dieser Leistung habe das Erstgericht eingangs seiner Entscheidung die Feststellung getroffen, daß Reinhard G***** "zuletzt" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.500,-- S für die Minderjährige bezahlt habe. Der genaue Zeitpunkt, ab dem Reinhard G***** einen Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe geleistet habe, könne dem Pflegschaftsakt nicht genau entnommen werden. Anläßlich des Vaterschaftsanerkenntnisses vom 10.10.1983 habe er sich seinerzeit zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 980,-- S verpflichtet (AS 17). Im weiteren finde sich im Pflegschaftsakt nur die Angabe der Mutter vom 24.4.1990, wonach Reinhard G***** auch für die mj.Stefanie T***** schon seit etwa 3 Jahren Unterhalt von 1.500,-- S bezahle (AS 27). Dafür, daß Reinhard G***** für die Minderjährige jemals höhere Unterhaltsbeiträge oder auch zusätzliche Leistungen erbracht hätte, finde sich im Pflegschaftsakt kein Anhaltspunkt; Reinhard G***** habe danach vielmehr seine Leistungsfähigkeit zu einer höheren Unterhaltsleistung als 1.500,-- S monatlich bestritten (AS 33 ff). Lediglich in dem von Reinhard G***** zu 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck gegen den tatsächlichen Vater der Minderjährigen geführten Rechtsstreit, welcher letztlich durch einen Vergleich beendet worden sei, habe er zur Begründung seines auf Paragraph 1042, ABGB gestützten Rückforderungsanspruches höhere (Unterhalts-)Leistungen für die Minderjährige seinerseits behauptet (AS 3 in 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck), wobei diese behaupteten tatsächlichen Aufwendungen von Dr.Robert G***** in seiner Klagebeantwortung allerdings bestritten worden seien (AS 10 in 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck). Auch im gegenständlichen Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung habe der Vater keine Behauptung dahin aufgestellt, daß der für die Vergangenheit begehrte Unterhalt auch deshalb nicht berechtigt sei, weil von dritter Seite höhere Leistungen erbracht worden wären, als sie mit 1.500,-- S monatlich von der Mutter der Minderjährigen behauptet und vom Erstgericht auch festgestellt worden seien, und sohin im Sinne der oben angeführten Grundsätze der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit in einem weiteren Umfang erloschen wäre. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen seien subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zur Entscheidung stehen (ÖA 1988, 69; SZ 53/54). Es obliege daher dem Unterhaltspflichtigen, zu behaupten, daß durch Leistungen Dritter allenfalls für die Vergangenheit zu Recht bestehende Unterhaltsforderungen getilgt worden seien (RZ 1991/35). Da im vorliegenden Fall in bezug auf das Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit der Vater - sein diesbezüglicher Standpunkt sei oben bereits ausführlich dargelegt worden - lediglich ein (gänzliches) Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die von dritter Seite erfolgte Leistung behaupte, gegenüber dem Vorbringen im Unterhaltsantrag, wonach die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 nur im Ausmaß von 1.500,-- S erloschen sei, aber nicht etwa konkret eingewendet habe, Reinhard G***** habe höhere Leistungen an die Minderjährige erbracht, sei unter diesen Umständen auch ohne nähere diesbezügliche Erhebungen davon auszugehen, daß ein Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters durch Drittleistung nur in dem von der Mutter unwidersprochen behaupteten und vom Erstgericht in diesem Sinne auch festgestellten Umfang von monatlich 1.500,-- S eingetreten sei. Ausgehend von einem der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Unterhaltsanspruch der Minderjährigen von monatlich 5.500,-- S sei sohin entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung auch für die Vergangenheit das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der Minderjährigen in Höhe der Differenz zwischen Unterhaltsanspruch und Drittleistung, also in der Höhe von monatlich 4.000,-- S zu bejahen. Wie im Rekurs zutreffend geltend gemacht werde, handle es sich bei der Unterhaltsverpflichtung des Vaters in diesem Ausmaß nicht wie vom Vater angenommen um eine Doppelalimentierung der Minderjährigen, sondern lediglich um den Zuspruch des Differenzbetrages, der sich zufolge der erheblich größeren Leistungsfähigkeit des tatsächlichen Vaters gegenüber jener des an seiner Stelle den Unterhalt geleistet habenden Reinhard G***** als Dritten ergebe. Daß es sich hiebei um keine Doppelzahlung an Unterhalt handle, zeige schon der Umstand, daß die Minderjährige bei Stattgebung des Unterhaltsantrages in bezug auf die Vergangenheit für den Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990 insgesamt nicht mehr an Unterhalt erhalte, als sie vom tatsächlichen Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit hätte beanspruchen können, wenn dessen Vaterschaft bereits im angeführten vergangenen Zeitraum festgestellt gewesen wäre. Das Rekursgericht vermöge auch die Ausführungen des Erstgerichtes nicht zu teilen, wonach der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall infolge Unkenntnis von seiner Vaterschaft in seinem Vertrauen darauf, daß gegen ihn keine Unterhaltsansprüche für die mj.Stefanie T***** geltend gemacht würden, schutzwürdig sei. Dem in der früheren Rechtsprechung zur Stützung ihres Leitsatzes, wonach Unterhalt nicht für die Vergangenheit begehrt werden könne, gebrauchten Argument eines für den Unterhaltspflichtigen gebotenen Schutzes vor überraschenden Nachforderungen sei die Lage eines Schadenersatzschuldners im Fall des Paragraph 1327, ABGB oder eines Bereicherungsschuldners im Fall des Paragraph 1042, ABGB entgegenzuhalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Schuldner vor den (überraschenden) Unterhaltsforderungen zu schützen sei, nicht aber davor, daß derselbe Betrag als Aufwandersatz begehrt werde. Das Überraschungsmoment gebe sohin für eine Ablehnung eines Unterhaltes für die Vergangenheit keine geeignete Rechtfertigung ab, sei doch der Unterhaltsschuldner bei der späteren Ersatzforderung nach Paragraph 1042, ABGB nicht vor der unangenehmen Überraschung der plötzlichen Nachforderung erheblicher Beträge geschützt, welcher Umstand sich hier augenscheinlich auf Grund des Aktes 5 Cg 170/91 des Landesgerichtes Innsbruck ergebe, in welchem Rechtsstreit sich der unterhaltspflichtige Vater und Reinhard G***** letztlich auf eine Rückzahlung in der Höhe von 215.000,-- S verglichen haben, welche Zahlung nicht nur den hier rekursgegenständlichen Zeitraum vom 15.4.1988 bis 31.5.1990, sondern den gesamten Zeitraum der Unterhaltsleistung des Reinhard G***** für die Minderjährige seit ihrer Geburt betreffe. Das Rekursgericht pflichte daher dem Rekurs der Minderjährigen bei, daß auch ihr Unterhaltsbegehren von 4.000,-- S monatlich für die Vergangenheit berechtigt sei. Als begründet erweise sich der Rekurs der Minderjährigen schließlich auch, soweit darin die Abweisung des Begehrens auf 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand seit dem Tag der Klagszustellung (15.3.1991) bekämpft werde. Richtig sei zwar, daß in der vom Erstgericht für seine Auffassung zitierten Entscheidung EFSlg. 60.066 ein Zinsenbegehren bezüglich Unterhaltszahlungen mit der vom Erstgericht wiedergegebenen Begründung abgewiesen worden sei. Dieser Auffassung vermöge sich das Rekursgericht im vorliegenden Fall, wo Zinsen nur bezüglich eines Unterhaltsrückstandes aus der Vergangenheit begehrt würden, nicht anzuschließen. Paragraph 1333, ABGB, wonach der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt habe, durch die von dem Gesetz bestimmten Zinsen vergütet werde, sei zwar nur auf Geldforderungen anwendbar, gelte allerdings für sämtliche Geldforderungen und damit wohl auch für die in Geld zu leistenden Unterhaltszahlungen, vor allem, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um einen Unterhaltsrückstand handle vergleiche EFSlg. 43.553, 48.688 ua). Der Minderjährigen stünden daher im vorliegenden Fall auch die begehrten 4 % Zinsen aus dem Unterhaltsrückstand zu.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs.1 AußStrG begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage, inwieweit die Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit im Fall einer gegenüber der Leistungsfähigkeit des tatsächlich Unterhaltspflichtigen geringeren Unterhaltsleistung eines Dritten erlösche, soweit überschaubar, der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG begründete das Rekursgericht damit, daß zur Frage, inwieweit die Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit im Fall einer gegenüber der Leistungsfähigkeit des tatsächlich Unterhaltspflichtigen geringeren Unterhaltsleistung eines Dritten erlösche, soweit überschaubar, der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht ausdrücklich Stellung genommen habe.