Rechtssatz RS0020073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020073
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 570/92
Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 570/92
Veröff: ÖVA 1993,25
- 10 Ob 115/07w
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 115/07w
Beisatz: Der Nutzen des wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistung der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist. (T1)
- 3 Ob 134/08i
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 134/08i
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 198/09k
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 198/09k
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 46/13p
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
Auch
- 3 Ob 42/14v
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
Vgl; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T2)
- 7 Ob 60/15x
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
Auch; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft. (T3); Veröff: SZ 2015/68
- 4 Ob 87/17y
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 87/17y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020073
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19920909_OGH0002_0020OB00570_9200000_001