Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im 3. Vorverfahren die rechtzeitige Verjährungseinrede unterlassen bzw im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs nicht aufrecht erhalten zu haben. Gründet sich der Schlechtvertretungsvorwurf - wie hier - auf eine behauptete Unterlassung des Rechtsanwalts, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (vgl 1 Ob 785/83 = SZ 56/181 = JBl 1984, 554 uva, zuletzt 8 Ob 137/07s; RIS-Justiz RS0022706). Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs eines Vorprozesses hat das den Schadenersatzanspruch prüfende Gericht nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - auch nur eine Teilfrage desselben - hätte entschieden werden müssen (1 Ob 151/01i = SZ 74/159 ua; RIS-Justiz RS0115755). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat er dabei zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden bei einem pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (stsp, zuletzt 6 Ob 185/07k; RIS-Justiz RS0022700).1. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im 3. Vorverfahren die rechtzeitige Verjährungseinrede unterlassen bzw im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs nicht aufrecht erhalten zu haben. Gründet sich der Schlechtvertretungsvorwurf - wie hier - auf eine behauptete Unterlassung des Rechtsanwalts, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre vergleiche 1 Ob 785/83 = SZ 56/181 = JBl 1984, 554 uva, zuletzt 8 Ob 137/07s; RIS-Justiz RS0022706). Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs eines Vorprozesses hat das den Schadenersatzanspruch prüfende Gericht nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - auch nur eine Teilfrage desselben - hätte entschieden werden müssen (1 Ob 151/01i = SZ 74/159 ua; RIS-Justiz RS0115755). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat er dabei zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden bei einem pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre (stsp, zuletzt 6 Ob 185/07k; RIS-Justiz RS0022700).
2. Die Berechtigung des vom Kläger hier geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hängt nach diesen Grundsätzen davon ab, ob das 3. Vorverfahren bei Erstattung eines entsprechenden Verjährungseinwands und Aufrechterhaltung des Verjährungseinwands im Berufungsverfahren des ersten Rechtsgangs in diesem Punkt anders ausgegangen wäre; der Kläger also mit seinem Verjährungseinwand durchgedrungen wäre und gegenüber dem ehelichen Scheinvater die Klageabweisung erreicht hätte.
a) Vorweg ist dazu festzuhalten, dass im 3. Vorverfahren der Beklagte als damaliger Beklagtenvertreter des nunmehrigen Klägers in beiden Rechtsgängen den Verjährungseinwand mit unterschiedlicher Begründung erhob, jedoch in seinem Vorbringen die Frage einer bloß dreijährigen oder aber 30-jährigen Verjährung des vorliegenden Ersatzanspruchs nach § 1042 ABGB nicht erörterte, der Erstrichter in beiden Rechtsgängen von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausging und daher auch erst ab Dezember 1974 zu einer Ersatzverpflichtung des nunmehrigen Klägers für den vom ehelichen Scheinvater geleisteten Unterhalt des 1969 geborenen Kindes kam. Erstmals in der Berufung des zweiten Rechtsgangs im 3. Vorverfahren wurden durch Lehre und Rechtsprechung gestützte Ausführungen zu einer bloß dreijährigen Verjährung gemacht.a) Vorweg ist dazu festzuhalten, dass im 3. Vorverfahren der Beklagte als damaliger Beklagtenvertreter des nunmehrigen Klägers in beiden Rechtsgängen den Verjährungseinwand mit unterschiedlicher Begründung erhob, jedoch in seinem Vorbringen die Frage einer bloß dreijährigen oder aber 30-jährigen Verjährung des vorliegenden Ersatzanspruchs nach Paragraph 1042, ABGB nicht erörterte, der Erstrichter in beiden Rechtsgängen von einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausging und daher auch erst ab Dezember 1974 zu einer Ersatzverpflichtung des nunmehrigen Klägers für den vom ehelichen Scheinvater geleisteten Unterhalt des 1969 geborenen Kindes kam. Erstmals in der Berufung des zweiten Rechtsgangs im 3. Vorverfahren wurden durch Lehre und Rechtsprechung gestützte Ausführungen zu einer bloß dreijährigen Verjährung gemacht.
b) Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB).b) Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern (Paragraph 1042, ABGB).
Erbringt (wie im vorliegenden Fall) ein vermeintlich selbst dazu Verpflichteter Unterhaltsleistungen, so wird ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts - außer bei hier im 3. Vorverfahren nie behaupteter Schenkungsabsicht (animus donandi) des Scheinvaters (vgl dazu Koziol in KBB2 § 1042 ABGB Rz 3) - von Lehre und Rechtsprechung gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB gewährt (2 Ob 570/92 = ÖA 1993, 25 mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0020073; vgl dazu auch eingehend zuletzt Rummel, Altes und Neues zu § 1042 ABGB in JBl 2008, 432 ff), wobei sich der Umfang dieses Ersatzanspruchs einerseits nach der Leistung des Scheinvaters bestimmt, andererseits durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt ist. Die Unterhaltsverpflichtung des Scheinvaters kann sich aus der Ehelichkeitsvermutung des unterhaltsberechtigten Kindes - wie hier - oder aus einem Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters ergeben. Der Nutzen des leiblichen Vaters und wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistungen der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist (stRsp, 2 Ob 570/92 ua, zuletzt 10 Ob 115/07w = Zak 2008/156, 92 = EF-Z 2008/60, 104 = iFamZ 2008/57, 124 [mit der Bezeichnung des Scheinvaters als „Gilt-Vater"]).Erbringt (wie im vorliegenden Fall) ein vermeintlich selbst dazu Verpflichteter Unterhaltsleistungen, so wird ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts - außer bei hier im 3. Vorverfahren nie behaupteter Schenkungsabsicht (animus donandi) des Scheinvaters vergleiche dazu Koziol in KBB2 Paragraph 1042, ABGB Rz 3) - von Lehre und Rechtsprechung gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB gewährt (2 Ob 570/92 = ÖA 1993, 25 mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0020073; vergleiche dazu auch eingehend zuletzt Rummel, Altes und Neues zu Paragraph 1042, ABGB in JBl 2008, 432 ff), wobei sich der Umfang dieses Ersatzanspruchs einerseits nach der Leistung des Scheinvaters bestimmt, andererseits durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt ist. Die Unterhaltsverpflichtung des Scheinvaters kann sich aus der Ehelichkeitsvermutung des unterhaltsberechtigten Kindes - wie hier - oder aus einem Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters ergeben. Der Nutzen des leiblichen Vaters und wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistungen der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist (stRsp, 2 Ob 570/92 ua, zuletzt 10 Ob 115/07w = Zak 2008/156, 92 = EF-Z 2008/60, 104 = iFamZ 2008/57, 124 [mit der Bezeichnung des Scheinvaters als „Gilt-Vater"]).
c) Zum Beginn der Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs des Scheinvaters nach § 1042 ABGB gegen den leiblichen Vater:c) Zum Beginn der Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs des Scheinvaters nach Paragraph 1042, ABGB gegen den leiblichen Vater:
Gemäß § 1478 ABGB kann jede Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn für den Gläubiger die objektive Möglichkeit der Geltendmachung seines Anspruchs bestand. Daraus wurde vom Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 292/05t (= Zak 2006/739, 434; als obiter dictum) und dann in 4 Ob 201/07y (= EvBl 2008/69, 362 = Zak 2008/114, 71 = EF-Z 2008/36, 63 = EF-Z 2008/58, 99 [Rummel] = iFamZ 2008/37, 71 = ecolex 2008/176, 522; RIS-Justiz RS0122888) abgeleitet, dass die Verjährung des Anspruchs eines aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß § 1042 ABGB nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen kann, das ihn unterhaltspflichtig gemacht hat. In der E 2 Ob 175/07k (= Zak 2008/225, 131 = EF-Z 2008/59, 103 [Gitschthaler] = iFamZ 2008/63, 126 = RZ 2008/13, 191 = ecolex 2008/176, 522) wurde dies bekräftigt und dahin ergänzt, die Verjährungsfrist für den Unterhaltsregressanspruch des ehelichen Scheinvaters gegen den wirklichen Vater könne nicht vor Beseitigung der Ehelichkeitsvermutung zu laufen beginnen, weil vorher dem Scheinvater die objektive Möglichkeit der Geltendmachung seines Unterhaltsregressanspruchs verwehrt gewesen sei. Erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt worden sei, dass das Kind kein eheliches Kind des Scheinvaters sei, bestehe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater kein - der Verjährung einzelner Unterhaltsleistungen entgegenstehendes - rechtliches Hindernis mehr. Daher könne auch die Verjährung eines auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist (vgl nunmehr § 138 Abs 1 Z 1, § 138a Abs 1, § 156 ABGB, jeweils idF BGBl I 2004/58; so schon zur damaligen Rechtslage Chr. Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395, 467 und 531 [537]; ders IFamZ 2008, 244 [246]). Abschließend wird in der genannten Entscheidung (E) ausgeführt: Sollte sich aus der Glosse von Gitschthaler zur E 8 Ob 68/06t (in EF-Z 2006/50) anderes ergeben, könnte dem nicht gefolgt werden. Da der Kläger die Klage nur wenige Wochen nach Rechtskraft des entsprechenden Feststellungsurteils erhoben habe, seien seine Ansprüche auch bei Annahme einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist (8 Ob 68/06t; RIS-Justiz RS0119861) nicht verjährt.Gemäß Paragraph 1478, ABGB kann jede Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn für den Gläubiger die objektive Möglichkeit der Geltendmachung seines Anspruchs bestand. Daraus wurde vom Obersten Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 292/05t (= Zak 2006/739, 434; als obiter dictum) und dann in 4 Ob 201/07y (= EvBl 2008/69, 362 = Zak 2008/114, 71 = EF-Z 2008/36, 63 = EF-Z 2008/58, 99 [Rummel] = iFamZ 2008/37, 71 = ecolex 2008/176, 522; RIS-Justiz RS0122888) abgeleitet, dass die Verjährung des Anspruchs eines aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß Paragraph 1042, ABGB nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen kann, das ihn unterhaltspflichtig gemacht hat. In der E 2 Ob 175/07k (= Zak 2008/225, 131 = EF-Z 2008/59, 103 [Gitschthaler] = iFamZ 2008/63, 126 = RZ 2008/13, 191 = ecolex 2008/176, 522) wurde dies bekräftigt und dahin ergänzt, die Verjährungsfrist für den Unterhaltsregressanspruch des ehelichen Scheinvaters gegen den wirklichen Vater könne nicht vor Beseitigung der Ehelichkeitsvermutung zu laufen beginnen, weil vorher dem Scheinvater die objektive Möglichkeit der Geltendmachung seines Unterhaltsregressanspruchs verwehrt gewesen sei. Erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt worden sei, dass das Kind kein eheliches Kind des Scheinvaters sei, bestehe für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater kein - der Verjährung einzelner Unterhaltsleistungen entgegenstehendes - rechtliches Hindernis mehr. Daher könne auch die Verjährung eines auf Paragraph 1042, ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist vergleiche nunmehr Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 138 a, Absatz eins,, Paragraph 156, ABGB, jeweils in der Fassung BGBl I 2004/58; so schon zur damaligen Rechtslage Chr. Huber, Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395, 467 und 531 [537]; ders IFamZ 2008, 244 [246]). Abschließend wird in der genannten Entscheidung (E) ausgeführt: Sollte sich aus der Glosse von Gitschthaler zur E 8 Ob 68/06t (in EF-Z 2006/50) anderes ergeben, könnte dem nicht gefolgt werden. Da der Kläger die Klage nur wenige Wochen nach Rechtskraft des entsprechenden Feststellungsurteils erhoben habe, seien seine Ansprüche auch bei Annahme einer bloß dreijährigen Verjährungsfrist (8 Ob 68/06t; RIS-Justiz RS0119861) nicht verjährt.
Diese Rechtsansicht wurde in der Lehre gebilligt von Rummel (in seiner Glosse zur E 4 Ob 201/07y in EF-Z 2008/58, 101 ff und in JBl 2008, 446) und Gitschthaler (in seiner Glosse zur E 2 Ob 175/07k in EF-Z 2008/59, 103; vgl zu dem vor allem auch eingehend Eypeltauer, Zur Verjährung des Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters gegen den wahren Vater in Zak 2008, 267 mwN und Chr. Huber aaO). Die vom Berufungsgericht in der E 4 Ob 201/07y gesehene Unklarheit ist jedenfalls durch die Ausführungen in der E 2 Ob 175/07k beseitigt.Diese Rechtsansicht wurde in der Lehre gebilligt von Rummel (in seiner Glosse zur E 4 Ob 201/07y in EF-Z 2008/58, 101 ff und in JBl 2008, 446) und Gitschthaler (in seiner Glosse zur E 2 Ob 175/07k in EF-Z 2008/59, 103; vergleiche zu dem vor allem auch eingehend Eypeltauer, Zur Verjährung des Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters gegen den wahren Vater in Zak 2008, 267 mwN und Chr. Huber aaO). Die vom Berufungsgericht in der E 4 Ob 201/07y gesehene Unklarheit ist jedenfalls durch die Ausführungen in der E 2 Ob 175/07k beseitigt.
Im vorliegenden Fall begann daher die Verjährungsfrist mit Rechtskraft des die Unehelichkeit des Kindes aussprechenden Urteils im 2. Vorverfahren am 6. Februar 2004 zu laufen. Angesichts der Klageeinbringung am 10. November 2004 war daher im 3. Vorverfahren die Klage rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erhoben worden.
d) Mit der Lösung der Frage zum Verjährungsbeginn ist freilich noch nicht die Frage entschieden, welche seiner ohne Rechtsgrund erbrachten Unterhaltsleistungen der Scheinvater zurückverlangen kann, nämlich, ob dies die von ihm drei oder 30 Jahre vor der Rechtskraft des seine Vaterschaft beseitigenden Entscheidung sind oder gar alle Unterhaltsleistungen, somit auch die, die mehr als 30 Jahre vor dem maßgeblichen Verjährungsbeginn zurückliegen.
Welche Verjährungsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung zu kommen hat, wurde zwar in der E 4 Ob 201/07y offen gelassen. Nach den Erwägungen der E 2 Ob 175/07k kann der Scheinvater binnen einer dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Statusentscheidung seinen gesamten Unterhaltsaufwandsanspruch nach § 1042 ABGB geltend machen. Auch Gitschthaler (in seiner Glosse zur E 2 Ob 175/07k in EF-Z 2008/59) interpretiert diese Entscheidung so, dass der gesamte Unterhaltsaufwand gefordert werden könne. Rummel (in seiner Glosse zur E 4 Ob 201/07y in EF-Z 2008/58) geht ebenfalls davon aus, dass der Unterhalt für die „gesamte vorher verflossene Zeit" zurückgefordert werden kann. Er spricht das hier vorliegende Problem („der Vater, der die längste Zeit von seinem Glück nichts wusste") an, sieht jedoch keinen Ausweg. Für eine dreijährige Verjährung finden sich Anklänge bei Chr. Huber in JBl 1986 aaO, der den Gedanken des Schuldnerschutzes besonders betont, sowie bei Gitschthaler (Unterhaltsrecht² Rz 869a) und Beclin (aaO); zuletzt befürwortet auch Chr. Huber (Scheinvaterregress gegen den Erzeuger wegen des Unterhalts für das Kuckuckskind - ab wann und wie lange zurück? in iFamZ 2008, 244 ff mwN) das Recht des Scheinvaters, mangels abweichender gesetzlicher Grundlage nach österreichischem Recht seinen gesamten Unterhaltsaufwand ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen zurückverlangen zu dürfen. Der erkennende Senat tritt dem bei.Welche Verjährungsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung zu kommen hat, wurde zwar in der E 4 Ob 201/07y offen gelassen. Nach den Erwägungen der E 2 Ob 175/07k kann der Scheinvater binnen einer dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Statusentscheidung seinen gesamten Unterhaltsaufwandsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB geltend machen. Auch Gitschthaler (in seiner Glosse zur E 2 Ob 175/07k in EF-Z 2008/59) interpretiert diese Entscheidung so, dass der gesamte Unterhaltsaufwand gefordert werden könne. Rummel (in seiner Glosse zur E 4 Ob 201/07y in EF-Z 2008/58) geht ebenfalls davon aus, dass der Unterhalt für die „gesamte vorher verflossene Zeit" zurückgefordert werden kann. Er spricht das hier vorliegende Problem („der Vater, der die längste Zeit von seinem Glück nichts wusste") an, sieht jedoch keinen Ausweg. Für eine dreijährige Verjährung finden sich Anklänge bei Chr. Huber in JBl 1986 aaO, der den Gedanken des Schuldnerschutzes besonders betont, sowie bei Gitschthaler (Unterhaltsrecht² Rz 869a) und Beclin (aaO); zuletzt befürwortet auch Chr. Huber (Scheinvaterregress gegen den Erzeuger wegen des Unterhalts für das Kuckuckskind - ab wann und wie lange zurück? in iFamZ 2008, 244 ff mwN) das Recht des Scheinvaters, mangels abweichender gesetzlicher Grundlage nach österreichischem Recht seinen gesamten Unterhaltsaufwand ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen zurückverlangen zu dürfen. Der erkennende Senat tritt dem bei.
Die dem Beklagten vorgeworfene Unterlassung (unterbliebene ausreichende Verjährungseinrede bzw fehlende Rüge in der Berufung des ersten Rechtsgangs im 3. Vorverfahren) war damit für den Prozessverlust des Klägers und für den von ihm behaupteten Schaden jedenfalls nicht ursächlich.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen, weil dieser auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO zu ersetzen, weil dieser auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies.