a) Der Kläger macht den beklagten Rechtsanwälten, dem Zweitbeklagten als Amtsverteidiger (§ 41 Abs 3 StPO, § 10 Abs 3 RAO), den Vorwurf, keinen Antrag auf Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 44 Abs 2 StGB gestellt zu haben, behauptet somit eine Unterlassung, und leitet daraus seine auf § 1299 ABGB gestützten Schadenersatzansprüche ab.a) Der Kläger macht den beklagten Rechtsanwälten, dem Zweitbeklagten als Amtsverteidiger (Paragraph 41, Absatz 3, StPO, Paragraph 10, Absatz 3, RAO), den Vorwurf, keinen Antrag auf Nachsicht der Rechtsfolgen iSd Paragraph 44, Absatz 2, StGB gestellt zu haben, behauptet somit eine Unterlassung, und leitet daraus seine auf Paragraph 1299, ABGB gestützten Schadenersatzansprüche ab.
Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des schädigenden Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181 = JBl 1984, 554 mwN; SZ 59/93; 1 Ob 6/97g = SZ 70/95 u.a.; RIS-Justiz RS0022913; Feil/Hajek, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare Rz 57). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (stRsp, zuletzt 1 Ob 116/01t mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0022900, RS0022686).Eine Unterlassung ist für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des schädigenden Erfolgs verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (SZ 56/181 = JBl 1984, 554 mwN; SZ 59/93; 1 Ob 6/97g = SZ 70/95 u.a.; RIS-Justiz RS0022913; Feil/Hajek, Die Berufshaftung der Rechtsanwälte und Notare Rz 57). Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB (stRsp, zuletzt 1 Ob 116/01t mwN u.v.a.; RIS-Justiz RS0022900, RS0022686).
Diese Grundsätze gelten auch bei Beurteilung des Verhaltens eines Rechtsanwalts, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt (2 Ob 224/97y, 6 Ob 242/00g; vgl. auch F. Graf, Anwaltshaftung 144). Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei denen der Oberste Gerichtshof von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgegangen ist (SZ 63/90 u.a.), ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s = RdW 1997, 451 = JBl 1997, 522; 6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378 u.a.; RIS-Justiz RS0106890). An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen dürfen freilich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0022900), sodass ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs genügt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458 = VersR 1991, 207; 6 Ob 292/00k = RdW 2001, 401; RIS-Justiz RS0022825; F. Graf aaO 144 f; Feil/Hajek aaO Rz 57). Den Kläger traf somit im vorliegenden Fall die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden, hätten die Beklagten einen Antrag nach § 44 Abs 2 StGB (ungeachtet der den Strafgerichten auferlegten Pflicht zur amtwegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen) gestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (5 Ob 533/88, 6 Ob 292/00k u.a.; RIS-Justiz RS0022700).Diese Grundsätze gelten auch bei Beurteilung des Verhaltens eines Rechtsanwalts, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt (2 Ob 224/97y, 6 Ob 242/00g; vergleiche auch F. Graf, Anwaltshaftung 144). Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern, bei denen der Oberste Gerichtshof von diesem Grundsatz ausnahmsweise abgegangen ist (SZ 63/90 u.a.), ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s = RdW 1997, 451 = JBl 1997, 522; 6 Ob 292/00k = NZ 2001, 378 u.a.; RIS-Justiz RS0106890). An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen dürfen freilich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (RIS-Justiz RS0022900), sodass ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs genügt (7 Ob 677/89 = JBl 1990, 458 = VersR 1991, 207; 6 Ob 292/00k = RdW 2001, 401; RIS-Justiz RS0022825; F. Graf aaO 144 f; Feil/Hajek aaO Rz 57). Den Kläger traf somit im vorliegenden Fall die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden, hätten die Beklagten einen Antrag nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB (ungeachtet der den Strafgerichten auferlegten Pflicht zur amtwegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen) gestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (5 Ob 533/88, 6 Ob 292/00k u.a.; RIS-Justiz RS0022700).
Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt deshalb davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Vorprozesses unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Zu fragen ist, wie der Mandant bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestellt wäre. Bestand die Pflichtverletzung des Anwalts in einem positiven Tun, so ist zu prüfen, wie sich das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätte; liegt eine pflichtwidrige Unterlassung vor, so muss untersucht werden, "wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Tun gelaufen wären (Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars6, Rz I 222 mwN). Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (im Folgenden nur Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung (unterlassene Beratung, unterlassene Erhebung eines Rechtsmittels, unterlassene Stellung eines Antrags u.a.) den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (vgl. 1 Ob 620/87 = NZ 1988, 200 mwN u.a.; F. Graf aaO 142, 147 mwN in FN 27; Harrer in Schwimann2 § 1300 ABGB Rz 14 mwN; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rz 484). Dasselbe muss auch gelten, wenn - wie hier - nur zu einem Teilaspekt des Verfahrensausgangs ein bestimmter Antrag nicht gestellt wurde.Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt deshalb davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf und Ausgang des Vorprozesses unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Zu fragen ist, wie der Mandant bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestellt wäre. Bestand die Pflichtverletzung des Anwalts in einem positiven Tun, so ist zu prüfen, wie sich das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung entwickelt hätte; liegt eine pflichtwidrige Unterlassung vor, so muss untersucht werden, "wie die Dinge bei pflichtgemäßem positiven Tun gelaufen wären (Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars6, Rz I 222 mwN). Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (im Folgenden nur Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung (unterlassene Beratung, unterlassene Erhebung eines Rechtsmittels, unterlassene Stellung eines Antrags u.a.) den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte vergleiche 1 Ob 620/87 = NZ 1988, 200 mwN u.a.; F. Graf aaO 142, 147 mwN in FN 27; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1300, ABGB Rz 14 mwN; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rz 484). Dasselbe muss auch gelten, wenn - wie hier - nur zu einem Teilaspekt des Verfahrensausgangs ein bestimmter Antrag nicht gestellt wurde.
b) Damit stellt sich die Frage, wie und mit welchen Mitteln sich das Regressgericht seine Überzeugung vom mutmaßlichen Verlauf des nicht oder jedenfalls so nicht geführten Vorprozesses - der auch ein Strafprozess gewesen sein kann (Braun, Zur schadenersatzrechtlichen Problematik des hypothetischen Inzidentprozesses bei Regressklagen gegen den Anwalt in ZZP 96 [1983], 89 ff, 91) - verschafft. Denkbar sind zwei Ansätze zur Ermittlung der hypothetischen Entscheidung: Das Regressgericht prüft, wie das Gericht des Vorprozesses entschieden hätte oder wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (F. Graf aaO 141 ff; Braun aaO 92 ff). Der erkennende Senat vertritt dazu in Übereinstimmung mit der deutschen stRsp die Auffassung, dass der Einfluss, den Überlegungen verschiedenster Art auf die Entscheidung der hypothetisch mit der Sache befassten Stellen nehmen können, zu unberechenbar ist, als dass sich in dem späteren Schadenersatzprozess mit der nötigen Sicherheit feststellen ließe, wie das Gericht im Vorprozess wirklich entschieden hätte (BGHZ 79, 223 mwN; VersR 1985, 146, 190 u.a., vgl SZ 66/97), und dass der Geschädigte nur das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (NJW 1986, 1924) erhalten und nicht durch eine hypothetische Fehlentscheidung begünstigt werden soll:b) Damit stellt sich die Frage, wie und mit welchen Mitteln sich das Regressgericht seine Überzeugung vom mutmaßlichen Verlauf des nicht oder jedenfalls so nicht geführten Vorprozesses - der auch ein Strafprozess gewesen sein kann (Braun, Zur schadenersatzrechtlichen Problematik des hypothetischen Inzidentprozesses bei Regressklagen gegen den Anwalt in ZZP 96 [1983], 89 ff, 91) - verschafft. Denkbar sind zwei Ansätze zur Ermittlung der hypothetischen Entscheidung: Das Regressgericht prüft, wie das Gericht des Vorprozesses entschieden hätte oder wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (F. Graf aaO 141 ff; Braun aaO 92 ff). Der erkennende Senat vertritt dazu in Übereinstimmung mit der deutschen stRsp die Auffassung, dass der Einfluss, den Überlegungen verschiedenster Art auf die Entscheidung der hypothetisch mit der Sache befassten Stellen nehmen können, zu unberechenbar ist, als dass sich in dem späteren Schadenersatzprozess mit der nötigen Sicherheit feststellen ließe, wie das Gericht im Vorprozess wirklich entschieden hätte (BGHZ 79, 223 mwN; VersR 1985, 146, 190 u.a., vergleiche SZ 66/97), und dass der Geschädigte nur das, worauf er rechtmäßig Anspruch hat (NJW 1986, 1924) erhalten und nicht durch eine hypothetische Fehlentscheidung begünstigt werden soll:
Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen (Fenzl/Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung in ÖJZ 1989, 513 ff, 518; Vollkommer aaO Rz 484; Rinsche aaO I 224 mwN zur deutschen Rsp; aA F. Graf aaO 145 ff), wobei sich das Regressgericht bei seiner Beurteilung am Handeln eines pflichtgemäß handelnden Richters zu orientieren hat. Von dieser zutreffenden Rechtsansicht sind die Vorinstanzen ausgegangen.
Materiellrechtlich wird dem Richter vom Gesetz bei der Strafzumessung - einschließlich der bedingten Nachsicht von den Rechtsfolgen der Verurteilung - ein weitgehendes, freilich gebundenes Ermessen eingeräumt. Beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen geht die deutsche Rsp von der Überlegung aus, dass es im Rahmen des Ermessens mehrere Entscheidungen gebe, die mit dem sachlichen Recht vereinbar sind, und es nicht darauf ankommen könne, wie das Regressgericht selbst entscheiden würde, würde dieses doch damit eigene Ermessenserwägungen anstellen (Braun aaO 97). Daher komme es in diesem Bereich darauf an, wie das seinerzeit zuständige Gericht sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hätte (Braun aaO 97; Rinsche aaO I 228); dies sei gegebenenfalls gemäß § 287 dZPO (vgl. § 273 ZPO) festzustellen (BGHZ 79, 223). Ob diese Auffassung richtig ist, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden:Materiellrechtlich wird dem Richter vom Gesetz bei der Strafzumessung - einschließlich der bedingten Nachsicht von den Rechtsfolgen der Verurteilung - ein weitgehendes, freilich gebundenes Ermessen eingeräumt. Beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen geht die deutsche Rsp von der Überlegung aus, dass es im Rahmen des Ermessens mehrere Entscheidungen gebe, die mit dem sachlichen Recht vereinbar sind, und es nicht darauf ankommen könne, wie das Regressgericht selbst entscheiden würde, würde dieses doch damit eigene Ermessenserwägungen anstellen (Braun aaO 97). Daher komme es in diesem Bereich darauf an, wie das seinerzeit zuständige Gericht sein Ermessen tatsächlich ausgeübt hätte (Braun aaO 97; Rinsche aaO I 228); dies sei gegebenenfalls gemäß Paragraph 287, dZPO vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellen (BGHZ 79, 223). Ob diese Auffassung richtig ist, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht entschieden werden:
Jedenfalls dann, wenn im Vorprozess nicht Einzelrichter, sondern Senate die Entscheidungen zu treffen hatten, kann auch beim hypothetischen Nachvollzug von Ermessensentscheidungen der Vorprozess nicht im Rahmen des Regressprozesses durch Vernehmung der damaligen Senatsmitglieder "nachgespielt" werden. Schon allein die Tatsache, dass gerade im Senatsprozess die Summe der Einzelmeinungen der beteiligten Richter nicht unbedingt einen Schluss auf die zu erwartende Ermessensentscheidung zulässt (Braun aaO 110; Graf aaO 147 FN 24), steht einer Befragung der entscheidenden Senatsmitglieder im Vorprozess entgegen; der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem die Frage, ob eine Beratung durch die Geschworenen nachzustellen sei, zur Beurteilung anstand, ausgesprochen, ein solches Unterfangen sei schon wegen der Unwiederholbarkeit eines derart komplizierten Vorgangs, nicht zuletzt aber auch wegen des zusätzlichen Wissens der Beteiligten, wodurch deren Abstimmungsverhalten verfälscht werde, ausgeschlossen (SZ 66/97). Aber auch das Beratungsgeheimnis wäre dafür ein rechtliches Hindernis. Bei der Einsichtnahme in Strafakten ist den Bestimmungen der StPO (§ 45 Abs 2, § 82) und des § 170 Abs 3 Geo gemeinsam, dass grundsätzlich einer Partei (bzw. einem Beschuldigten, Verurteilten oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht zu gewähren ist, ausgenommen in die Protokolle über Beratungen (1 Nd 30/94 mwN). Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten (EvBl 1963/142; 12 Os 94, 95/89 = SSt 60/61; 1 Nd 30/94 u.a.); solche sind also ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen. Dies gilt selbst für das Amtshaftungsverfahren, wiewohl nach § 13 AHG weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind (1 Nd 30/94). Das fehlende Recht, in Beratungsprotokolle Einsicht zu nehmen, kann aber nicht dadurch ersetzt werden, dass die beteiligten Senatsmitglieder über eine Frage, die Gegenstand der Beratung war oder zumindest gewesen sein könnte, im Regressverfahren befragt werden. Im vorliegenden Fall resultiert der behauptete Vermögensschaden aus einer Unterlassung der beklagten Rechtsanwälte in einem Strafverfahren, in dem die Frage der bedingten Rechtsfolgennachsicht vom Schöffensenat bzw. vom Berufungssenat, somit von Senaten, von Amts wegen zu prüfen war. Eine an Mitglieder der beiden Senate gestellte Frage, ob sie bei einem Antrag der Verteidiger in der Frage der bedingten Rechtsfolgenachsicht für den nunmehrigen Kläger anders entschieden hätten, als sie tatsächlich entschieden haben, greift somit unmittelbar in das Beratungsgeheimnis ein.Jedenfalls dann, wenn im Vorprozess nicht Einzelrichter, sondern Senate die Entscheidungen zu treffen hatten, kann auch beim hypothetischen Nachvollzug von Ermessensentscheidungen der Vorprozess nicht im Rahmen des Regressprozesses durch Vernehmung der damaligen Senatsmitglieder "nachgespielt" werden. Schon allein die Tatsache, dass gerade im Senatsprozess die Summe der Einzelmeinungen der beteiligten Richter nicht unbedingt einen Schluss auf die zu erwartende Ermessensentscheidung zulässt (Braun aaO 110; Graf aaO 147 FN 24), steht einer Befragung der entscheidenden Senatsmitglieder im Vorprozess entgegen; der Oberste Gerichtshof hat in einem Fall, in dem die Frage, ob eine Beratung durch die Geschworenen nachzustellen sei, zur Beurteilung anstand, ausgesprochen, ein solches Unterfangen sei schon wegen der Unwiederholbarkeit eines derart komplizierten Vorgangs, nicht zuletzt aber auch wegen des zusätzlichen Wissens der Beteiligten, wodurch deren Abstimmungsverhalten verfälscht werde, ausgeschlossen (SZ 66/97). Aber auch das Beratungsgeheimnis wäre dafür ein rechtliches Hindernis. Bei der Einsichtnahme in Strafakten ist den Bestimmungen der StPO (Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 82,) und des Paragraph 170, Absatz 3, Geo gemeinsam, dass grundsätzlich einer Partei (bzw. einem Beschuldigten, Verurteilten oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht zu gewähren ist, ausgenommen in die Protokolle über Beratungen (1 Nd 30/94 mwN). Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten (EvBl 1963/142; 12 Os 94, 95/89 = SSt 60/61; 1 Nd 30/94 u.a.); solche sind also ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen. Dies gilt selbst für das Amtshaftungsverfahren, wiewohl nach Paragraph 13, AHG weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind (1 Nd 30/94). Das fehlende Recht, in Beratungsprotokolle Einsicht zu nehmen, kann aber nicht dadurch ersetzt werden, dass die beteiligten Senatsmitglieder über eine Frage, die Gegenstand der Beratung war oder zumindest gewesen sein könnte, im Regressverfahren befragt werden. Im vorliegenden Fall resultiert der behauptete Vermögensschaden aus einer Unterlassung der beklagten Rechtsanwälte in einem Strafverfahren, in dem die Frage der bedingten Rechtsfolgennachsicht vom Schöffensenat bzw. vom Berufungssenat, somit von Senaten, von Amts wegen zu prüfen war. Eine an Mitglieder der beiden Senate gestellte Frage, ob sie bei einem Antrag der Verteidiger in der Frage der bedingten Rechtsfolgenachsicht für den nunmehrigen Kläger anders entschieden hätten, als sie tatsächlich entschieden haben, greift somit unmittelbar in das Beratungsgeheimnis ein.
Entgegen F. Graf (aaO 147 und FN 24), der u.a. das Beratungsgeheimnis bewusst ausklammert, ist beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn - wie hier - Senate entschieden, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können, in analoger Anwendung des § 320 Z 3 ZPO nicht zulässig. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot.Entgegen F. Graf (aaO 147 und FN 24), der u.a. das Beratungsgeheimnis bewusst ausklammert, ist beim hypothetischen Nachvollzug gerichtlicher Ermessensentscheidungen die Vernehmung der im Vorprozess zuständigen Richter, jedenfalls dann, wenn - wie hier - Senate entschieden, als Eingriff in das Beratungsgeheimnis, von dem sie von ihren Vorgesetzten nicht entbunden werden können, in analoger Anwendung des Paragraph 320, Ziffer 3, ZPO nicht zulässig. Es handelt sich dabei um ein von Amts wegen zu beachtendes Beweisaufnahmeverbot.
Damit erweist sich aber in casu die von der Erstrichterin unterlassene Einvernahme des Vorsitzenden des Schöffensenats und der Richter des Berufungssenats beim Oberlandesgericht Wien und die Verneinung eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren als zutreffend und ist deshalb kein zweitinstanzlicher Verfahrensmangel. Denn das Berufungsgericht unterließ im vorliegenden Fall nicht etwa infolge unzutreffender Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften (Zulässigkeit des Zeugenbeweises) die Erledigung der in der Berufung erhobenen Mängelrüge des Klägers (Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO Rz 3 mwN).Damit erweist sich aber in casu die von der Erstrichterin unterlassene Einvernahme des Vorsitzenden des Schöffensenats und der Richter des Berufungssenats beim Oberlandesgericht Wien und die Verneinung eines daraus abgeleiteten Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren als zutreffend und ist deshalb kein zweitinstanzlicher Verfahrensmangel. Denn das Berufungsgericht unterließ im vorliegenden Fall nicht etwa infolge unzutreffender Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften (Zulässigkeit des Zeugenbeweises) die Erledigung der in der Berufung erhobenen Mängelrüge des Klägers (Kodek in Rechberger2, Paragraph 503, ZPO Rz 3 mwN).
c) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dem Kläger der ihm obliegende Kausalitätsbeweis, dass bei Erhebung eines Antrags der Beklagten nach § 44 Abs 2 StGB die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden wären, nicht gelungen. Diese Tatsachenfeststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Die behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rsp zur Anwendung des § 44 Abs 2 StGB und der Hinweis auf die Entscheidung 8 ObA 2160/96x erweisen sich damit als bedeutungslos.c) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dem Kläger der ihm obliegende Kausalitätsbeweis, dass bei Erhebung eines Antrags der Beklagten nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden wären, nicht gelungen. Diese Tatsachenfeststellung kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Die behauptete Abweichung von der höchstgerichtlichen Rsp zur Anwendung des Paragraph 44, Absatz 2, StGB und der Hinweis auf die Entscheidung 8 ObA 2160/96x erweisen sich damit als bedeutungslos.
Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein, ohne dass es noch darauf ankäme, ob eine Haftung des Zweitbeklagten schon deshalb ausscheidet, weil er im Strafverfahren für die Berufungsverhandlung eine Rechtsanwältin (gemäß § 14 RAO) substituierte.Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein, ohne dass es noch darauf ankäme, ob eine Haftung des Zweitbeklagten schon deshalb ausscheidet, weil er im Strafverfahren für die Berufungsverhandlung eine Rechtsanwältin (gemäß Paragraph 14, RAO) substituierte.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.