Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin meint, für eine unterschiedliche Auslegung des § 41 WrVBO 1979 und des § 20 Abs 1 Z 4 B-DG bestehe kein Anlaß. Auch die erstgenannte Bestimmung nehme (indirekt) Bezug auf § 27 StGB. Die in Angelegenheiten des Bundesrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürften von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Abs 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes zwischen Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentlich behindert werde. Durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung würde aber genau jener verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Durchlässigkeit der verschiedenen Dienstrechtsregelkreise mißachtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Berufungsgericht feststellen müssen, daß eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen nur dann in Betracht komme, wenn die Strafe gemäß § 43 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werde. Die Strafe sei unteilbar und daher das gesamte Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, nicht aber nur der unbedingt verhängte Teil derselben. Auch aus teleologischer Sicht sei die Rechtsmeinung der Vorinstanzen abzulehnen. Gerade im öffentlichen Dienst im weiteren Sinn sei die Vertrauenswürdigkeit der Organe ein besonders wesentliches Kriterium für die ordnungsgemäße Verwaltung.Die Revisionswerberin meint, für eine unterschiedliche Auslegung des Paragraph 41, WrVBO 1979 und des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, B-DG bestehe kein Anlaß. Auch die erstgenannte Bestimmung nehme (indirekt) Bezug auf Paragraph 27, StGB. Die in Angelegenheiten des Bundesrechtes erlassenen Gesetze und Verordnungen der Länder dürften von den das Dienstrecht regelnden Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen, daß der gemäß Absatz 4, vorgesehene Wechsel des Dienstes zwischen Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden wesentlich behindert werde. Durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung würde aber genau jener verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Durchlässigkeit der verschiedenen Dienstrechtsregelkreise mißachtet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das Berufungsgericht feststellen müssen, daß eine bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen nur dann in Betracht komme, wenn die Strafe gemäß Paragraph 43, StGB zur Gänze bedingt nachgesehen werde. Die Strafe sei unteilbar und daher das gesamte Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, nicht aber nur der unbedingt verhängte Teil derselben. Auch aus teleologischer Sicht sei die Rechtsmeinung der Vorinstanzen abzulehnen. Gerade im öffentlichen Dienst im weiteren Sinn sei die Vertrauenswürdigkeit der Organe ein besonders wesentliches Kriterium für die ordnungsgemäße Verwaltung.
Den Argumenten der beklagten Partei ist im Ergebnis zu folgen.
§ 41 WrVBO 1979 lautet: "Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen (ausgenommen Jugendstraftaten) zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe; das Dienstverhältnis endet nicht, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird."Paragraph 41, WrVBO 1979 lautet: "Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen (ausgenommen Jugendstraftaten) zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe; das Dienstverhältnis endet nicht, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird."
§ 41 WrVBO 1979 normiert somit eine Rechtsfolge, die bei einer strafrechtlichen Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen ex lege eintritt, nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Vertragsbediensteten, sofern nicht der dort genannte Ausnahmstatbestand vorliegt.Paragraph 41, WrVBO 1979 normiert somit eine Rechtsfolge, die bei einer strafrechtlichen Verurteilung unter bestimmten Voraussetzungen ex lege eintritt, nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses bei einem Vertragsbediensteten, sofern nicht der dort genannte Ausnahmstatbestand vorliegt.
Diese Bestimmung ist erkennbar § 20 Abs 1 Z 4 B-DG und § 34 Abs 3 VBG iVm §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 2 StGB nachgebildet. Nach der erstgenannten Bestimmung wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch den Amtsverlust gemäß § 27 Abs 1 StGB aufgelöst; nach der zweitgenannten Bestimmung gilt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst, wenn ein strafgerichtliches Urteil gegen den Vertragsbediensteten ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat.Diese Bestimmung ist erkennbar Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, B-DG und Paragraph 34, Absatz 3, VBG in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins und 44 Absatz 2, StGB nachgebildet. Nach der erstgenannten Bestimmung wird das Dienstverhältnis eines Beamten durch den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB aufgelöst; nach der zweitgenannten Bestimmung gilt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst, wenn ein strafgerichtliches Urteil gegen den Vertragsbediensteten ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat.
Die verwiesene Bestimmung des § 27 Abs 1 StGB normiert:Die verwiesene Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StGB normiert:
"Mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden."
Nach § 44 Abs 1 StGB sind Nebenstrafen (außer der Verfall) und die Rechtsfolgen der Verurteilung nachzusehen, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird.Nach Paragraph 44, Absatz eins, StGB sind Nebenstrafen (außer der Verfall) und die Rechtsfolgen der Verurteilung nachzusehen, wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird.
Auch nach der Einführung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe nach § 43a StGB durch die Nov-BGBl 1987/605 hielt der Oberste Gerichtshof, gebilligt von der Lehre (Leukauf-Steininger Komm3 § 44 RN 7), seit seiner Grundsatzentscheidung vom 1.12.1988, 12 Os 108/88, JBl 1989, 595 (in diesem Sinne insb auch 12 Os 111/94) daran fest, daß eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen weiterhin nur in Betracht komme, wenn die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werde. Bei teilbedingter Nachsicht der Strafe scheide eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen nach dem klaren Wortlaut des § 44 Abs 2 StGB aus, zumal diese Bestimmung - im Gegensatz zur Regelung des ersten Absatzes über das Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen - durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 nicht geändert worden sei. Das sei auch durchaus sachgerecht, weil die kriminalpolitische Zielsetzung, die der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 eröffneten Sanktionsmöglichkeiten der teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a StGB) zugrunde liege, wesensmäßig nicht für die - ohne gesonderten Urteilsausspruch schon aufgrund des Gesetzes eintretenden - Rechtsfolgen gelten könne; ist doch der im Gesamtausmaß einer Strafe zum Ausdruck kommende und solcherart für die Rechtsfolgen (hier: des Amtsverlustes) allein entscheidende Unwertgehalt einer Tat, anders als die in § 43a Abs 3 und 4 StGB eröffnete, auf stufenweise Auslotung der nach Lage des Falles jeweils gebotenen Mindestbeschwer ausgerichtete Sanktionsvariante, einer Teilung nicht zugänglich.Auch nach der Einführung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe nach Paragraph 43 a, StGB durch die Nov-BGBl 1987/605 hielt der Oberste Gerichtshof, gebilligt von der Lehre (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 44, RN 7), seit seiner Grundsatzentscheidung vom 1.12.1988, 12 Os 108/88, JBl 1989, 595 (in diesem Sinne insb auch 12 Os 111/94) daran fest, daß eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen weiterhin nur in Betracht komme, wenn die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen werde. Bei teilbedingter Nachsicht der Strafe scheide eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, StGB aus, zumal diese Bestimmung - im Gegensatz zur Regelung des ersten Absatzes über das Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen - durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 nicht geändert worden sei. Das sei auch durchaus sachgerecht, weil die kriminalpolitische Zielsetzung, die der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 eröffneten Sanktionsmöglichkeiten der teilbedingten Strafnachsicht (Paragraph 43 a, StGB) zugrunde liege, wesensmäßig nicht für die - ohne gesonderten Urteilsausspruch schon aufgrund des Gesetzes eintretenden - Rechtsfolgen gelten könne; ist doch der im Gesamtausmaß einer Strafe zum Ausdruck kommende und solcherart für die Rechtsfolgen (hier: des Amtsverlustes) allein entscheidende Unwertgehalt einer Tat, anders als die in Paragraph 43 a, Absatz 3 und 4 StGB eröffnete, auf stufenweise Auslotung der nach Lage des Falles jeweils gebotenen Mindestbeschwer ausgerichtete Sanktionsvariante, einer Teilung nicht zugänglich.
Diese Gesichtspunkte gelten auch für den Unwertgehalt einer Straftat eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien, der ebenfalls öffentlich Bediensteter im Sinne des B-VG ist (9 ObA 152/92; 8 ObA 222/95).
Sie können weder durch die Überlegung, für einen Vertragsbediensteten müßten nicht so strenge Regeln gelten wie für einen Beamten, weil er eine geringere Vertrauensposition als ein Beamter habe, noch dadurch entkräftet werden, daß der Wortlaut des § 41 WrVBO zwingend eine andere Auslegung gebiete.Sie können weder durch die Überlegung, für einen Vertragsbediensteten müßten nicht so strenge Regeln gelten wie für einen Beamten, weil er eine geringere Vertrauensposition als ein Beamter habe, noch dadurch entkräftet werden, daß der Wortlaut des Paragraph 41, WrVBO zwingend eine andere Auslegung gebiete.
Dem ersten Argument ist entgegenzuhalten, daß auch der Vertragsbedienstete des Bundes durch den Hinweis "auf die bestehenden Vorschriften über den Verlust eines öffentlichen Amtes" in § 34 Abs 3 VBG einer bedingten Nachsicht der Rechtsfolgen bei teilbedingter Nachsicht der Strafe nicht teilhaftig werden kann, dh, daß für diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten dieselben Regeln wie für einen Beamte gelten. Zum zweiten Argument ist zu sagen, daß entgegen der Ansicht der Vorinstanzen § 41 WrVBO keinesfalls zwingend eine andere Auslegung gebietet, und daß aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Bestimmungen des StGB nicht Gegenteiliges gefolgert werden kann, weil weder § 44 Abs 1 StGB noch § 41 WrVBO 1979 die Frage der teilbedingten Nachsicht der Strafe im Zusammenhang mit der Nachsicht der Rechtsfolgen ausdrücklich regelt. Der Wortlaut für sich allein spricht in beiden Bestimmungen eher gegen die Ansicht der Vorinstanzen. Daß bei der teilbedingten Nachsicht der Strafe die Rechtsfolgen nicht bedingt nachgesehen werden können, hat die oberstgerichtliche Rechtsprechung vielmehr aus den im Gesamtausmaß der Strafe zum Ausdruck kommenden Unwertgehalt der Tat abgeleitet, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausschließt. Die Rechtsfolge des Amtsverlustes bzw der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt mit Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung ex lege ein, ohne daß es einer Feststellungsentscheidung des Gerichtes bedarf (11 Os 18/83, SSt 54/13).Dem ersten Argument ist entgegenzuhalten, daß auch der Vertragsbedienstete des Bundes durch den Hinweis "auf die bestehenden Vorschriften über den Verlust eines öffentlichen Amtes" in Paragraph 34, Absatz 3, VBG einer bedingten Nachsicht der Rechtsfolgen bei teilbedingter Nachsicht der Strafe nicht teilhaftig werden kann, dh, daß für diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten dieselben Regeln wie für einen Beamte gelten. Zum zweiten Argument ist zu sagen, daß entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Paragraph 41, WrVBO keinesfalls zwingend eine andere Auslegung gebietet, und daß aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Bestimmungen des StGB nicht Gegenteiliges gefolgert werden kann, weil weder Paragraph 44, Absatz eins, StGB noch Paragraph 41, WrVBO 1979 die Frage der teilbedingten Nachsicht der Strafe im Zusammenhang mit der Nachsicht der Rechtsfolgen ausdrücklich regelt. Der Wortlaut für sich allein spricht in beiden Bestimmungen eher gegen die Ansicht der Vorinstanzen. Daß bei der teilbedingten Nachsicht der Strafe die Rechtsfolgen nicht bedingt nachgesehen werden können, hat die oberstgerichtliche Rechtsprechung vielmehr aus den im Gesamtausmaß der Strafe zum Ausdruck kommenden Unwertgehalt der Tat abgeleitet, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausschließt. Die Rechtsfolge des Amtsverlustes bzw der Beendigung des Dienstverhältnisses tritt mit Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung ex lege ein, ohne daß es einer Feststellungsentscheidung des Gerichtes bedarf (11 Os 18/83, SSt 54/13).
Die Entscheidung ist daher im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, weil das Dienstverhältnis des späteren Gemeinschuldners mit Rechtskraft des Urteiles am 20.12.1994 ex lege aufgelöst wurde.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.