Rechtssatz RS0107566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107566
Geschäftszahl
8ObA2160/96x
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Bei nur teilbedingter Nachsicht der Strafe (§ 43a StGB) scheidet eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen aus; für die Rechtsfolgen maßgeblich ist der im Gesamtausmaß der Strafe zum Ausdruck kommende Unwertgehalt der Tat (vgl. § 20 Abs 1 Z 4 BDG beziehungsweise § 34 Abs 3 VBG in Verbindung mit §§ 27 Abs 1 und 44 Abs 2 StGB), auch wenn weniger als ein Jahr unbedingt verhängt wurde.Bei nur teilbedingter Nachsicht der Strafe (Paragraph 43 a, StGB) scheidet eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolgen aus; für die Rechtsfolgen maßgeblich ist der im Gesamtausmaß der Strafe zum Ausdruck kommende Unwertgehalt der Tat vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BDG beziehungsweise Paragraph 34, Absatz 3, VBG in Verbindung mit Paragraphen 27, Absatz eins und 44 Absatz 2, StGB), auch wenn weniger als ein Jahr unbedingt verhängt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107566
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_008OBA02160_96X0000_001