Das Ersuchen um Übersendung von Akten für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 37 JN zu beurteilen. Im Wege der analogen Anwendung des § 47 JN hat über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens das dem ersuchenden und ersuchten Gericht zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof - zu entscheiden (SZ 57/161).Das Ersuchen um Übersendung von Akten für Beweiszwecke ist als Rechtshilfeersuchen im Sinne des Paragraph 37, JN zu beurteilen. Im Wege der analogen Anwendung des Paragraph 47, JN hat über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Rechtshilfeersuchens das dem ersuchenden und ersuchten Gericht zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht - im vorliegenden Fall der Oberste Gerichtshof - zu entscheiden (SZ 57/161).
Die Weigerung des Oberlandesgerichtes Wien, die Akten 25 Bs 563/83, 25 Bs 394/84 und 25 Bs 415/84 dem Landesgericht für ZRS Graz zum Zwecke der Akteneinsicht durch den Kläger zu übersenden, ist nur zum Teil berechtigt.
Die Gewährung von Akteneinsicht ist für die „bürgerlichen Rechtssachen“ im § 219 ZPO sowie im § 170 Geo geregelt. Hinsichtlich der Einsichtnahme in Strafakten finden sich mehrere Bestimmungen in der StPO (insbesondere deren §§ 45 und 82) sowie ebenfalls im § 170 Geo. Allen diesen Bestimmungen ist gemeinsam, daß grundsätzlich einer Partei (bzw einem Beschuldigten, Verurteilten oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht zu gewähren ist, ausgenommen in die Protokolle über Beratungen (Jus Extra 1993/1292). Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten (12 Os 94, 95/89; ÖJZ-LSK 1980/116; EvBl 1963/142), solche sind also ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen. Zu diesen „die Willensbildung des Senats betreffenden Anträgen“ gehört auch der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters, denn letzterer stellt aufgrund des von ihm verfaßten Entwurfs den Antrag, der die Willensbildung des Senats zur Folge hat. Die Einsichtnahme in jene Aktenstücke, für die „ein Beratungsgeheimnis gilt“, ist dem Kläger sohin nicht zu gestatten. Daran kann auch die vom Kläger zitierte Bestimmung des § 13 AHG nichts ändern, denn in dessen Abs.1 wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß im Amtshaftungsverfahren weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Dadurch wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß das durch Gesetze eingeschränkte Recht einer Partei auf Akteneinsicht die vom Kläger gewünschte Erweiterung im Sinne einer Gewährung der Akteneinsicht auch in Beratungsprotokolle, Urteilsentwürfe etc. zur Folge hätte.Die Gewährung von Akteneinsicht ist für die „bürgerlichen Rechtssachen“ im Paragraph 219, ZPO sowie im Paragraph 170, Geo geregelt. Hinsichtlich der Einsichtnahme in Strafakten finden sich mehrere Bestimmungen in der StPO (insbesondere deren Paragraphen 45, und 82) sowie ebenfalls im Paragraph 170, Geo. Allen diesen Bestimmungen ist gemeinsam, daß grundsätzlich einer Partei (bzw einem Beschuldigten, Verurteilten oder dessen Verteidiger) Akteneinsicht zu gewähren ist, ausgenommen in die Protokolle über Beratungen (Jus Extra 1993/1292). Den Beratungsprotokollen sind alle mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern gleichzuhalten (12 Os 94, 95/89; ÖJZ-LSK 1980/116; EvBl 1963/142), solche sind also ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen. Zu diesen „die Willensbildung des Senats betreffenden Anträgen“ gehört auch der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters, denn letzterer stellt aufgrund des von ihm verfaßten Entwurfs den Antrag, der die Willensbildung des Senats zur Folge hat. Die Einsichtnahme in jene Aktenstücke, für die „ein Beratungsgeheimnis gilt“, ist dem Kläger sohin nicht zu gestatten. Daran kann auch die vom Kläger zitierte Bestimmung des Paragraph 13, AHG nichts ändern, denn in dessen Absatz eins, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß im Amtshaftungsverfahren weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Dadurch wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß das durch Gesetze eingeschränkte Recht einer Partei auf Akteneinsicht die vom Kläger gewünschte Erweiterung im Sinne einer Gewährung der Akteneinsicht auch in Beratungsprotokolle, Urteilsentwürfe etc. zur Folge hätte.
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Schreiben vom 21.10.1993 (ON 71) mitgeteilt, daß die angeforderten Akten vor allem aus den Urschriften der Rechtsmittelentscheidungen bestünden und einen Abstimmungsvermerk enthielten. Es wird im letzten Absatz dieses Schreibens ausdrücklich zugestanden, daß weitere Aktenbestandteile (Übersendungsschreiben etc.) vorhanden sind. Diese Aktenbestandteile sind aber nicht von der Akteneinsicht ausgenommen, weshalb das Oberlandesgericht Wien die im Spruch der Entscheidung genannten Akten - nach Entfernung der von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenbestandteile - dem Landesgericht für ZRS Graz zu übersenden hat.
Hinsichtlich des Aktes 25 Bs 128/84 des Oberlandesgerichtes Wien wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, daß diesbezüglich noch kein Rechtshilfestreit, über welchen der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, besteht.