Der Revisionswerber führt aus, das Rechtsmittel sei zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 551/92 den Rückforderungswillen der Klägerin bejahe, obwohl sie seit 1966 nichts mehr unternommen habe, um vom Beklagten Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu erhalten. Da die Klägerin gewusst habe, dass nur der Beklagte als Vater in Frage komme, und der Ehemann der Klägerin innerhalb der Jahresfrist die Ehelichkeit nicht bestritten habe, hätte sie die Ehelichkeitsbestreitungsklage bei der Staatsanwaltschaft anregen können. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung unrichtigerweise § 158 ABGB in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung zugrunde gelegt. Aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 185/61 (= SZ 34/102) gehe hervor, dass der Mutter ein Anspruch auf Ersatz für den Unterhalt des Kindes auf Grundlage des § 1042 ABGB immer und jederzeit zustehe und unter Hinweis auf die Vaterschaft auch immer geltend gemacht werden könne. In einem solchen Fall sei das Bestehen der unehelichen Vaterschaft eine privatrechtliche Vorfrage.Der Revisionswerber führt aus, das Rechtsmittel sei zulässig, weil das Berufungsgericht entgegen der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 551/92 den Rückforderungswillen der Klägerin bejahe, obwohl sie seit 1966 nichts mehr unternommen habe, um vom Beklagten Unterhalt für die gemeinsame Tochter zu erhalten. Da die Klägerin gewusst habe, dass nur der Beklagte als Vater in Frage komme, und der Ehemann der Klägerin innerhalb der Jahresfrist die Ehelichkeit nicht bestritten habe, hätte sie die Ehelichkeitsbestreitungsklage bei der Staatsanwaltschaft anregen können. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung unrichtigerweise Paragraph 158, ABGB in der am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen Fassung zugrunde gelegt. Aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 5 Ob 185/61 (= SZ 34/102) gehe hervor, dass der Mutter ein Anspruch auf Ersatz für den Unterhalt des Kindes auf Grundlage des Paragraph 1042, ABGB immer und jederzeit zustehe und unter Hinweis auf die Vaterschaft auch immer geltend gemacht werden könne. In einem solchen Fall sei das Bestehen der unehelichen Vaterschaft eine privatrechtliche Vorfrage.
Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Revision wird eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:Mit diesen und den weiteren Ausführungen der Revision wird eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt:
Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Prüfung, ob gemäß § 1042 ABGB ein Verpflichtungswille des Zahlenden („animus obligandi") zur Zeit der Erbringung des Aufwands vorhanden war, nicht zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern zu dem der Tatsachenfeststellungen gehört (SZ 57/121 mwN). Zur Frage des Forderungswillens hielt das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, dass jedenfalls nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihren Rückforderungswillen zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte. Damit kommt aber deutlicher als in der oben wiedergegebenen negativen Feststellung zum Ausdruck, dass das Erstgericht feststellt, dass der Verpflichtungswille der Klägerin zur Zeit der Erbringung des Aufwands vorhanden war. An diese vom Berufungsgericht übernommene Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, weshalb der Beklagte nicht annehmen konnte, die Klägerin wolle ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, ein konkludenter Anspruchsverzicht also nicht vorliegt. Die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten entbehrt regelmäßig einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung (1 Ob 6/03v; 6 Ob 331/99s; 10 Ob 151/97x ua; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 89 mwN). Davon abgesehen, berief sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf einen Anspruchsverzicht. Er trug auch keine Umstände vor, aus denen er geschlossen habe, die Klägerin wolle ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Von Amts wegen ist nicht zu prüfen, ob ein konkludenter Anspruchsverzicht vorliegt. Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Revision nicht zu begründen, dass das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil erörterte Konkludenzfrage in unvertretbarer Weise gelöst habe:Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Prüfung, ob gemäß Paragraph 1042, ABGB ein Verpflichtungswille des Zahlenden („animus obligandi") zur Zeit der Erbringung des Aufwands vorhanden war, nicht zum Bereich der rechtlichen Beurteilung, sondern zu dem der Tatsachenfeststellungen gehört (SZ 57/121 mwN). Zur Frage des Forderungswillens hielt das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, dass jedenfalls nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin ihren Rückforderungswillen zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben hätte. Damit kommt aber deutlicher als in der oben wiedergegebenen negativen Feststellung zum Ausdruck, dass das Erstgericht feststellt, dass der Verpflichtungswille der Klägerin zur Zeit der Erbringung des Aufwands vorhanden war. An diese vom Berufungsgericht übernommene Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, weshalb der Beklagte nicht annehmen konnte, die Klägerin wolle ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, ein konkludenter Anspruchsverzicht also nicht vorliegt. Die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen rechtsgeschäftlichen Verhalten entbehrt regelmäßig einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung (1 Ob 6/03v; 6 Ob 331/99s; 10 Ob 151/97x ua; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 89 mwN). Davon abgesehen, berief sich der Beklagte in erster Instanz nicht auf einen Anspruchsverzicht. Er trug auch keine Umstände vor, aus denen er geschlossen habe, die Klägerin wolle ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Von Amts wegen ist nicht zu prüfen, ob ein konkludenter Anspruchsverzicht vorliegt. Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Revision nicht zu begründen, dass das Berufungsgericht die im angefochtenen Urteil erörterte Konkludenzfrage in unvertretbarer Weise gelöst habe:
Soweit die Revision damit argumentiert, die Beklagte habe es jahrelang unterlassen, beim Staatsanwalt die Erhebung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage anzuregen (§ 158 ABGB in der hier maßgeblichen Fassung vor der Aufhebung gemäß BGBl I 2003/85 mit Ablauf des 30. 6. 2004), so ist dem entgegen zu halten, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, dass und wenn ja wann die Klägerin diese Möglichkeit kannte. Davon, dass das Berufungsgericht von § 158 ABGB in der ab 1. 1. 2005 geltenden Fassung durch das FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58 ausgegangen sei, kann keine Rede sein. Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten nicht mit Klage verfolgen konnte, solange die gemeinsame Tochter als eheliches Kind des Ehemanns der Klägerin galt. Nach der zur Zeit der Geburt der Tochter und bis zum Ablauf des 31. 12. 1977 geltenden Rechtslage, konnte die Unehelichkeit eines Kindes, für das die rechtliche Vermutung der ehelichen Geburt stritt, nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist (§ 159a ABGB idF § 5 VO 6. 2. 1943, dRGBl I S. 80; Art I Z 6, Art XVIII § 1 Abs 1 BGBl 1977/403). Nach der vom 1. 1. 1978 bis zum Ablauf des 30. 6. 2001 geltenden Fassung des § 138 ABGB durch BGBl 1977/403 konnte die Ehelichkeitsvermutung nur durch gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wurde, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Die zweite, durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 geschaffene, neben der weiterhin aufrecht bleibenden Möglichkeit der Ehelichkeitsbestreitung (1 Ob 31/02v = JBl 2002/515) bestehende Möglichkeit der Beseitigung der Vermutung der Ehelichkeit durch Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 163e ABGB kommt hier mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 163e ABGB nicht in Betracht. Aus der referierten Beschränkung der Vermutungswiderlegung ergab sich das Verbot der selbständigen Beurteilung der Ehelichkeit als Vorfrage (JBl 1951, 135; JBl 1971, 574; SZ 45/73; SZ 65/100 mwN; Stabentheiner in Rummel³, ABGB § 138 Rz 4; Schwimann in Schwimann², ABGB § 138 Rz 3). Die Vermutung der Ehelichkeit konnte nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren aufgrund einer Klage des Ehemanns der Mutter (§ 156 ABGB) oder des Staatsanwalts (§ 158 ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwalts durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (§ 159 Abs 2 ABGB) widerlegt werden (SZ 65/100 mwN). Folglich war der Ehemann, für dessen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung des § 138 ABGB stritt, so lange zur Unterhaltsleistung für das als ehelich geltende Kind heranzuziehen, als er mit seiner Bestreitungsklage nicht rechtskräftig durchgedrungen war (JBl 1951, 135). Die selbständige Prüfung der ehelichen Abstammung in einem Unterhaltsverfahren gegen den vermuteten Vater war unzulässig (SZ 43/25). Vor Rechtskraft des Bestreitungsurteils konnte der uneheliche Erzeuger des als ehelich geltenden Kindes nicht zur Leistung des Unterhalts herangezogen werden, selbst wenn er die Vaterschaft anerkannt hätte (SZ 43/25). Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg einer Klage der Klägerin nach § 1042 ABGB unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Tochter im Prozess gegen den Beklagten als Vorfrage klären zu lassen, nahm der Klägerin die Möglichkeit zu einer effektiven Rechtsverfolgung. Sie hätte sich in diesem Prozess auf die Vaterschaft des Beklagten nicht berufen können. Seine gegenteilige Ansicht kann der Beklagte nicht auf die Entscheidung SZ 34/102 stützen. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Anspruch der Mutter nach § 1042 ABGB gegen den angeblichen außerehelichen Vater eines unehelich geborenen Kindes, bevor dessen Vaterschaft festgestellt worden war. In einem solchen Fall ist die Frage der außerehelichen Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen.Soweit die Revision damit argumentiert, die Beklagte habe es jahrelang unterlassen, beim Staatsanwalt die Erhebung einer Ehelichkeitsbestreitungsklage anzuregen (Paragraph 158, ABGB in der hier maßgeblichen Fassung vor der Aufhebung gemäß BGBl römisch eins 2003/85 mit Ablauf des 30. 6. 2004), so ist dem entgegen zu halten, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, dass und wenn ja wann die Klägerin diese Möglichkeit kannte. Davon, dass das Berufungsgericht von Paragraph 158, ABGB in der ab 1. 1. 2005 geltenden Fassung durch das FamErbRÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/58 ausgegangen sei, kann keine Rede sein. Zutreffend erkannte das Berufungsgericht, dass die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten nicht mit Klage verfolgen konnte, solange die gemeinsame Tochter als eheliches Kind des Ehemanns der Klägerin galt. Nach der zur Zeit der Geburt der Tochter und bis zum Ablauf des 31. 12. 1977 geltenden Rechtslage, konnte die Unehelichkeit eines Kindes, für das die rechtliche Vermutung der ehelichen Geburt stritt, nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist (Paragraph 159 a, ABGB in der Fassung Paragraph 5, VO 6. 2. 1943, dRGBl römisch eins S. 80; Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, BGBl 1977/403). Nach der vom 1. 1. 1978 bis zum Ablauf des 30. 6. 2001 geltenden Fassung des Paragraph 138, ABGB durch BGBl 1977/403 konnte die Ehelichkeitsvermutung nur durch gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wurde, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt. Die zweite, durch das KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 geschaffene, neben der weiterhin aufrecht bleibenden Möglichkeit der Ehelichkeitsbestreitung (1 Ob 31/02v = JBl 2002/515) bestehende Möglichkeit der Beseitigung der Vermutung der Ehelichkeit durch Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 163 e, ABGB kommt hier mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 163 e, ABGB nicht in Betracht. Aus der referierten Beschränkung der Vermutungswiderlegung ergab sich das Verbot der selbständigen Beurteilung der Ehelichkeit als Vorfrage (JBl 1951, 135; JBl 1971, 574; SZ 45/73; SZ 65/100 mwN; Stabentheiner in Rummel³, ABGB Paragraph 138, Rz 4; Schwimann in Schwimann², ABGB Paragraph 138, Rz 3). Die Vermutung der Ehelichkeit konnte nur durch eine gerichtliche Entscheidung in einem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren aufgrund einer Klage des Ehemanns der Mutter (Paragraph 156, ABGB) oder des Staatsanwalts (Paragraph 158, ABGB) oder - nach dem Tod des Kindes - auf Antrag des Staatsanwalts durch einen - im Außerstreitverfahren zu stellenden - Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit (Paragraph 159, Absatz 2, ABGB) widerlegt werden (SZ 65/100 mwN). Folglich war der Ehemann, für dessen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung des Paragraph 138, ABGB stritt, so lange zur Unterhaltsleistung für das als ehelich geltende Kind heranzuziehen, als er mit seiner Bestreitungsklage nicht rechtskräftig durchgedrungen war (JBl 1951, 135). Die selbständige Prüfung der ehelichen Abstammung in einem Unterhaltsverfahren gegen den vermuteten Vater war unzulässig (SZ 43/25). Vor Rechtskraft des Bestreitungsurteils konnte der uneheliche Erzeuger des als ehelich geltenden Kindes nicht zur Leistung des Unterhalts herangezogen werden, selbst wenn er die Vaterschaft anerkannt hätte (SZ 43/25). Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg einer Klage der Klägerin nach Paragraph 1042, ABGB unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit der Tochter im Prozess gegen den Beklagten als Vorfrage klären zu lassen, nahm der Klägerin die Möglichkeit zu einer effektiven Rechtsverfolgung. Sie hätte sich in diesem Prozess auf die Vaterschaft des Beklagten nicht berufen können. Seine gegenteilige Ansicht kann der Beklagte nicht auf die Entscheidung SZ 34/102 stützen. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Anspruch der Mutter nach Paragraph 1042, ABGB gegen den angeblichen außerehelichen Vater eines unehelich geborenen Kindes, bevor dessen Vaterschaft festgestellt worden war. In einem solchen Fall ist die Frage der außerehelichen Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen.
Dass der Sachverhalt, welcher der Entscheidung 6 Ob 551/92 zugrunde lag, nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Es hat auch zutreffend ausgeführt, dass bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts besondere Vorsicht geboten ist (SZ 44/106; RIS-Justiz RS0014420). Die Entscheidung 7 Ob 530/89 (= JBl 1989, 649) spricht aus, dass keinesfalls generell gesagt werden kann, dass ein bestimmter Zeitraum die Annahme stillschweigenden Verzichts auf Geltendmachung eines Rechts grundsätzlich rechtfertigen würde.
Die Einrede der Verjährung wird in der Revision nicht aufrecht erhalten, sodass auf sie nicht Bedacht genommen werden kann (SZ 61/126; SZ 52/133 ua; Zechner in Fasching/Konecny² § 504 ZPO Rz 36 mwN; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB § 1501 Rz 1 mwN). Die Verjährungsfrage kann daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage sein.Die Einrede der Verjährung wird in der Revision nicht aufrecht erhalten, sodass auf sie nicht Bedacht genommen werden kann (SZ 61/126; SZ 52/133 ua; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 504, ZPO Rz 36 mwN; M. Bydlinski in Rummel³, ABGB Paragraph 1501, Rz 1 mwN). Die Verjährungsfrage kann daher keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage sein.
Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs enthält die Revision keine Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin wies in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin wies in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin.