Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des von ihr benützten Geschäftslokales. Das Räumungsbegehren war in der Klage damit begrundet worden, daß die Verpachtung der Filiale eines Unternehmens vorliege und das Pachtverhältnis durch Kündigung beendet sei. Demgegenüber hat das Erstgericht den Standpunkt eingenommen, daß nicht die Verpachtung eines Unternehmens, sondern ein Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokales vorliege. Der Rechtsgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses für das Räumungsbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht hat dem Räumungsbegehren aus einem anderen Gründe Folge gegeben. Es wurde nämlich im Laufe des Verfahrens das Räumungsbegehren auch auf den § 1118 ABGB. aus dem Gründe der Nichtzahlung des Mietzinses gestützt. Diesem Begehren war die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, dem Mietzinsrückstand von 7400 S stunden eine Reihe von Gegenforderungen entgegen, nämlich 1. eine Forderung von 24.000 S als Anspruch auf Rückforderung von in der Zeit vom 1. August 1954 bis 31. Juli 1958 über das gesetzlich zulässige Zinsausmaß hinaus gezahlten Mietzinsen, 2. eine Forderung von 20.000 S für Unterhaltskosten für das am 28. Oktober 1942 geborene, vom Kläger gezeugte Kind Peter D.,Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des von ihr benützten Geschäftslokales. Das Räumungsbegehren war in der Klage damit begrundet worden, daß die Verpachtung der Filiale eines Unternehmens vorliege und das Pachtverhältnis durch Kündigung beendet sei. Demgegenüber hat das Erstgericht den Standpunkt eingenommen, daß nicht die Verpachtung eines Unternehmens, sondern ein Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokales vorliege. Der Rechtsgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses für das Räumungsbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Das Erstgericht hat dem Räumungsbegehren aus einem anderen Gründe Folge gegeben. Es wurde nämlich im Laufe des Verfahrens das Räumungsbegehren auch auf den Paragraph 1118, ABGB. aus dem Gründe der Nichtzahlung des Mietzinses gestützt. Diesem Begehren war die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, dem Mietzinsrückstand von 7400 S stunden eine Reihe von Gegenforderungen entgegen, nämlich 1. eine Forderung von 24.000 S als Anspruch auf Rückforderung von in der Zeit vom 1. August 1954 bis 31. Juli 1958 über das gesetzlich zulässige Zinsausmaß hinaus gezahlten Mietzinsen, 2. eine Forderung von 20.000 S für Unterhaltskosten für das am 28. Oktober 1942 geborene, vom Kläger gezeugte Kind Peter D.,
3. eine Forderung von 3702 S 50 g für Warenlieferungen und Darlehensgewährung. Das Erstgericht hat ohne Durchführung eines Beweisverfahrens das Bestehen dieser Gegenforderungen verneint.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Hinsichtlich der ersten Gegenforderung von 24.000 S begrundete das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, daß diese Gegenforderung nicht bestehe, gleich dem Erstgericht damit, daß das Mietverhältnis weder den Bestimmungen des Mietengesetzes noch den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes unterliege und daher ein Rechtsgrund für die Rückförderung zu viel gezahlter Mietzinse nicht bestehe, weshalb auch der von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Mietzinses durch den Außerstreitrichter keine Erfolg gehabt habe. Die Nichtberücksichtigung der Gegenforderung von 24.000 S war schon in der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil nicht bekämpft worden. Hinsichtlich des Anspruches von 20.000 S als Ersatz für Unterhaltskosten des Kindes nahm das Berufungsgericht den Standpunkt ein, daß die Bestimmung des § 1042 ABGB. Schon deshalb nicht anwendbar sei, weil diese Gesetzesstelle vom Ersatz eines Aufwandes spreche, den jemand nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Davon könne aber keine Rede sein, wenn nur eine moralische sittliche Verpflichtung des natürlichen Vaters bestehe. Die gesetzliche Verpflichtung treffe aber nach § 166 ABGB. nur denjenigen, dessen "Zahlvaterschaft" (§ 163 ABGB.) festgestellt ist. Der von der Beklagten gemachte Aufwand stelle sich rechtlich als eigener Aufwand dar; der natürliche Vater habe allerdings die sittliche Pflicht, für ein von ihm gezeugtes Lebewesen zu sorgen. Dieser Pflicht komme nur die Bedeutung einer Naturalobligation zu, welche aber nach österreichischem Recht keine Verbindlichkeit zur Zahlung schaffe. Bei einem außer der Ehe geborenen Kind werde - anders als bei einem ehelichen Kind - derjenige, der für den Unterhalt in erster Linie aufzukommen hat, erst durch ein positives Vaterschaftsurteil ausgewählt. Es könne daher die Frage, ob der Kläger nach dem Gesetz den Unterhalt für das von der Beklagten geborene, nun schon im 19. Lebensjahr stehende Kind hätte leisten müssen, nur durch ein Vaterschaftsurteil gelöst werden. Vorher sei auch der natürliche Vater nach dem Gesetz nicht verpflichtet, seinem Kind den Unterhalt zu reichen, denn die Vorschrift des § 163 ABGB., die nur die Zahlvaterschaft regle, könne nicht so ausgedehnt werden, daß schon im Moment der Geburt des außerehelichen Kindes der Erzeuger nach dein Gesetz verpflichtet wäre, das Kind zu alimentieren. Solange ein positives Vaterschaftsurteil nicht vorliege, also rechtlich niemand vorhanden sei, der nach dem Gesetz in erster Linie das außereheliche Kind zu erhalten habe, könne eine Forderung nach § 1042 ABGB. noch gar nicht entstehen und daher auch noch nicht fällig sein. In diesem Verfahren könnte ein Vaterschaftsurteil nicht ergehen, welches übrigens vom Kind selbst als dem Kläger angestrebt werden müsse. Die dritte Gruppe der Gegenforderungen könne übergangen werden, denn selbst wenn hier voll und ganz den Behauptungen der Beklagten gefolgt und angenommen werde, daß diese Forderungen in vollem Umfang zu Recht bestehen, würden sie nur einen Bruchteil der feststehenden Mietzinsforderungen kompensieren und deshalb den Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB. nicht aus der Welt schaffen können.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Hinsichtlich der ersten Gegenforderung von 24.000 S begrundete das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung, daß diese Gegenforderung nicht bestehe, gleich dem Erstgericht damit, daß das Mietverhältnis weder den Bestimmungen des Mietengesetzes noch den Bestimmungen des Zinsstoppgesetzes unterliege und daher ein Rechtsgrund für die Rückförderung zu viel gezahlter Mietzinse nicht bestehe, weshalb auch der von der Beklagten gestellte Antrag auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Mietzinses durch den Außerstreitrichter keine Erfolg gehabt habe. Die Nichtberücksichtigung der Gegenforderung von 24.000 S war schon in der Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil nicht bekämpft worden. Hinsichtlich des Anspruches von 20.000 S als Ersatz für Unterhaltskosten des Kindes nahm das Berufungsgericht den Standpunkt ein, daß die Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB. Schon deshalb nicht anwendbar sei, weil diese Gesetzesstelle vom Ersatz eines Aufwandes spreche, den jemand nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen. Davon könne aber keine Rede sein, wenn nur eine moralische sittliche Verpflichtung des natürlichen Vaters bestehe. Die gesetzliche Verpflichtung treffe aber nach Paragraph 166, ABGB. nur denjenigen, dessen "Zahlvaterschaft" (Paragraph 163, ABGB.) festgestellt ist. Der von der Beklagten gemachte Aufwand stelle sich rechtlich als eigener Aufwand dar; der natürliche Vater habe allerdings die sittliche Pflicht, für ein von ihm gezeugtes Lebewesen zu sorgen. Dieser Pflicht komme nur die Bedeutung einer Naturalobligation zu, welche aber nach österreichischem Recht keine Verbindlichkeit zur Zahlung schaffe. Bei einem außer der Ehe geborenen Kind werde - anders als bei einem ehelichen Kind - derjenige, der für den Unterhalt in erster Linie aufzukommen hat, erst durch ein positives Vaterschaftsurteil ausgewählt. Es könne daher die Frage, ob der Kläger nach dem Gesetz den Unterhalt für das von der Beklagten geborene, nun schon im 19. Lebensjahr stehende Kind hätte leisten müssen, nur durch ein Vaterschaftsurteil gelöst werden. Vorher sei auch der natürliche Vater nach dem Gesetz nicht verpflichtet, seinem Kind den Unterhalt zu reichen, denn die Vorschrift des Paragraph 163, ABGB., die nur die Zahlvaterschaft regle, könne nicht so ausgedehnt werden, daß schon im Moment der Geburt des außerehelichen Kindes der Erzeuger nach dein Gesetz verpflichtet wäre, das Kind zu alimentieren. Solange ein positives Vaterschaftsurteil nicht vorliege, also rechtlich niemand vorhanden sei, der nach dem Gesetz in erster Linie das außereheliche Kind zu erhalten habe, könne eine Forderung nach Paragraph 1042, ABGB. noch gar nicht entstehen und daher auch noch nicht fällig sein. In diesem Verfahren könnte ein Vaterschaftsurteil nicht ergehen, welches übrigens vom Kind selbst als dem Kläger angestrebt werden müsse. Die dritte Gruppe der Gegenforderungen könne übergangen werden, denn selbst wenn hier voll und ganz den Behauptungen der Beklagten gefolgt und angenommen werde, daß diese Forderungen in vollem Umfang zu Recht bestehen, würden sie nur einen Bruchteil der feststehenden Mietzinsforderungen kompensieren und deshalb den Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB. nicht aus der Welt schaffen können.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und hob die Urteile der Untergerichte auf.