Rechtssatz RS0048479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048479
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Wird vor Feststellung der außerehelichen Vaterschaft von der Mutter gegen den angeblichen Vater wegen des für das Kind geleisteten Unterhaltes ein Anspruch nach § 1042 ABGB mit Klage oder Einrede geltend gemacht, dann ist die Frage der Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.Wird vor Feststellung der außerehelichen Vaterschaft von der Mutter gegen den angeblichen Vater wegen des für das Kind geleisteten Unterhaltes ein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB mit Klage oder Einrede geltend gemacht, dann ist die Frage der Vaterschaft als Vorfrage zu prüfen und in den Entscheidungsgründen zu erörtern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 185/61
Entscheidungstext OGH 05.07.1961 5 Ob 185/61
Veröff: SZ 34/102 = EvBl 1961/400 S 517
- 7 Ob 60/15x
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
Auch; Veröff: SZ 2015/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0048479
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19610705_OGH0002_0050OB00185_6100000_001