Nach dem vor Schaffung des KindRÄG 2001, BGBl 2000 I 135, dessen Bestimmungen nach seinem Art XVIII hier anzuwenden sind, geltenden Recht bedurfte es zur Beseitigung einer Vaterschaftsfeststellung - gegründet etwa auf die Ehelichkeitsvermutung des § 138 Abs 1 ABGB - in jedem Fall der Durchführung eines streitigen Verfahrens, in dem das Kind die Rolle des Beklagten mit dem im Falle des Unterliegens damit verbundenen Kostenrisiko zu übernehmen hatte (296 BlgNR 21. GP, 61). Die notwendige Führung eines Ehelichkeitsbestreitungsprozesses, obwohl allen Beteiligten die Unrichtigkeit der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB bewusst ist, sah der Gesetzgeber als "einen Sonderfall unnötigen Aufwands" an, weshalb § 163e ABGB für diejenigen klaren Fälle geschaffen wurde, in denen sich alle Beteiligten über die tatsächliche Vaterschaft einig sind und gemeinsam den Wunsch haben, dass diese auch - auf einfachem Wege - festgestellt werde (296 BlgNR 21. GP, 42). Schon aus dieser Intention des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Feststellung des wahren Vaters auf einfachem Wege auch vom Wunsch des vermuteten Vaters getragen sein muss. Der Gesetzgeber hat dem Ehemann der Mutter die Möglichkeit der Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes im streitigen Rechtsweg offen gelassen, denn § 156 Abs 1 ABGB blieb in Geltung, und aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass die "frühere Vaterschaftsfeststellung im Rahmen eines Verfahrens wegen Bestreitung der ehelichen Geburt" nicht beseitigt werden sollte (296 BlgNR 21. GP, 61). Mag der Aufwand, der durch die Führung eines Ehelichkeitsbestreitungsprozesses entsteht, auch "unnötig" sein, so steht dem Ehemann der Mutter nach wie vor die Ehelichkeitsbestreitungsklage gemäß § 156 Abs 1 ABGB offen und ist in dem auf Grund einer solchen Klage abzuführenden Verfahren - wie schon dargestellt - die Bestellung eines Kollisionskurators für das Kind unumgänglich.Nach dem vor Schaffung des KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt 2000, I 135, dessen Bestimmungen nach seinem Artikel römisch achtzehn, hier anzuwenden sind, geltenden Recht bedurfte es zur Beseitigung einer Vaterschaftsfeststellung - gegründet etwa auf die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB - in jedem Fall der Durchführung eines streitigen Verfahrens, in dem das Kind die Rolle des Beklagten mit dem im Falle des Unterliegens damit verbundenen Kostenrisiko zu übernehmen hatte (296 BlgNR 21. GP, 61). Die notwendige Führung eines Ehelichkeitsbestreitungsprozesses, obwohl allen Beteiligten die Unrichtigkeit der Vermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB bewusst ist, sah der Gesetzgeber als "einen Sonderfall unnötigen Aufwands" an, weshalb Paragraph 163 e, ABGB für diejenigen klaren Fälle geschaffen wurde, in denen sich alle Beteiligten über die tatsächliche Vaterschaft einig sind und gemeinsam den Wunsch haben, dass diese auch - auf einfachem Wege - festgestellt werde (296 BlgNR 21. GP, 42). Schon aus dieser Intention des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Feststellung des wahren Vaters auf einfachem Wege auch vom Wunsch des vermuteten Vaters getragen sein muss. Der Gesetzgeber hat dem Ehemann der Mutter die Möglichkeit der Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes im streitigen Rechtsweg offen gelassen, denn Paragraph 156, Absatz eins, ABGB blieb in Geltung, und aus den Gesetzesmaterialien geht eindeutig hervor, dass die "frühere Vaterschaftsfeststellung im Rahmen eines Verfahrens wegen Bestreitung der ehelichen Geburt" nicht beseitigt werden sollte (296 BlgNR 21. GP, 61). Mag der Aufwand, der durch die Führung eines Ehelichkeitsbestreitungsprozesses entsteht, auch "unnötig" sein, so steht dem Ehemann der Mutter nach wie vor die Ehelichkeitsbestreitungsklage gemäß Paragraph 156, Absatz eins, ABGB offen und ist in dem auf Grund einer solchen Klage abzuführenden Verfahren - wie schon dargestellt - die Bestellung eines Kollisionskurators für das Kind unumgänglich.
Der Hinweis des Kollisionskurators darauf, der im § 163e Abs 3 ABGB normierte Widerspruch gegen das Anerkenntnis sei der ausschließliche Rechtsbehelf des Ehemanns der Mutter, ist nicht zielführend. Ein solcher Widerspruch soll verhindern, dass nicht jedes von einem beliebigen Mann abgegebene Anerkenntnis die Ehelichkeitsvermutung außer Wirksamkeit setzen kann; dieser Widerspruch ist selbstredend nur dann sinnvoll, wenn der Ehemann der Mutter meint, der seine Vaterschaft Anerkennende sei nicht der Vater des Kindes. Sinnlos wäre ein solcher Widerspruch jedenfalls dann, wenn auch der Ehemann der Mutter von der Vaterschaft des Anerkennenden überzeugt ist. Dann steht ihm aber nach dem Willen des Gesetzgebers - wie bereits dargestellt - auch die Möglichkeit offen, die Ehelichkeit des Kindes gemäß § 156 Abs 1 ABGB zu bestreiten.Der Hinweis des Kollisionskurators darauf, der im Paragraph 163 e, Absatz 3, ABGB normierte Widerspruch gegen das Anerkenntnis sei der ausschließliche Rechtsbehelf des Ehemanns der Mutter, ist nicht zielführend. Ein solcher Widerspruch soll verhindern, dass nicht jedes von einem beliebigen Mann abgegebene Anerkenntnis die Ehelichkeitsvermutung außer Wirksamkeit setzen kann; dieser Widerspruch ist selbstredend nur dann sinnvoll, wenn der Ehemann der Mutter meint, der seine Vaterschaft Anerkennende sei nicht der Vater des Kindes. Sinnlos wäre ein solcher Widerspruch jedenfalls dann, wenn auch der Ehemann der Mutter von der Vaterschaft des Anerkennenden überzeugt ist. Dann steht ihm aber nach dem Willen des Gesetzgebers - wie bereits dargestellt - auch die Möglichkeit offen, die Ehelichkeit des Kindes gemäß Paragraph 156, Absatz eins, ABGB zu bestreiten.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.