Ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts ist die von den Klägern erhobene Revision unzulässig:
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend und auch von den Klägern nicht bezweifelt davon ausging, dass der Erfolg einer Schadenersatzklage gegen einen Rechtsanwalt davon abhängt, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler (hier: die unterlassene Einwendung der auf Schadenersatz gestützten Gegenforderung im Vorverfahren) ein Schaden entstanden ist. Dabei ist der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorprozesses unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des Regressgerichts der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (1 Ob 151/01i mwN).
In der Berufung relevierten die Kläger im Rahmen der Rechtsrüge ausschließlich, dass eine im Vorverfahren eingewendete Gegenforderung, die auf das eigene Verschulden der Bank zu gründen gewesen wäre, zum Prozesserfolg im Vorverfahren geführt hätte. Dieses Eigenverschulden der Bank sei darin zu erblicken, dass aufgrund des Fehlverhaltens der Bank den philippinischen Kunden die Ware ohne Sicherstellung des Kaufpreises (gemeint: ohne Sicherstellung des Kaufpreises durch die Inkassobank) ausgefolgt worden sei. Es hätte eine Verpflichtung der Bank bestanden, die Kläger darüber zu informieren, dass eine schriftliche Garantieerklärung der philippinischen Korrespondenzbank nicht beigebracht worden sei. Wäre im Vorverfahren eine Gegenforderung gestützt auf dieses Vorbringen erhoben worden, wäre die Gegenforderung im Vorverfahren als zu Recht bestehend erkannt worden.
Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Bank für das Fehlverhalten der Inkassobank gemäß § 1313a ABGB hafte, kamen hingegen die Kläger in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es - wie hier - um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen (Verschulden der Inkassobank einerseits und damit im Zusammenhang die Frage, ob die Bank für dieses Verschulden gemäß § 1313a ABGB haftet; Eigenverschulden der Bank andererseits) geht (1 Ob 103/02g; 6 Ob 303/05k; 8 Ob 120/06i). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren, die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (6 Ob 303/05k mwN). Damit kann aber auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Bank für ein Fehlverhalten der Inkassobank gemäß § 1313a ABGB haftet, im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden.Auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Bank für das Fehlverhalten der Inkassobank gemäß Paragraph 1313 a, ABGB hafte, kamen hingegen die Kläger in ihrer Berufung nicht mehr zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es - wie hier - um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen (Verschulden der Inkassobank einerseits und damit im Zusammenhang die Frage, ob die Bank für dieses Verschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet; Eigenverschulden der Bank andererseits) geht (1 Ob 103/02g; 6 Ob 303/05k; 8 Ob 120/06i). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren, die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (6 Ob 303/05k mwN). Damit kann aber auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Bank für ein Fehlverhalten der Inkassobank gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, im Revisionsverfahren nicht mehr eingegangen werden.
Es verbleibt daher allein die Beurteilung, ob die Kläger das Vorverfahren (teilweise) gewonnen hätten, hätte der Beklagte als ihr Rechtsvertreter im Vorverfahren eine Gegenforderung gegenüber der Bank darauf gestützt, dass den Klägern durch eigenes Fehlverhalten der Bank ein Schaden entstanden sei. Diese Frage hat das Berufungsgericht ausgehend von den im Vorverfahren getroffenen Feststellungen mit der Begründung verneint, dass es im redlichen Geschäftsverkehr zwischen Banken zu erwarten gewesen wäre, dass die Inkassobank den Inkassobedingungen ausdrücklich widerspreche. Ein Fehlverhalten der Bank sei auch nach allgemeinem Auftragsrecht zu verneinen.
Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wirft entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: Unabhängig davon, welche Rechtsnatur den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) zukommt und unabhängig davon, ob deren Geltung hier überhaupt zu unterstellen wäre (ein entsprechendes Vorbringen hat keine der Parteien im Verfahren erstattet), hat das Berufungsgericht ein sorgfaltswidriges Verhalten der Bank schon im Hinblick auf das allgemeine Auftragsrecht verneint. Ob und welche Informationspflichten den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. Eine solche erhebliche Fehlbeurteilung ist nicht ersichtlich: Es steht fest, dass die Bank mit dem Dokumenteninkasso betreffend Kaufpreisforderungen der Kläger aus deren Gefrierfleischlieferungen an sechs bis acht Großabnehmer auf den Philippinen beauftragt war. Seit 1998 gab es ca 60 Geschäftsfälle, die großteils problemlos verliefen, sodass die Zahlung der philippinischen Abnehmer einlangte. In neun Inkassofällen blieb die Zahlung aus. Die entsprechenden Aufträge wurden der Bank im Zeitraum 8. 4. 1999 bis 29. 7. 1999 erteilt. Die Bank leitete die Inkassoaufträge auftragsgemäß an die Inkassobank weiter, wobei die Anweisungen dahin lauteten, dass nicht nur der philippinische Kunde einen Wechsel zu akzeptieren hatte, sondern die Inkassobank den Wechsel als Bürge zu unterzeichnen hatte. Die Inkassobank ihrerseits bestätigte der Bank die Aufträge jeweils schriftlich, allerdings nur mit einem Hinweis auf das Wechselakzept des jeweiligen Kunden. Im Hinblick auf die seit 1998 bestehende Geschäftsverbindung der Bank zur Inkassobank und auf den Umstand, dass ein Großteil der Inkassoaufträge problemlos abgewickelt wurde, ist die Rechtsauffassung, die Bank habe sich darauf verlassen können, dass die Inkassobank den Inkassoaufträgen entsprechen werde, zumindest vertretbar. Aus welchen konkreten Gründen der Bank ein Verdacht kommen musste, dass die Inkassobank ihren Inkassoaufträgen nicht entspricht, zeigt auch die Revision nicht auf. Damit ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei einem entsprechenden Einwand des Beklagten im Vorverfahren wäre eine dort eingewendete Gegenforderung, gestützt auf ein eigenes Fehlverhalten der Bank, als nicht zu Recht bestehend erkannt worden, vertretbar. Dass auch eine andere Auslegung denkbar wäre, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage.Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wirft entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: Unabhängig davon, welche Rechtsnatur den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) zukommt und unabhängig davon, ob deren Geltung hier überhaupt zu unterstellen wäre (ein entsprechendes Vorbringen hat keine der Parteien im Verfahren erstattet), hat das Berufungsgericht ein sorgfaltswidriges Verhalten der Bank schon im Hinblick auf das allgemeine Auftragsrecht verneint. Ob und welche Informationspflichten den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. Eine solche erhebliche Fehlbeurteilung ist nicht ersichtlich: Es steht fest, dass die Bank mit dem Dokumenteninkasso betreffend Kaufpreisforderungen der Kläger aus deren Gefrierfleischlieferungen an sechs bis acht Großabnehmer auf den Philippinen beauftragt war. Seit 1998 gab es ca 60 Geschäftsfälle, die großteils problemlos verliefen, sodass die Zahlung der philippinischen Abnehmer einlangte. In neun Inkassofällen blieb die Zahlung aus. Die entsprechenden Aufträge wurden der Bank im Zeitraum 8. 4. 1999 bis 29. 7. 1999 erteilt. Die Bank leitete die Inkassoaufträge auftragsgemäß an die Inkassobank weiter, wobei die Anweisungen dahin lauteten, dass nicht nur der philippinische Kunde einen Wechsel zu akzeptieren hatte, sondern die Inkassobank den Wechsel als Bürge zu unterzeichnen hatte. Die Inkassobank ihrerseits bestätigte der Bank die Aufträge jeweils schriftlich, allerdings nur mit einem Hinweis auf das Wechselakzept des jeweiligen Kunden. Im Hinblick auf die seit 1998 bestehende Geschäftsverbindung der Bank zur Inkassobank und auf den Umstand, dass ein Großteil der Inkassoaufträge problemlos abgewickelt wurde, ist die Rechtsauffassung, die Bank habe sich darauf verlassen können, dass die Inkassobank den Inkassoaufträgen entsprechen werde, zumindest vertretbar. Aus welchen konkreten Gründen der Bank ein Verdacht kommen musste, dass die Inkassobank ihren Inkassoaufträgen nicht entspricht, zeigt auch die Revision nicht auf. Damit ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei einem entsprechenden Einwand des Beklagten im Vorverfahren wäre eine dort eingewendete Gegenforderung, gestützt auf ein eigenes Fehlverhalten der Bank, als nicht zu Recht bestehend erkannt worden, vertretbar. Dass auch eine andere Auslegung denkbar wäre, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger verwiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger verwiesen.