Rechtssatz RS0123381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123381
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Rechtssatz
Ob und welche Informationspflichten den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen.Ob und welche Informationspflichten den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und könnte nur bei einer gravierenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123381
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20080228_OGH0002_0080OB00137_07S0000_001