Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig und teilweise berechtigt.
Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit, also die Zeit vor der Antragstellung, gestellt werden. Der verstärkte Senat hat ausgesprochen, daß jede Art der Schuldtilgung oder eines Forderungsüberganges eines hinreichend substantiierten Einwendungsvorbringens des Beklagten (Unterhaltsverpflichteten, hier Antragsgegners) bedarf. Diesem obläge daher auch die Behauptung, daß ein Dritter durch seine Leistung den Anspruch getilgt und damit einen Ersatzanspruch erworben habe. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zur Entscheidung stehen (ÖA 1982, 67; SZ 53/54; Edlbacher in Verfahren außer Streitsachen, MGA 30, Anm 4 zu § 2; Pichler, ÖA 1988, 69). An dieser Behauptungslast ist mit Pichler (Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1990, 68 ff) vor allem deshalb festzuhalten, weil der diesen Einwand erhebende Antragsgegner sich damit einer Zivilklage mit Kostenfolgen und einem Anspruch mit nach herrschender Ansicht 30-jähriger Verjährungsfrist aussetzt (Pichler aaO 69). Der unterhaltspflichtige Vater bestritt hier nur seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und brachte vor, er sei nicht in der Lage, den von ihm geforderten erhöhten Unterhaltsbetrag zu bezahlen. Er wendete aber nicht ein, allfällige für die Vergangenheit zu Recht bestandene Unterhaltsforderungen seien durch Zahlungen Dritter getilgt worden. Schon mangels entsprechendem Vorbringen des Vaters war es verfehlt, für die Zeit vom 9.1.1989 bis 13.4.1989 das Erhöhungsbegehren abzuweisen. Dazu kommt, daß die vom Erstgericht getroffene Feststellung, die Mutter sei in diesem Zeitraum für den "restlichen" Unterhalt aufgekommen, weder erkennen läßt, daß die Mutter Unterhaltsleistungen in einem Ausmaß erbrachte, das den gesamten Erhöhungsantrag abdeckte, noch daß sie damit überhaupt den Vater von der ihn treffenden Unterhaltspflicht befreien und Ansprüche nach § 1042 ABGB stellen wollte. Allfällige von ihr erbrachte Unterhaltsleistungen können von ihr auch dahin verstanden werden, daß sie nur vorschußweise für den unterhaltspflichtigen Vater in Vorlage treten und berechtigte Unterhaltsansprüche der Kinder eben nicht zum Erlöschen bringen wollte.Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit, also die Zeit vor der Antragstellung, gestellt werden. Der verstärkte Senat hat ausgesprochen, daß jede Art der Schuldtilgung oder eines Forderungsüberganges eines hinreichend substantiierten Einwendungsvorbringens des Beklagten (Unterhaltsverpflichteten, hier Antragsgegners) bedarf. Diesem obläge daher auch die Behauptung, daß ein Dritter durch seine Leistung den Anspruch getilgt und damit einen Ersatzanspruch erworben habe. Auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen sind subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche in Verfahren, in denen sich zwei oder mehr Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zur Entscheidung stehen (ÖA 1982, 67; SZ 53/54; Edlbacher in Verfahren außer Streitsachen, MGA 30, Anmerkung 4 zu Paragraph 2,; Pichler, ÖA 1988, 69). An dieser Behauptungslast ist mit Pichler (Gedanken zum Unterhalt für die Vergangenheit, ÖA 1990, 68 ff) vor allem deshalb festzuhalten, weil der diesen Einwand erhebende Antragsgegner sich damit einer Zivilklage mit Kostenfolgen und einem Anspruch mit nach herrschender Ansicht 30-jähriger Verjährungsfrist aussetzt (Pichler aaO 69). Der unterhaltspflichtige Vater bestritt hier nur seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und brachte vor, er sei nicht in der Lage, den von ihm geforderten erhöhten Unterhaltsbetrag zu bezahlen. Er wendete aber nicht ein, allfällige für die Vergangenheit zu Recht bestandene Unterhaltsforderungen seien durch Zahlungen Dritter getilgt worden. Schon mangels entsprechendem Vorbringen des Vaters war es verfehlt, für die Zeit vom 9.1.1989 bis 13.4.1989 das Erhöhungsbegehren abzuweisen. Dazu kommt, daß die vom Erstgericht getroffene Feststellung, die Mutter sei in diesem Zeitraum für den "restlichen" Unterhalt aufgekommen, weder erkennen läßt, daß die Mutter Unterhaltsleistungen in einem Ausmaß erbrachte, das den gesamten Erhöhungsantrag abdeckte, noch daß sie damit überhaupt den Vater von der ihn treffenden Unterhaltspflicht befreien und Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB stellen wollte. Allfällige von ihr erbrachte Unterhaltsleistungen können von ihr auch dahin verstanden werden, daß sie nur vorschußweise für den unterhaltspflichtigen Vater in Vorlage treten und berechtigte Unterhaltsansprüche der Kinder eben nicht zum Erlöschen bringen wollte.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs kann allerdings nicht gefolgt werden, daß die vom Vater bezogene Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern über den Zeitraum, für den sie bezogen wurde, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hätte. Es entspricht ständiger, vom erkennenden Senat gebilligter Rechtsprechung der Rekursgerichte, daß vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen auf so viele Monate aufzuteilen sind, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht (EFSlg 56.265, 53.057, 53.431, 50.599 ua).
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß dem Unterhaltserhöhungsantrag auch für den Zeitraum vom 9.1.1989 bis 13.4.1989 stattzugeben ist.