Der Rekurs ist teilweise unzulässig, teilweise berechtigt. Antrag auf Zuspruch von Rechtsmittelkosten ist nicht berechtigt.
1.) Zum Unterhaltsbegehren für die Zeit ab 15. Februar 1988:
Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend den Unterhaltsanspruch des mj. Maximilian Z*** für diesen Zeitraum ausschließlich mit der Begründung, für ein Kind in diesem Alter sei die Liebe der Eltern maßgeblich und nicht ein zugesprochener Unterhalt in der Höhe von S 3.750,--. Es sei daher nicht einzusehen, daß ein einjähriges Kind für seinen Lebensunterhalt einen Betrag in dieser Höhe verbrauchen könne. Es sei daher nur ein Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- gerechtfertigt. Der Rechtsmittelwerber wendet sich also nur gegen die Bemessung des Unterhaltes für die genannte Zeit, sodaß sein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig ist.Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes betreffend den Unterhaltsanspruch des mj. Maximilian Z*** für diesen Zeitraum ausschließlich mit der Begründung, für ein Kind in diesem Alter sei die Liebe der Eltern maßgeblich und nicht ein zugesprochener Unterhalt in der Höhe von S 3.750,--. Es sei daher nicht einzusehen, daß ein einjähriges Kind für seinen Lebensunterhalt einen Betrag in dieser Höhe verbrauchen könne. Es sei daher nur ein Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- gerechtfertigt. Der Rechtsmittelwerber wendet sich also nur gegen die Bemessung des Unterhaltes für die genannte Zeit, sodaß sein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig ist.
Der Revisionsrekurs war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
2.) Zum Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 4. September 1987 bis 14. Februar 1988:
Mit der Entscheidung des verstärkten 6. Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87, ging der Oberste Gerichtshof von der bis dorthin herrschenden Rechtsprechung ab, wonach Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden könne. Der Oberste Gerichthof trug dabei den Argumenten eines Teiles der Rechtsprechung zweiter Instanz und der kritischen Literatur, wie sie oben bei Wiedergabe der Argumentation des Rekursgerichtes in dieser Sache angeführt wurde, Rechnung. Demnach können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Sie unterliegen nur der Verjährung nach § 1480 ABGB (§ 72 Ehegesetz ist nicht analog anzuwenden).Mit der Entscheidung des verstärkten 6. Senates vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87, ging der Oberste Gerichtshof von der bis dorthin herrschenden Rechtsprechung ab, wonach Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden könne. Der Oberste Gerichthof trug dabei den Argumenten eines Teiles der Rechtsprechung zweiter Instanz und der kritischen Literatur, wie sie oben bei Wiedergabe der Argumentation des Rekursgerichtes in dieser Sache angeführt wurde, Rechnung. Demnach können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Sie unterliegen nur der Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB (Paragraph 72, Ehegesetz ist nicht analog anzuwenden).
Es ist allerdings zu beachten, daß dann, wenn ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leistet, die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen ist. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. Dieser Problemkreis wurde im Verfahren vor den Unterinstanzen mit den Parteien bisher nicht erörtert. Sie hatten daher auch keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Beweise anzubieten. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz darüber, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch des mj. Maximilian Z*** deswegen erloschen ist, weil eine dritte Person (hier naheliegender Weise die Mutter) in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner und damit als nunmehr Anspruchsberechtigte nach § 1042 ABGB Unterhaltsleistungen erbrachte. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie sich auf ein S 3.750,-- pro Monat nicht übersteigendes Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 4. September 1987 bis 15. Februar 1988 beziehen, aufzuheben.Es ist allerdings zu beachten, daß dann, wenn ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner leistet, die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen ist. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. Dieser Problemkreis wurde im Verfahren vor den Unterinstanzen mit den Parteien bisher nicht erörtert. Sie hatten daher auch keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und Beweise anzubieten. Es bedarf daher einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz darüber, ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch des mj. Maximilian Z*** deswegen erloschen ist, weil eine dritte Person (hier naheliegender Weise die Mutter) in Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner und damit als nunmehr Anspruchsberechtigte nach Paragraph 1042, ABGB Unterhaltsleistungen erbrachte. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie sich auf ein S 3.750,-- pro Monat nicht übersteigendes Unterhaltsbegehren für die Zeit vom 4. September 1987 bis 15. Februar 1988 beziehen, aufzuheben.
Das durch Verzeichnung von Kosten gestellte Kostenersatzbegehren des Revisionsrekurswerbers war abzuweisen, weil im Verfahren Außerstreitsachen - sofern nicht für das Verfahren in bestimmten Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen ist - ein Kostenersatz nicht stattfindet.