Die Revision des Klägers ist ungeachtet dieses Ausspruchs nicht zulässig.
1. Der Kläger macht einen Anspruch nach § 1042 ABGB geltend. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte die sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und dass der Kläger an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat (RIS-Justiz RS0020019, RS0104142). Der Rückforderungswille (animus obligandi) des Klägers ist nicht strittig, ebensowenig der Umstand, dass die Tochter im relevanten Zeitraum insgesamt angemessenen Unterhalt erhielt. Daher hängt die Entscheidung allein davon ab, welche Unterhaltspflicht die Beklagte in diesem Zeitraum traf und in welchem Umfang sie diese Pflicht durch Naturalleistungen tilgte.1. Der Kläger macht einen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB geltend. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte die sie treffende Unterhaltspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt und dass der Kläger an ihrer Stelle in Erwartung des Ersatzes entsprechende Leistungen erbracht hat (RIS-Justiz RS0020019, RS0104142). Der Rückforderungswille (animus obligandi) des Klägers ist nicht strittig, ebensowenig der Umstand, dass die Tochter im relevanten Zeitraum insgesamt angemessenen Unterhalt erhielt. Daher hängt die Entscheidung allein davon ab, welche Unterhaltspflicht die Beklagte in diesem Zeitraum traf und in welchem Umfang sie diese Pflicht durch Naturalleistungen tilgte.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen kein Geldunterhaltsanspruch besteht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (7 Ob 145/04f). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbrachten, ist auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts vertretbar. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Tochter am Beginn des strittigen Zeitraums schon knapp 17 Jahre alt war. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in diesem Alter die tägliche Betreuung (Erziehung, Körperpflege, Überwachen der schulischen Leistungen, Organisation des Alltags) an Gewicht verliert und Elemente wie Gewährung von Unterkunft, Nahrungszubereitung und Besorgen der Wäsche in den Vordergrund treten. Weshalb es aus rechtlicher Sicht relevant sein soll, wo die Beklagte ihre Unterhaltspflicht erfüllte, ist nicht erkennbar. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen sogar eher für das Ergebnis des Berufungsgerichts, da einzelne von der Beklagten an den Wochenenden erbrachte Leistungen (Putzen, Besorgen der Wäsche) auf die Folgetage weiter wirkten und insofern einen nicht unbeträchtlichen Teil der an sich dem Kläger obliegenden Haushaltsführung ausmachten.
3. Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Andere Gründe für die Zulässigkeit der Revision zeigt der Kläger nicht auf. Die Beklagte war Miteigentümerin der Ehewohnung; sie leistete Naturalunterhalt daher auch durch das Zurverfügungstellen von Wohnraum (6 Ob 5/08s mwN; RIS-Justiz RS0123485). Dass der Kläger die (sonstigen) Kosten der Wohnung allein trug, hat das Berufungsgericht ohnehin in seine Gesamtbetrachtung einbezogen. Die Regel, wonach Leistungen naher Verwandter - hier der mütterlichen Großmutter - im Zweifel in Erfüllung einer eigenen (sittlichen) Pflicht erbracht werden und den Unterhaltspflichtigen - hier die Mutter - daher nicht entlasten (RIS-Justiz RS0047325), greift nicht ein, weil das Erstgericht das Gegenteil festgestellt hat. Der genaue Umfang dieser Leistungen ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für die Beurteilung des Sachverhalts unerheblich. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Gewichts der (festgestellten) Betreuungsleistungen durch die Vorinstanzen begründet keine Aktenwidrigkeit. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.