Rechtssatz RS0123485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123485
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Rechtssatz
Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung des Kindes ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (so schon 10 Ob 75/06m). Auch in einem Fall, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil die Kreditrückzahlungsraten für die von den Kindern bewohnte Wohnung trägt, ist als Grundlage für die Anrechnung der fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
Veröff: SZ 2008/35
- 2 Ob 39/08m
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
Vgl
- 2 Ob 224/08t
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
- 4 Ob 74/10a
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 74/10a
Vgl auch
- 2 Ob 246/09d
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
Vgl; Veröff: SZ 2010/134
- 4 Ob 203/10x
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
Vgl; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T1)
- 6 Ob 90/11w
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 90/11w
Vgl
- 1 Ob 143/12d
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 143/12d
Vgl; nur: Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. (T2)
nur: Vielmehr sind im Kindesunterhaltsrecht zur Vermeidung einer Doppelalimentierung tatsächlich „alle Wohnungskosten" zu berücksichtigen (so schon 10 Ob 75/06m). (T3)
- 6 Ob 61/13h
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 61/13h
Vgl; nur T2
- 1 Ob 135/14f
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 135/14f
Vgl
- 1 Ob 203/14f
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 203/14f
Auch; nur T2
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Vgl auch
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Auch; Beisatz: Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindert sich um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T4)
Beisatz: Die fiktiven Mietkosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. (T5)
- 1 Ob 16/18m
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 16/18m
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T6)
- 4 Ob 117/18m
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 57/21d
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 Ob 57/21d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123485
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_002