I. Zur (grundsätzlichen) Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses:römisch eins. Zur (grundsätzlichen) Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses:
Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147, RS0042366). Eines Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (10 Ob 82/07t).Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0103147, RS0042366). Eines Bewertungsausspruchs des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (10 Ob 82/07t).
Hinsichtlich des Sohnes Paul bildeten den Entscheidungsgegenstand im zweitinstanzlichen Verfahren das Begehren auf laufenden Unterhalt von monatlich 510 EUR (x 36 = 18.360 EUR) sowie die geltend gemachten Ansprüche aus dem Sonderbedarf (Einmalzahlung von 954 EUR sowie monatlich 224 EUR). Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN (9 Ob 95/06w). Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung (224 EUR x 36 = 8.064 EUR) auszugehen. Diese beiden laufenden Unterhaltsansprüche sind nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen ist (4 Ob 53/06g; RIS-Justiz RS0118275). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt in der in § 140 ABGB begründeten Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsame Tatsachengrundlage in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum Bedarf des Kindes (vgl 4 Ob 53/06g). Ein „Aufsplitten" des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs wurde zuletzt überdies in der Entscheidung 1 Ob 150/08b abgelehnt (vgl auch RIS-Justiz RS0109907).Hinsichtlich des Sohnes Paul bildeten den Entscheidungsgegenstand im zweitinstanzlichen Verfahren das Begehren auf laufenden Unterhalt von monatlich 510 EUR (x 36 = 18.360 EUR) sowie die geltend gemachten Ansprüche aus dem Sonderbedarf (Einmalzahlung von 954 EUR sowie monatlich 224 EUR). Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus Paragraph 58, Absatz eins, JN (9 Ob 95/06w). Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung (224 EUR x 36 = 8.064 EUR) auszugehen. Diese beiden laufenden Unterhaltsansprüche sind nach der gemäß Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen ist (4 Ob 53/06g; RIS-Justiz RS0118275). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt in der in Paragraph 140, ABGB begründeten Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsame Tatsachengrundlage in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum Bedarf des Kindes vergleiche 4 Ob 53/06g). Ein „Aufsplitten" des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs wurde zuletzt überdies in der Entscheidung 1 Ob 150/08b abgelehnt vergleiche auch RIS-Justiz RS0109907).
Daraus folgt, dass die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Vorinstanzen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind.Daraus folgt, dass die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängig ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Vorinstanzen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sind.
II. Zur Sache:römisch zwei. Zur Sache:
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Der Vater macht geltend, das Rekursgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach bei unselbständig Erwerbstätigen für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur das monatliche Nettoeinkommen maßgeblich sei. Für die Annahme buchhalterisch nicht erfasster weiterer Einkünfte bestehe kein Anhaltspunkt. Die Gleichsetzung der Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen mit dem privaten Geldverbrauch eines unselbständig Erwerbstätigen sei zu Unrecht erfolgt. Des weiteren habe das Rekursgericht bei der Berücksichtigung des Naturalunterhalts entgegen der herrschenden Rechtsprechung auch den Vater als fiktiven Mitbewohner in die Aufteilung einbezogen und die Anrechnung nicht auf Basis des fiktiven Mietwerts vorgenommen. Es habe sich ferner mit einer „überschlagsmäßigen" Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Mutter begnügt, anstatt die relevanten Bemessungsparameter konkret festzustellen.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zur Bemessungsgrundlage:
1.1 Nach einhelliger Auffassung ist die Bemessungsgrundlage die Summe aller tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann (RIS-Justiz RS0107262; Hopf in KBB² § 140 Rz 13).1.1 Nach einhelliger Auffassung ist die Bemessungsgrundlage die Summe aller tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann (RIS-Justiz RS0107262; Hopf in KBB² Paragraph 140, Rz 13).
Der Vater bezieht sein Einkommen weit überwiegend aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Im unterhaltsrelevanten Zeitraum hatte er darüber hinaus nur Einkünfte aus der Vermietung einer Garconniere von monatlich 290 EUR, wobei der Sachverständige noch die Werbungskosten in Abzug gebracht hat.
1.2 Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (10 Ob 18/04a; RIS-Justiz RS0047489; Hopf aaO Rz 13). Greift der Unterhaltspflichtige sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, ist insoweit auch das Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (4 Ob 531/95; 4 Ob 218/08z mwN; RIS-Justiz RS0117850).
1.3 Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen - wie sich (nur) aus dem Gutachten des Buchsachverständigen ergibt - zu den Nettoeinkünften jene Beträge hinzu addiert, die der Vater aus der Überziehung seines Girokontos und aus einem Privatkredit „lukrierte". Diese Vorgangsweise ist durch die zitierte Rechtsprechung nicht gedeckt und daher abzulehnen. Die Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen (RIS-Justiz RS0047382). Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.
1.4 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen gründet sich auf die Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZ Wien EFSlg 107.124; vgl auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 16 f). Danach soll es keine Rolle spielen, ob der Unterhaltspflichtige den Lebensaufwand aus Einkünften, Ersparnissen, Krediten oder Zuwendungen Dritter finanziert. Diese Auffassung vernachlässigt, dass den vermeintlichen Einkünften aufgrund von Kontoüberzügen und Kreditaufnahmen die vertragliche Pflicht zur Rückführung dieser Beträge gegenübersteht, die, soweit sie erfüllt wird, dann wieder als die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost berücksichtigt werden müsste. Dazu kommt, dass die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand auf jene Fälle beschränkt sein soll, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht (Gitschthaler in EF-Z 2007/83, Glosse zu 10 Ob 8/07k). Diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall aber ebenfalls nicht zu.1.4 Die Rechtsansicht der Vorinstanzen gründet sich auf die Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZ Wien EFSlg 107.124; vergleiche auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 16 f). Danach soll es keine Rolle spielen, ob der Unterhaltspflichtige den Lebensaufwand aus Einkünften, Ersparnissen, Krediten oder Zuwendungen Dritter finanziert. Diese Auffassung vernachlässigt, dass den vermeintlichen Einkünften aufgrund von Kontoüberzügen und Kreditaufnahmen die vertragliche Pflicht zur Rückführung dieser Beträge gegenübersteht, die, soweit sie erfüllt wird, dann wieder als die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost berücksichtigt werden müsste. Dazu kommt, dass die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand auf jene Fälle beschränkt sein soll, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht (Gitschthaler in EF-Z 2007/83, Glosse zu 10 Ob 8/07k). Diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall aber ebenfalls nicht zu.
1.5 Es hat daher weiterhin dabei zu bleiben, dass bei einem unselbständig Erwerbstätigen - auch wenn er zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen geringfügige Einkünfte aus Vermietung erzielt - lediglich das Nettoeinkommen maßgeblich ist. Als Bemessungsgrundlage sind somit für das Jahr 2005 2.397 EUR und für das Jahr 2006 2.429 EUR heranzuziehen. Zum Einkommen des Jahres 2007 liegen keine Feststellungen vor, obwohl dies - ohne Befassung des Sachverständigen - durch Befragung des in der Tagsatzung vom 21. 7. 2007 anwesenden Vaters leicht zu klären gewesen wäre. Dies wäre auch geboten gewesen, ist doch bei der Bemessung des Unterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen (RIS-Justiz RS0047509).
2. Zur Anrechnung des fiktiven Mietwerts:
2.1 Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 39/08m die Zulässigkeit eines (ordentlichen) Revisionsrekurses unter Hinweis auf mehrere Vorentscheidungen damit begründet, dass der - dort wie auch hier - vom Rekursgericht grundsätzlich vertretene Ausschluss der Anrechnung fiktiver Mietkosten als Naturalunterhalt auch beim Kindesunterhalt auf einer mittlerweile überholten Rechtsprechung beruht und der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur widerspricht (vgl 4 Ob 41/05s; 4 Ob 142/06w; 2 Ob 169/05z; 10 Ob 75/06m; 6 Ob 5/08s).2.1 Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 39/08m die Zulässigkeit eines (ordentlichen) Revisionsrekurses unter Hinweis auf mehrere Vorentscheidungen damit begründet, dass der - dort wie auch hier - vom Rekursgericht grundsätzlich vertretene Ausschluss der Anrechnung fiktiver Mietkosten als Naturalunterhalt auch beim Kindesunterhalt auf einer mittlerweile überholten Rechtsprechung beruht und der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur widerspricht vergleiche 4 Ob 41/05s; 4 Ob 142/06w; 2 Ob 169/05z; 10 Ob 75/06m; 6 Ob 5/08s).
In diesem Zusammenhang wurden auch wesentliche Aussagen der Entscheidung 6 Ob 5/08s = EF-Z 2008/83 (Deixler-Hübner) = iFamZ 2008/90 = JBl 2008, 580 referiert. Danach müssten zur Vermeidung einer Doppelalimentierung alle vom Geldunterhaltspflichtigen getragenen Wohnungskosten berücksichtigt werden, gleichgültig, ob das Kind in einer Mischwohnung, einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder einer kreditfinanzierten Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Maßgeblich solle auch in letzterem Fall aber nicht die Häufigkeit und Höhe der Rückzahlungsraten, sondern zwecks Hintanhaltung möglicher Manipulationen der (objektiv bestimmbare) fiktive Mietwert der Wohnung sein. Beiden Fällen (2 Ob 39/08m und 6 Ob 5/08s) lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die Ehe der (getrennt lebenden) Eltern noch aufrecht war.
2.2 Der Vater hat in erster Instanz eingewandt, dass bei der Ausmittlung des zu leistenden Unterhalts die Bereitstellung der Wohnversorgung des Kindes zu berücksichtigen sei (AS 150). In seiner verspäteten Stellungnahme ON U75 wies er dann darauf hin, dass die fiktive Mietersparnis in dem zwischen den geschiedenen Ehegatten anhängigen Aufteilungsverfahren durch einen Sachverständigen mit 574,20 EUR inklusive USt ermittelt worden sei. Auf diesen Wert kommt er nun auch in seinem Revisionsrekurs zurück.
Äußerungen des Minderjährigen und Feststellungen der Vorinstanzen zum fiktiven Mietwert der Wohnung liegen bisher nicht vor. Es fehlt aber auch an Feststellungen über Höhe und Zweck des Kredits und die tatsächliche Verwendung des Kreditbetrags. Die Kreditunterlagen sind nicht aktenkundig. Da dem Vater nach der Aktenlage das Eigentum an der Liegenschaft samt Haus im Wege eines Übergabevertrags mit seiner Mutter übertragen wurde, diente der Kredit offenkundig nicht zur Anschaffung der Wohnung. Laut Sachverständigengutachten (AS 93) handelte es sich vielmehr um einen Kredit, der für die Sanierung des (gesamten) Gebäudes verwendet worden sein soll. Trifft dies zu, wofür das vom Minderjährigen anlässlich der Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage erstattete Vorbringen spricht, wären die anteiligen Darlehensrückzahlungen des Vaters als Wohnungserhaltungskosten zu qualifizieren.
2.3 In der Entscheidung 2 Ob 169/05z hat der erkennende Senat für den dort zu lösenden Fall festgehalten, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, ob der Vater Leistungen zur Anschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbracht habe. Aus dem bloßen Miteigentum allein leite sich jedenfalls kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den geschuldeten Geldunterhalt ab (vgl auch 1 Ob 71/07h). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Wohnungserhaltungskosten den Wohnungsanschaffungskosten in ihrer rechtlichen Bedeutung als Kosten der Wohnversorgung gleichzuhalten sind (vgl auch 2 Ob 93/06z mwN), andererseits aber auch das Erfordernis, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnversorgung tatsächlich trägt. Das bloße Bereitstellen seines Eigentums reicht hingegen nach Auffassung des erkennenden Senats für die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts nicht aus.2.3 In der Entscheidung 2 Ob 169/05z hat der erkennende Senat für den dort zu lösenden Fall festgehalten, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen würden, ob der Vater Leistungen zur Anschaffung oder Erhaltung der Ehewohnung erbracht habe. Aus dem bloßen Miteigentum allein leite sich jedenfalls kein Anspruch auf Anrechnung eines fiktiven Mietzinses als Naturalunterhalt auf den geschuldeten Geldunterhalt ab vergleiche auch 1 Ob 71/07h). Daraus ergibt sich einerseits, dass die Wohnungserhaltungskosten den Wohnungsanschaffungskosten in ihrer rechtlichen Bedeutung als Kosten der Wohnversorgung gleichzuhalten sind vergleiche auch 2 Ob 93/06z mwN), andererseits aber auch das Erfordernis, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten der Wohnversorgung tatsächlich trägt. Das bloße Bereitstellen seines Eigentums reicht hingegen nach Auffassung des erkennenden Senats für die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts nicht aus.
2.4 Wurde der Kredit tatsächlich anteilig für die Erhaltung der Ehewohnung verwendet, wäre somit davon auszugehen, dass der Vater die Kosten der Wohnversorgung des unterhaltsberechtigten Sohnes trägt. Vorbehaltlich der noch folgenden Überlegungen zur Angemessenheit der Anrechnung wäre der fiktive Mietwert daher anteilig als Naturalunterhalt anzurechnen. Es bedarf daher ergänzender Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Kredits und erforderlichenfalls auch zum fiktiven Mietwert der früheren Ehewohnung.
3. Zur Aufteilung „nach Köpfen":
3.1 Zutreffend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Aufteilung der als Naturalunterhaltsleistungen anzurechnenden Wohnkosten grundsätzlich gleichteilig nach Köpfen zu erfolgen hat. Dabei ist zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) in aller Regel nicht zu differenzieren. Alle Wohnungskosten sind zur Vermeidung einer Doppelalimentierung auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen (4 Ob 41/05s; 10 Ob 75/06m; so grundsätzlich auch 6 Ob 5/08s [in Punkt 5. der Entscheidungsbegründung]; vgl dazu Kolmasch, Wohnversorgung als Naturalunterhalt, Zak 2008, 346 [348 f]; ebenso Schwimann/Kolmasch aaO 137 f).3.1 Zutreffend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Aufteilung der als Naturalunterhaltsleistungen anzurechnenden Wohnkosten grundsätzlich gleichteilig nach Köpfen zu erfolgen hat. Dabei ist zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) in aller Regel nicht zu differenzieren. Alle Wohnungskosten sind zur Vermeidung einer Doppelalimentierung auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen (4 Ob 41/05s; 10 Ob 75/06m; so grundsätzlich auch 6 Ob 5/08s [in Punkt 5. der Entscheidungsbegründung]; vergleiche dazu Kolmasch, Wohnversorgung als Naturalunterhalt, Zak 2008, 346 [348 f]; ebenso Schwimann/Kolmasch aaO 137 f).
In die Berechnung ist auch der Kopfteil des Vaters einzubeziehen. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nämlich nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert (6 Ob 5/08s; 2 Ob 39/08m; vgl auch 6 Ob 15/08m; RIS-Justiz RS0114742). Laut 6 Ob 5/08s soll es daher darauf ankommen, dass den Vater am seinerzeitigen Verlassen der Ehewohnung ein Verschulden traf (zustimmend Deixler-Hübner in EF-Z 2008/83, Glosse zu 6 Ob 5/08s; kritisch hingegen Kolmasch aaO 349). Im vorliegenden Fall liegen zwar keine Feststellungen zu den Umständen vor, unter denen der Vater im April 2005 die Ehewohnung verlassen hat. Sie sind aber entbehrlich, weil die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Vaters auch das schuldhafte Verlassen der Ehewohnung indiziert. Das bedeutet zunächst, dass der auf den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen anzurechnende Anteil an den Wohnungsbenützungskosten von den Vorinstanzen richtig mit einem Viertel (bis 30. 11. 2005) bzw - nach dem Auszug von Georg - einem Drittel (ab 1. 12. 2005) bemessen wurde.In die Berechnung ist auch der Kopfteil des Vaters einzubeziehen. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nämlich nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert (6 Ob 5/08s; 2 Ob 39/08m; vergleiche auch 6 Ob 15/08m; RIS-Justiz RS0114742). Laut 6 Ob 5/08s soll es daher darauf ankommen, dass den Vater am seinerzeitigen Verlassen der Ehewohnung ein Verschulden traf (zustimmend Deixler-Hübner in EF-Z 2008/83, Glosse zu 6 Ob 5/08s; kritisch hingegen Kolmasch aaO 349). Im vorliegenden Fall liegen zwar keine Feststellungen zu den Umständen vor, unter denen der Vater im April 2005 die Ehewohnung verlassen hat. Sie sind aber entbehrlich, weil die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Vaters auch das schuldhafte Verlassen der Ehewohnung indiziert. Das bedeutet zunächst, dass der auf den Unterhaltsanspruch des Minderjährigen anzurechnende Anteil an den Wohnungsbenützungskosten von den Vorinstanzen richtig mit einem Viertel (bis 30. 11. 2005) bzw - nach dem Auszug von Georg - einem Drittel (ab 1. 12. 2005) bemessen wurde.
3.2 Der 6. Senat hat in der erwähnten Entscheidung 6 Ob 5/08s mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass - jedenfalls bis zur Beendigung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens - nur die Hälfte des fiktiven Mietwerts der Wohnung der nach den obigen Kriterien vorzunehmenden Aufteilung unterliegt. Da sich die unterhaltsberechtigte Mutter die halben Kreditrückzahlungsraten auf ihren eigenen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen müsse, sei davon auszugehen, dass dem unterhaltsberechtigten Kind die Wohnung - wirtschaftlich gesehen - nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt werde (in diesem Sinne auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 44b; zustimmend Deixler-Hübner aaO; kritisch Kolmasch aaO 349 und Schwimann/Kolmasch aaO 138 f).
Der erkennende Senat ist dieser Auffassung in der Entscheidung 2 Ob 39/08m im Ergebnis bereits gefolgt. Die von den Kritikern der Entscheidung 6 Ob 5/08s bemängelte Rückkehr zur früheren, „vor der Judikaturwende" ergangenen Rechtsprechung, mit der die Wohnversorgung in der Ehewohnung gegenüber den Kindern noch nicht als Naturalunterhalt anerkannt worden sei, ist nicht erkennbar.
3.3 Im vorliegenden Fall ist das nacheheliche Aufteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Nach dem erörterten Berechnungsmodell wäre daher der fiktive Mietwert der Ehewohnung zur Hälfte heranzuziehen und auf die in der Wohnung verbliebenen Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung des Unterhaltspflichtigen aufzuteilen. Demnach entfiele auf den minderjährigen Paul im Zeitraum vom 1. 4. bis 30. 11. 2005 ein Achtel und ab 1. 12. 2005 ein Sechstel des (gesamten) fiktiven Mietwerts.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungen zur Wohnungsversorgung grundsätzlich aber nur in angemessenem Umfang anzurechnen, wobei sich die Angemessenheitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (6 Ob 5/08s mwN; 2 Ob 39/08m; RIS-Justiz RS0047254 [T4 und T5]; vgl auch RS0053263). Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein (siehe Punkt 6.).Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungen zur Wohnungsversorgung grundsätzlich aber nur in angemessenem Umfang anzurechnen, wobei sich die Angemessenheitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (6 Ob 5/08s mwN; 2 Ob 39/08m; RIS-Justiz RS0047254 [T4 und T5]; vergleiche auch RS0053263). Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein (siehe Punkt 6.).
4. Zur Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der geschiedenen Ehefrau:
Das Rekursgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass die konkurrierende Sorgepflicht des Vaters als Vorfrage ohne Rücksicht darauf zu prüfen ist, dass noch kein Unterhaltstitel zugunsten der Mutter besteht. Der Vater rügt aber zu Recht, dass eine Klarstellung der Berechnungsgrundlagen unterblieb. So hat das Rekursgericht nicht offen gelegt, ob es bei Anwendung der „40 %-Regel" das Nettoeinkommen oder (fälschlich) den „privaten Geldverbrauch" des Vaters herangezogen hat. Seine Ausführungen lassen auch vermuten, dass die anteilige Anrechnung der Kreditrückzahlungsraten auf den Geldunterhaltsanspruch der Mutter unterblieb. Derzeit ist die zweitinstanzliche Berechnung daher nicht nachvollziehbar.
5. Zum Sonderbedarf:
Zu diesem Thema enthält der Revisionsrekurs keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG). Es hat daher beim Zuspruch des monatlichen Schulgelds von 150 EUR ab 1. 9. 2007 zu verbleiben.Zu diesem Thema enthält der Revisionsrekurs keine inhaltlichen Ausführungen, weshalb auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 2 AußStrG). Es hat daher beim Zuspruch des monatlichen Schulgelds von 150 EUR ab 1. 9. 2007 zu verbleiben.
6. Ergebnis:
6.1 Aus den dargelegten Gründen kann der angefochtene Beschluss im Umfang des Zuspruchs des Schulgelds bestätigt werden.
6.2 In ihren weiteren stattgebenden Aussprüchen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Das Erstgericht wird nach der gebotenen Verfahrensergänzung die fehlenden Feststellungen nachzuholen und unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Paul neu festzusetzen haben. Dabei wird auch zu beachten sein, dass der Minderjährige mit der Vollendung des 15. Lebensjahres am 14. 6. 2007 in die nächste Altersgruppe eingetreten ist. Des weiteren wird nach der rechnerischen Ermittlung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Faktoren (einschließlich der steuerlichen Entlastung des Vaters) für die vom Antrag umfassten Zeiträume jeweils zu prüfen sein, ob durch die Anrechnung des anteiligen fiktiven Mietwerts nicht die Grenze der Angemessenheit überschritten wird. Dies wird insbesondere für die Zeit ab dem Eintritt des Minderjährigen in das Holztechnikum Kuchl ab September 2007 zu bejahen sein, weil er seither das Internat besucht, nur an den Wochenenden zu Hause ist und die Anrechnung fiktiver Mietkosten daher nicht mehr seinen aktuellen Lebensverhältnissen entspricht.
6.3 Eine über Punkt 6.1 hinausgehende Teilbestätigung des angefochtenen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof ist derzeit nicht zweckmäßig, weil zur Ermittlung der Höhe des ungeachtet der fehlenden Feststellungen allenfalls schon bestehenden Geldunterhaltsanspruchs noch eingehende Berechnungen erforderlich sind (vgl § 70 Abs 3 AußStrG; zu § 16 Abs 4 AußStrG aF: RIS-Justiz RS0114942).6.3 Eine über Punkt 6.1 hinausgehende Teilbestätigung des angefochtenen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof ist derzeit nicht zweckmäßig, weil zur Ermittlung der Höhe des ungeachtet der fehlenden Feststellungen allenfalls schon bestehenden Geldunterhaltsanspruchs noch eingehende Berechnungen erforderlich sind vergleiche Paragraph 70, Absatz 3, AußStrG; zu Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG aF: RIS-Justiz RS0114942).