Rechtssatz RS0123487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123487
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. Dies gilt auch für Prämien einer Haushaltsversicherung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
Veröff: SZ 2008/35
- 2 Ob 39/08m
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
Auch; nur: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf deren Unterhaltsansprüche anzurechnen. (T1)
- 2 Ob 224/08t
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
Auch; nur T1; Beisatz: Zwischen Wohnungsbenützungskosten und den Kosten der eigentlichen Wohnversorgung (hier: der Wohnungserhaltungskosten) ist diesbezüglich in aller Regel nicht zu differenzieren. (T2)
- 4 Ob 203/10x
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
Auch; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T3)
- 9 Ob 48/13v
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 Ob 48/13v
Auch; Beisatz: Dieser Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen. (T4)
Beisatz: Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5)
Beisatz: Dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er von der Wohnung allein nicht leben kann. (T6)
- 1 Ob 203/14f
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 203/14f
Auch
- 3 Ob 164/17i
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
nur T1
- 1 Ob 16/18m
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 16/18m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T7)
- 4 Ob 117/18m
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 35/19x
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 3 Ob 35/19x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 4 Ob 54/19y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
- 2 Ob 211/18w
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
Vgl; Veröff: SZ 2019/53
- 8 Ob 34/20p
Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 95/22t
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 95/22t
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6
- 4 Ob 9/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 9/23m
vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
Beisatz: Im Fall der „Drittpflege“ sind beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123487
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_004