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Entscheidung 4 Ob 203/10x×

Entscheidung 4 Ob 203/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob203/10x

Entscheidungsdatum

12.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** A***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei H***** H*****, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer und Mag. Gerlinde Fleischhart, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. Juli 2010, GZ 23 R 250/10b-44, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 12. Mai 2010, GZ 1 C 89/08p-40, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 15. Februar 2011, GZ 4 Ob 203/10x, wird dahin berichtigt, dass

a. der dritte Absatz des Spruches lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Unterhalt für August 2007 bis Juli 2008 von monatlich 171 EUR, das sind insgesamt 2.052 EUR, zu zahlen“

b. der siebente Absatz des Spruches lautet:

„Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen einen mit 154 EUR bestimmten Anteil an deren Barauslagen zu ersetzen.“

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund offenkundiger Schreibfehler waren in zwei Absätzen des Spruchs die Parteibezeichnungen vertauscht. Dies war nach Paragraph 419, ZPO auf Antrag des Beklagen zu berichtigen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag war abzuweisen, weil sich das Vorliegen der Schreibfehler für beide Parteien eindeutig aus den Entscheidungsgründen ergab und daher kein Zweifel am Inhalt der Entscheidung bestehen konnte vergleiche RIS-Justiz RS0041792). Der Berichtigungsantrag wäre daher nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, wenn die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Beklagten auf dem unrichtigen Spruch beharrt hätte. Das hat der Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.

Textnummer

E97110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00203.10X.0412.000

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20110412_OGH0002_0040OB00203_10X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009509 Rechtssatz 24.10.1991Zivilrecht
Erbringt der Unterhaltspflichtige für mehrere gemeinsam lebende Unterhaltsberechtigte Geldleistungen oder Naturalleistungen, so sind diese Leistungen in der Regel nach Kopfteilen anzurechnen. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" a …
RS0009578 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Die Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit sind dann, wenn der Ehegatte die Wohnung verlassen hat - auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschloss …
RS0041532 Rechtssatz 22.03.1993Zivilrecht
Eine im Urteilsspruch unterlassene ausdrückliche Abweisung eines Teils des Klagebegehrens kann im Weg der Berichtigung dann eingefügt werden, wenn die Diskrepanz zwischen Klagebegehren und entschiedenem Betrag aus dem Urteil klar hervorgeht, die Tatsache de …
RS0041792 Rechtssatz 05.06.1984Zivilrecht
Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es war …
RS0042637 Rechtssatz 20.04.1955Zivilrecht
Unterhalt nach § 68 EheG: Bemessung.
RS0047248 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Wohnung …
RS0047254 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
RS0057526 Rechtssatz 06.09.1972Zivilrecht
Für die Frage, ob und in welcher Höhe und für welche Zeit eine Unterhaltsleistung nach § 68 EheG zu leisten ist, sind ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend, die zur Gänze in den Rahmen der Bemessung fallen.
RS0080373 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Auf den Geldunterhaltsanspruch der die vormalige Ehewohnung mit den ehelichen Kindern benützenden geschiedenen Ehegattin ist ein fiktiver Mietwert für diese Wohnung auch insoweit nicht anzurechnen, als der Unterhaltspflichtige selbst Wohnungsmiteigentümer i …
RS0109823 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
"Not" ist dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Auch für die Bemessung des notdürftigen Unterhaltes nach § 73 EheG ist der Richtsatz für die Ausgleichszulag …
RS0114742 Rechtssatz 25.01.2001Zivilrecht
Verlässt der unterhaltspflichtige Ehegatte bei aufrechter Ehe grundlos die Ehewohnung und bleibt der Unterhaltsberechtigte dort allein zurück, dann ist der Unterhaltspflichtige so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben, weshalb die von ihm (all …
RS0116388 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht
Beim Unterhalt nach § 68 EheG kommt die zur "Anspannung" Unterhaltspflichtiger entrichtete Rechtsprechung sinngemäß zur Anwendung.
RS0117322 Rechtssatz 21.01.2003Zivilrecht
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten …
RS0121989 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
RS0123485 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung d …
RS0123487 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil leistet durch die Bestreitung von Wohnungsbenützungskosten Naturalunterhalt; die Wohnungsbenützungskosten sind daher nach Köpfen auf alle die Wohnung benutzenden Personen, die in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung …
RS0123488 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenübe …
RS0126871 Rechtssatz 15.02.2011Zivilrecht
Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vo …