Rechtssatz RS0041792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041792
Entscheidungsdatum
27.08.2020
Rechtssatz
Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können, wenn der Schreibfehler bei der Kostenbestimmung für beide Parteien offenkundig ist - es waren nur Kosten in der richtigen Höhe verzeichnet und im Hinblick auf den Streitwert kam von vornherein nur der verzeichnete Betrag und nicht der fälschlich zugesprochene Betrag in Betracht - und Umstände, welche die Gefahr einer Exekutionsführung auf den unrichtigen Kostenbetrag als gerechtfertigt erkennen ließen, nicht vorgebracht wurden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 324/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 324/84
- 9 Ob 71/03m
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 71/03m
Auch
- 3 Ob 65/05p
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 65/05p
Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1)
- 3 Ob 225/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 225/06v
Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2)
- 4 Ob 151/06v
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 151/06v
Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3)
- 8 Ob 134/06y
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 134/06y
nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)
Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5)
- 4 Ob 34/08s
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6)
- 4 Ob 203/10x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 203/10x
Auch
- 6 Ob 120/11g
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 120/11g
Auch
- 6 Ob 206/19s
Entscheidungstext OGH 27.08.2020 6 Ob 206/19s
Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041792
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00324_8400000_001