Soweit der Revisionsrekurs die zu weite Fassung des Unterlassungsgebots bekämpft, ist er als Berichtigungsantrag zu werten und insofern berechtigt. Im Übrigen ist er entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts unzulässig.
1. Zum Berichtigungsbeschluss
1.1. Nach § 78 EO iVm §§ 430, 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung" ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 419 ZPO Rz 15).1.1. Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach Paragraph 419, Absatz 3, ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung" ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 Paragraph 419, ZPO Rz 15).
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RIS-Justiz RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0041489).Eine Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RIS-Justiz RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden vergleiche RIS-Justiz RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt vergleiche RIS-Justiz RS0041489).
1.2. Die im Revisionsrekurs gerügte Einfügung des Wortes „insbesondere" in den Spruch ist eine solche offenbare Unrichtigkeit. Denn nach der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses kann kein Zweifel bestehen, dass das Erstgericht die fehlende Trennung zwischen Werbung und übrigem Programm als entscheidend für seine rechtliche Beurteilung ansah. Es gibt keinen vernünftigen Grund zur Annahme, das Erstgericht habe in diesem Punkt über den Sicherungsantrag und das Vorbringen des Klägers hinausgehen und der Beklagten die Werbung überhaupt verbieten wollen. Damit liegt ein berichtigungsfähiger Mangel vor, der vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des Revisionsrekurses wahrzunehmen ist. Der Vollzug der Berichtigung in der Urschrift und den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.
1.3. Der in diesem Punkt als Berichtigungsantrag zu wertende Revisionsrekurs war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Der Kläger ist daher nach dem kostenrechtlichen Erfolgsprinzip des § 41 ZPO (iVm § 393 Abs 1 EO) zum Kostenersatz verpflichtet.1.3. Der in diesem Punkt als Berichtigungsantrag zu wertende Revisionsrekurs war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich. Der Kläger ist daher nach dem kostenrechtlichen Erfolgsprinzip des Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO) zum Kostenersatz verpflichtet.
2. Zur Zurückweisung
2.1. Soweit sich die Beklagte für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf die zu weite Fassung der einstweiligen Verfügung beruft, ist sie auf Punkt 1 dieser Entscheidung zu verweisen. Am Entscheidungswillen des Erstgerichts und damit am Inhalt der Entscheidung bestand kein Zweifel. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht allein dadurch begründet, dass eine Entscheidung der Vorinstanzen eine offenkundige Unrichtigkeit aufweist, die einer Berichtigung nach § 419 ZPO zugänglich ist.2.1. Soweit sich die Beklagte für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf die zu weite Fassung der einstweiligen Verfügung beruft, ist sie auf Punkt 1 dieser Entscheidung zu verweisen. Am Entscheidungswillen des Erstgerichts und damit am Inhalt der Entscheidung bestand kein Zweifel. Eine erhebliche Rechtsfrage wird nicht allein dadurch begründet, dass eine Entscheidung der Vorinstanzen eine offenkundige Unrichtigkeit aufweist, die einer Berichtigung nach Paragraph 419, ZPO zugänglich ist.
2.2. Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung die Rechtsprechung des Senats zur Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" zugrunde gelegt. Insbesondere haben sie geprüft, ob die Rechtsansicht der Beklagten vertretbar und das beanstandete Verhalten geeignet war, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 2007 im Kern nichts geändert (4 Ob 225/07b mwN).
2.3. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO. Die im Lauterkeitsrecht maßgebende Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Norm und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen (4 Ob 225/07b mwN). Liegen solche Entscheidungen vor, so konkretisieren bereits sie den Ordnungsrahmen, über dessen Einhaltung die Gerichte im Lauterkeitsprozess zu wachen haben. Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende Verhalten, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (§ 502 Abs 1 ZPO) vor.2.3. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Die im Lauterkeitsrecht maßgebende Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Norm und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen (4 Ob 225/07b mwN). Liegen solche Entscheidungen vor, so konkretisieren bereits sie den Ordnungsrahmen, über dessen Einhaltung die Gerichte im Lauterkeitsprozess zu wachen haben. Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende Verhalten, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) vor.
Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis des für den Vollzug von § 19 Abs 3 PrR-G zuständigen Bundeskommunikationssenats richtig wiedergegeben. Die darauf gestützte Beurteilung der strittigen Werbeblöcke und Patronanzhinweise wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis des für den Vollzug von Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G zuständigen Bundeskommunikationssenats richtig wiedergegeben. Die darauf gestützte Beurteilung der strittigen Werbeblöcke und Patronanzhinweise wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.
(a) Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats muss Werbung eindeutig vom übrigen Programm getrennt sein (611.001.0003-BKS/2005 ua; ebenso nun VwGH 2005/04/0180). Dadurch soll nicht nur die Täuschung über den werblichen Charakter eines Programms vermieden werden. Der Zweck des Trennungsgebots liegt auch darin, den erneuten Beginn der redaktionellen Sendung klarzustellen (611.001.0008-BKS/2005, 611.001.0003-BKS/2005).
Aus dieser Rechtsprechung haben die Vorinstanzen abgeleitet, dass die Auffassung der Beklagten unvertretbar sei, eine durch ein einheitliches Musikbett mit der Werbung verbundene Anmoderation sei eine ausreichende akustische Trennung zwischen Werbung und redaktionellem Programm. Ob das zutrifft, hängt in hohem Maße von der konkreten Ausgestaltung des Übergangs zwischen Werbung und redaktionellem Programm ab. Dabei handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls.
Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Der Verweis des Revisionsrekurses auf eine angeblich in eine andere Richtung weisende Entscheidung des Bundeskommunikationssenats (611.009.0015-BKS/2005) berücksichtigt nicht, dass die dort als ausreichend angesehene Einleitungssequenz - abgesehen von anderen Besonderheiten des Einzelfalls - offenkundig nicht zusammen mit der Werbung in einen einheitlichen Musikhintergrund eingebettet war. Auch die Entscheidung 4 Ob 66/03i steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar ausgeführt, dass das Trennungsgebot (dort § 13 Abs 3 ORF-G) „vor allem" dazu diene, die Zuseher vor der Täuschung über den werblichen Charakter einer Sendung zu schützen, weswegen (im Fernsehen) am Ende des Werbespots eine optische Trennung in Form einer Schwarzblende ausreiche. Dass überhaupt keine - eindeutige - Trennung erforderlich sei, die im Hörfunk naturgemäß nur akustisch erfolgen kann, lässt sich daraus nicht ableiten.Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Der Verweis des Revisionsrekurses auf eine angeblich in eine andere Richtung weisende Entscheidung des Bundeskommunikationssenats (611.009.0015-BKS/2005) berücksichtigt nicht, dass die dort als ausreichend angesehene Einleitungssequenz - abgesehen von anderen Besonderheiten des Einzelfalls - offenkundig nicht zusammen mit der Werbung in einen einheitlichen Musikhintergrund eingebettet war. Auch die Entscheidung 4 Ob 66/03i steht der Auffassung der Vorinstanzen nicht entgegen. Dort hat der Senat zwar ausgeführt, dass das Trennungsgebot (dort Paragraph 13, Absatz 3, ORF-G) „vor allem" dazu diene, die Zuseher vor der Täuschung über den werblichen Charakter einer Sendung zu schützen, weswegen (im Fernsehen) am Ende des Werbespots eine optische Trennung in Form einer Schwarzblende ausreiche. Dass überhaupt keine - eindeutige - Trennung erforderlich sei, die im Hörfunk naturgemäß nur akustisch erfolgen kann, lässt sich daraus nicht ableiten.
(b) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen (bloßen) Patronanzhinweisen, die nicht unter das Trennungsgebot fallen, und werblich gestalteten Ansagen ist, ob mit der Ansage ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben (611.001/0002-BKS/2005; nunmehr auch VwGH 2005/04/0180 und 2005/04/0167). Qualitativ-wertende Aussagen wie das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebots oder besonderer Produkteigenschaften überschreiten jedenfalls die Grenze zur Werbung iSv § 19 PrR-G (611.001/0002-BKS/2005 mwN).(b) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen (bloßen) Patronanzhinweisen, die nicht unter das Trennungsgebot fallen, und werblich gestalteten Ansagen ist, ob mit der Ansage ein Anreiz für die Zuhörer geschaffen werden soll, konkrete Waren und Dienstleistungen zu erwerben (611.001/0002-BKS/2005; nunmehr auch VwGH 2005/04/0180 und 2005/04/0167). Qualitativ-wertende Aussagen wie das Herausstreichen des Waren- und Leistungsangebots oder besonderer Produkteigenschaften überschreiten jedenfalls die Grenze zur Werbung iSv Paragraph 19, PrR-G (611.001/0002-BKS/2005 mwN).
Inwieweit die Beklagte auf dieser Grundlage in vertretbarer Weise annehmen konnte, bestimmte Hinweise hätten (noch) nicht werbenden Charakter gehabt, hängt von der konkreten Gestaltung dieser Hinweise ab. Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt in keinem der strittigen Punkte vor.
2.4. Auch die Frage, ob die Verletzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 222/07m). Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist hier zudem schon deswegen entbehrlich, weil sich der Revisionsrekurs in keiner Weise mit den plausiblen Ausführungen der Vorinstanzen auseinandersetzt.
2.5. Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in der der Kläger auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.2.5. Aus diesen Gründen ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, in der der Kläger auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.