2. Dass die unrichtige Behauptung „exklusiver" Berichterstattung gegen § 2 UWG verstoßen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 11/93 = ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview; 4 Ob 210/99g = MR 1999, 300 - Mick Jagger). Ob im Einzelfall die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle überschritten wird bzw nach zukünftigem Recht eine wesentliche Beeinflussung eines Verbrauchers vorliegt (dazu 4 Ob 222/06k = ÖBl 2007, 121 - Stand 15.2.2006; 4 Ob 29/07d = wbl 2007, 399 - Gebrauchsanleitung), begründet, von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.2. Dass die unrichtige Behauptung „exklusiver" Berichterstattung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (4 Ob 11/93 = ÖBl 1993, 82 - Exklusivinterview; 4 Ob 210/99g = MR 1999, 300 - Mick Jagger). Ob im Einzelfall die wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsschwelle überschritten wird bzw nach zukünftigem Recht eine wesentliche Beeinflussung eines Verbrauchers vorliegt (dazu 4 Ob 222/06k = ÖBl 2007, 121 - Stand 15.2.2006; 4 Ob 29/07d = wbl 2007, 399 - Gebrauchsanleitung), begründet, von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Behauptung einer exklusiven Berichterstattung über prominente Personen - also eines diesbezüglichen Informationsvorsprungs - könne auch das zukünftige Kaufverhalten der angesprochenen Kreise beeinflussen, ist keinesfalls unvertretbar. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach Gewinnspiele im Regelfall nur dann eine Zugabe zu einer periodischen Druckschrift sind, wenn das Zeitungsunternehmen - anders als hier - auf dem Titelblatt darauf hingewiesen hat oder der Erwerb weiterer Exemplare Voraussetzung für die Teilnahme ist (4 Ob 6/94 = ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel II; RIS-Justiz RS0079394). Denn die Entscheidung für den Erwerb einer Zeitung wird in erster Linie durch die Qualität der Berichterstattung bestimmt, nicht durch die Erwartung von Zugaben. Daher ist es durchaus vertretbar, bei nachprüfbaren Qualitätsbehauptungen, die sich später als unrichtig erweisen, einen etwas strengeren Maßstab für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anzulegen als bei unzulässigen Zugaben.Die Auffassung der Vorinstanzen, die Behauptung einer exklusiven Berichterstattung über prominente Personen - also eines diesbezüglichen Informationsvorsprungs - könne auch das zukünftige Kaufverhalten der angesprochenen Kreise beeinflussen, ist keinesfalls unvertretbar. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach Gewinnspiele im Regelfall nur dann eine Zugabe zu einer periodischen Druckschrift sind, wenn das Zeitungsunternehmen - anders als hier - auf dem Titelblatt darauf hingewiesen hat oder der Erwerb weiterer Exemplare Voraussetzung für die Teilnahme ist (4 Ob 6/94 = ÖBl 1994, 160 - Bub oder Mädel römisch zwei; RIS-Justiz RS0079394). Denn die Entscheidung für den Erwerb einer Zeitung wird in erster Linie durch die Qualität der Berichterstattung bestimmt, nicht durch die Erwartung von Zugaben. Daher ist es durchaus vertretbar, bei nachprüfbaren Qualitätsbehauptungen, die sich später als unrichtig erweisen, einen etwas strengeren Maßstab für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anzulegen als bei unzulässigen Zugaben.
3. Ob ein beklagtes Medienunternehmen trotz der Verschuldensunabhängigkeit des Irreführungstatbestands (4 Ob 598/30 = SZ 13/69; RIS-Justiz RS0078183) in Ausnahmefällen mit Erfolg die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt einwenden könnte, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Denn die Beklagte hat dazu nur behauptet, ihr Informant habe ihr glaubwürdig versichert, sonst niemanden über den Besuch zu informieren. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte daraus nicht ableiten, dass nur sie über das bevorstehende Ereignis berichten werde. Denn es war durchaus möglich, dass ihre Mitbewerber - wie es offenbar auch tatsächlich eintrat - aus anderen Quellen vom prominenten Besuch erfahren würden.