Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie der erkennende Senat bereits im Anfechtungsbeschluß vom 11.1.1994 ausgesprochen hat - zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 EO), weil zur Frage, ob durch ein Gewinnspiel psychischer Kaufzwang (- der neben dem rechtlichen Kaufzwang für die Erfüllung des Tatbestandselements des Zusammenhanges zwischen Hauptware und Zugabe ausreicht [ÖBl 1993, 24] - ) auch dann ausgeübt werden kann, wenn es zwar auf der Titelseite oder sonst in der Werbung einer Zeitung nicht angekündigt wurde, durch seine regelmäßige Veranstaltung aber doch geeignet ist, die Publikumserwartung zu erwecken, daß es fortgesetzt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist - wie der erkennende Senat bereits im Anfechtungsbeschluß vom 11.1.1994 ausgesprochen hat - zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, EO), weil zur Frage, ob durch ein Gewinnspiel psychischer Kaufzwang (- der neben dem rechtlichen Kaufzwang für die Erfüllung des Tatbestandselements des Zusammenhanges zwischen Hauptware und Zugabe ausreicht [ÖBl 1993, 24] - ) auch dann ausgeübt werden kann, wenn es zwar auf der Titelseite oder sonst in der Werbung einer Zeitung nicht angekündigt wurde, durch seine regelmäßige Veranstaltung aber doch geeignet ist, die Publikumserwartung zu erwecken, daß es fortgesetzt werde, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Mit dem erwähnten Beschluß vom 11.1.1994 stellte der erkennende Senat gemäß § 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 9 a UWG idF der UWG-Novelle 1993 BGBl 227 in Abs 1 Z 1 die Worte "oder Verbrauchern in den periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt" und in Abs 2 den Satz "Z 8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken " als verfassungswidrig aufzuheben und sprach weiters aus, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten werde.Mit dem erwähnten Beschluß vom 11.1.1994 stellte der erkennende Senat gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in Paragraph 9, a UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 in Absatz eins, Ziffer eins, die Worte "oder Verbrauchern in den periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt" und in Absatz 2, den Satz "Z 8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken " als verfassungswidrig aufzuheben und sprach weiters aus, daß mit der Fortführung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten werde.
Mit Erkenntnis vom 11.3.1994, G 73/93-21 ua, hat der VfGH den Anträgen anderer Anfechtungswerber auf Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht Folge gegeben. Die Anfechtung des erkennenden Senates wurde mit Beschluß vom 12.3.1994, G 259/93-3 ua, wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine Einbeziehung dieses Antrages in das bereits laufende Verfahren nicht mehr möglich war und die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen jenen entsprechen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 11.3.1994 abgesprochen hat.
Auf den ab 4.4.1993 verwirklichten, von der Klägerin als Zugabenverstoß qualifizierten Sachverhalt ist daher § 9 a UWG idF der nach Ablauf des 2.4.1993 in Kraft getretenen UWG-Novelle 1993 anzuwenden. Demnach kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern ua neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Die durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG geschaffene Ausnahmebestimmung des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG, wonach § 9 a Abs 1 UWG (ua) nicht anzuwenden ist, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarten S 5,-- und der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000,-- nicht überschreitet, gilt gemäß dem § 9 a Abs 2 UWG durch die UWG-Novelle 1993 angefügten weiteren Satz nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken.Auf den ab 4.4.1993 verwirklichten, von der Klägerin als Zugabenverstoß qualifizierten Sachverhalt ist daher Paragraph 9, a UWG in der Fassung der nach Ablauf des 2.4.1993 in Kraft getretenen UWG-Novelle 1993 anzuwenden. Demnach kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern ua neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt. Die durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG geschaffene Ausnahmebestimmung des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG, wonach Paragraph 9, a Absatz eins, UWG (ua) nicht anzuwenden ist, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) besteht, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarten S 5,-- und der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000,-- nicht überschreitet, gilt gemäß dem Paragraph 9, a Absatz 2, UWG durch die UWG-Novelle 1993 angefügten weiteren Satz nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken.
Wie der Oberste Gerichtshof zu § 9 a UWG (idF des Wettbewerbs-DeregulierungsG) bereits ausgesprochen hat, muß die in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel bestehende Zugabe, also der zusätzliche Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern, mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1992, 226 und ÖBl 1993, 24, beide mwH auf die bisherige Rsp). Der schon in der Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz, daß ein Gewinnspiel auch dann als vom Warenbezug nicht völlig unabhängig zulässig ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, wurde dabei ausdrücklich aufrecht erhalten (ÖBl 1993, 24). Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf, was der Kunde, an den sich die Ankündigung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muß (ÖBl 1993, 24 mwN).Wie der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 9, a UWG in der Fassung des Wettbewerbs-DeregulierungsG) bereits ausgesprochen hat, muß die in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel bestehende Zugabe, also der zusätzliche Vorteil, der neben der Hauptware ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern, mit der Hauptware in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (ÖBl 1992, 226 und ÖBl 1993, 24, beide mwH auf die bisherige Rsp). Der schon in der Rechtsprechung zu Paragraph 28, UWG aF vertretene Grundsatz, daß ein Gewinnspiel auch dann als vom Warenbezug nicht völlig unabhängig zulässig ist, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird, wurde dabei ausdrücklich aufrecht erhalten (ÖBl 1993, 24). Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf, was der Kunde, an den sich die Ankündigung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muß (ÖBl 1993, 24 mwN).
Gewinnspiele sind nach Ansicht des erkennenden Senates dann keine Zugabe zu einer periodischen Druckschrift, wenn das Zeitungsunternehmen weder auf dem Titelblatt darauf hingewiesen hat, und die Personen, welche die Zeitung erwerben und dann erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, keinen Anlaß haben, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen, weil die Erwerber von Zeitungen und Zeitschriften vor dem Kauf im besten Fall deren Titelseiten, nicht aber auch die Ankündigungen im Blattinneren lesen (MR 1989, 65; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 168). Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann aber auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Die Ankündigung im Blattinnern, daß in einer Folgenummer ein Gewinnspiel enthalten sein werde, kann für den Erwerb künftiger Ausgaben einer Zeitung maßgebend sein. In allen diesen Fällen wird sich das Lockmittel zwar nicht auf den Erwerb jener Ausgabe auswirken, in der die Ankündigung enthalten war, erst folgenden auf den Erwerb der Ausgabe, in der dann das angekündigte Gewinnspiele enthalten ist. Auch solche Ankündigungen bieten ausreichenden Anreiz die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Finden hingegen solche Gewinnspiel ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, so wird das Publikum beim Erwerb eines Zeitungsexemplars eines bestimmten Ausgabetages noch nicht damit rechnen, an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Es liegt dann kein psychischer Kaufzwang vor. Das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspieles verstößt aber dann nicht gegen § 9 a UWG, wenn der ausgespielte Preis so geringfügig ist, daß von ihm kein Anlockeffeckt zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgehen kann (ÖBl 1991, 263).Gewinnspiele sind nach Ansicht des erkennenden Senates dann keine Zugabe zu einer periodischen Druckschrift, wenn das Zeitungsunternehmen weder auf dem Titelblatt darauf hingewiesen hat, und die Personen, welche die Zeitung erwerben und dann erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, keinen Anlaß haben, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare derselben Zeitung zu kaufen, weil die Erwerber von Zeitungen und Zeitschriften vor dem Kauf im besten Fall deren Titelseiten, nicht aber auch die Ankündigungen im Blattinneren lesen (MR 1989, 65; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 168). Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann aber auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Die Ankündigung im Blattinnern, daß in einer Folgenummer ein Gewinnspiel enthalten sein werde, kann für den Erwerb künftiger Ausgaben einer Zeitung maßgebend sein. In allen diesen Fällen wird sich das Lockmittel zwar nicht auf den Erwerb jener Ausgabe auswirken, in der die Ankündigung enthalten war, erst folgenden auf den Erwerb der Ausgabe, in der dann das angekündigte Gewinnspiele enthalten ist. Auch solche Ankündigungen bieten ausreichenden Anreiz die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel) zu gelangen. Finden hingegen solche Gewinnspiel ohne vorherige Ankündigung nur gelegentlich oder in größeren Abständen, wenn auch mit einer gewissen Regelmäßigkeit statt, so wird das Publikum beim Erwerb eines Zeitungsexemplars eines bestimmten Ausgabetages noch nicht damit rechnen, an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen zu können. Es liegt dann kein psychischer Kaufzwang vor. Das regelmäßige Veranstalten ein und desselben Gewinnspieles verstößt aber dann nicht gegen Paragraph 9, a UWG, wenn der ausgespielte Preis so geringfügig ist, daß von ihm kein Anlockeffeckt zum Erwerb weiterer Zeitungsexemplare ausgehen kann (ÖBl 1991, 263).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Gewinnspiel "Bub oder Mädel" in der Zeit vom 4.4. bis 19.4. insgesamt acht Mal an zwar nicht regelmäßig aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt, im Zeitraum vom 8.4.1993 bis 18.4.1993 aber zusätzlich Lösung und Gewinner sechs Mal veröffentlicht. In einem Zeitraum von 16 Tagen enthielten die Ausgaben der Zeitung der Beklagten somit nahezu täglich - durch den Spieltitel gekennzeichnete - Hinweise auf das Gewinnspiel "Bub oder Mädel". Unter diesen Umständen konnte aber das angesprochene Publikum damit rechnen, daß dieses Gewinnspiel fortgesetzt werde. Da auch die ausgespielten Geldpreise nicht unerheblich waren, hatte es bereits den für einen Verstoß gegen § 9 a UWG erforderlichen Zugabencharakter.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Gewinnspiel "Bub oder Mädel" in der Zeit vom 4.4. bis 19.4. insgesamt acht Mal an zwar nicht regelmäßig aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt, im Zeitraum vom 8.4.1993 bis 18.4.1993 aber zusätzlich Lösung und Gewinner sechs Mal veröffentlicht. In einem Zeitraum von 16 Tagen enthielten die Ausgaben der Zeitung der Beklagten somit nahezu täglich - durch den Spieltitel gekennzeichnete - Hinweise auf das Gewinnspiel "Bub oder Mädel". Unter diesen Umständen konnte aber das angesprochene Publikum damit rechnen, daß dieses Gewinnspiel fortgesetzt werde. Da auch die ausgespielten Geldpreise nicht unerheblich waren, hatte es bereits den für einen Verstoß gegen Paragraph 9, a UWG erforderlichen Zugabencharakter.
Daher war die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.