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Rechtssatz RS0079397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079397

Geschäftszahl

4Ob6/94; 3Ob199/97d; 4Ob102/00d

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Rechtssatz

Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf, was der Kunde, an den sich die Ankündigung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muß.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 6/94
  • 3 Ob 199/97d
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
  • 4 Ob 102/00d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 102/00d
    Auch; nur: Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079397

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00006_9400000_004