Rechtssatz RS0079397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079397
Entscheidungsdatum
23.05.2000
Rechtssatz
Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, also darauf, was der Kunde, an den sich die Ankündigung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 6/94
- 3 Ob 199/97d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
- 4 Ob 102/00d
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 102/00d
Auch; nur: Ob die Zuwendung vom Abschluß eines Hauptgeschäftes abhängt, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob in den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079397
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00006_9400000_004