Rechtssatz RS0126871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126871
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Trotz des Ausnahmecharakters von § 68 EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.Trotz des Ausnahmecharakters von Paragraph 68, EheG ist für die Gewährung des dort vorgesehenen Unterhaltsbeitrags nicht "völlige Mittellosigkeit" erforderlich. Verfügt der Anspruchswerber über Einkünfte in Höhe der Ausgleichszulage, so gebührt kein Anspruch. Das Vorhandensein eines unversorgten Kindes ist durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126871
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20110215_OGH0002_0040OB00203_10X0000_001