Rechtssatz RS0123488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123488
Entscheidungsdatum
06.09.2022
Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
Veröff: SZ 2008/35
- 2 Ob 39/08m
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
Auch
- 2 Ob 224/08t
Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T1)
- 4 Ob 203/10x
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 203/10x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T2)
- 1 Ob 212/10y
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
Ähnlich
- 3 Ob 164/17i
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 164/17i
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 54/19y
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 54/19y
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T3)
- 2 Ob 95/22t
Entscheidungstext OGH 06.09.2022 2 Ob 95/22t
Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123488
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_005