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Rechtssatz RS0125129×

Rechtssatz RS0125129

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125129

Entscheidungsdatum

21.08.2013

Rechtssatz

Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen vergleiche RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Bem: Entgegen der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZWien EFSlg 107.124). (T1)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    Vgl; Beisatz: Beträge aus einer solchen Kontoüberziehung bzw einem Privatkredit sind daher grundsätzlich ebenso wenig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die spätere Rückführung dieser Beträge eine die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost darstellt. (T2); Beisatz: Allerdings liegt auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen, der über Vermögen verfügt, aber statt dieses anzugreifen einen Privatkredit aufnimmt, in unterhaltsrechtlicher Sicht ein Eingriff in seine Vermögenssubstanz vor, weshalb ein derartiger Mittelzufluss der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist. (T3)
  • 3 Ob 111/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 111/13i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125129

Im RIS seit

15.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Dokumentnummer

JJR_20090716_OGH0002_0020OB00224_08T0000_001